Language of document :

Klage, eingereicht am 15. April 2010 - Seven/HABM - Seven for all mankind (SEVEN FOR ALL MANKIND)

(Rechtssache T-176/10)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Seven SpA (Leinì, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seven for all mankind LLC

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. Januar 2010 aufzuheben;

dem HABM neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: SEVEN FOR ALL MANKIND LLC.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SEVEN FOR ALL MANKIND" (Anmeldung Nr. 4 443 222) für Waren der Klassen 14 und 18.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Zwei Gemeinschaftsbildmarken (Nr. 591 206 und Nr. 3 489 234 für Waren der Klassen 16, 18 und 25) und eine internationale Marke (Nr. 731 954 für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25 und 28) mit dem Wortbestandteil "SEVEN".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

____________