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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Februar 2024 von JPMorgan Chase & Co., JPMorgan Chase Bank, National Association gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-106/17, JPMorgan Chase u. a./Kommission

(Rechtssache C-160/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: JPMorgan Chase & Co., JPMorgan Chase Bank, National Association (vertreten durch M. Lester KC, D. Piccinin KC, D. Heaton und P. Luckhurst, Barristers, sowie B. Tormey, N. Frey, D. Das, A. Holroyd, D. Hunt, N. English und L. Ream, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Tenor Nr. 3 bis 5 des angegriffenen Urteils aufzuheben;

Art. 1 Buchst. c des Beschlusses1 für nichtig zu erklären, sowie

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels führen die Rechtsmittelführerinnen drei Rechtsmittelgründe an:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Händler von JPMorgan Chase & Co. und JPMorgan Chase Bank, National Association (im Folgenden zusammen: JPMC) im Informationsaustausch vom 27., 28. und 29. September 2006, 2., 25. und 26. Oktober 2006, 8. November 2006, 18. Dezember 2006, 4. und 8. Januar 2007, 7. Februar 2007 sowie 16. und 19. März 2007 an „Verhaltensweisen beteiligt waren, mit denen bezweckt wurde, den Euribor-Zinssatz zu verfälschen“. Erster Teil: Das Gericht habe einen Sachverhalt festgestellt, der über den im Beschluss festgestellten Sachverhalt hinausgehe und habe daher seine im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bestehenden Befugnisse überschritten, indem es die durch den Urheber des angefochtenen Rechtsakts gegebene Begründung durch seine eigene ersetzt habe. Zweiter Teil: Das Gericht habe die Beweislast und den Beweismaßstab unzutreffend angewandt. Dritter Teil: Das Gericht habe Beweise verfälscht. Vierter Teil: Das Gericht habe sich nicht mit den von JPMC vorgebrachten Argumenten und Beweisen auseinandergesetzt und daher gegen die Begründungspflicht verstoßen. Fünfter Teil: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für JPMC das Erfordernis einer offenen Distanzierung von dem Verhalten bestimmter anderer Unternehmen bestanden habe, und habe dadurch die Rechtsprechung zur offenen Distanzierung unzutreffend angewandt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Informationsaustausch vom 13. November 2006 und 14. März 2007 zu der Zuwiderhandlung gehöre. In beiden Fällen sei mit dem Informationsaustausch nicht das Ziel verfolgt worden, das die Kommission in ihrer Bewertung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit dem Gegenstand einer Einschränkung des Wettbewerbs festgestellt habe.

Dritte Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in seiner Vorgehensweise in Bezug auf die Sanktion einen Rechtsfehler begangen. Erster Teil: Das Gericht habe bei der Anwendung des Abzinsungsfaktors der Kommission zur Berechnung der Geldbuße (i) keine angemessene Begründung vorgenommen, (ii) sich nicht mit den von JPMC gegen den Abzinsungsfaktor vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, (iii) gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen und (iv) eine offensichtlich unverhältnismäßige Geldbuße verhängt. Zweiter Teil: Das Gericht habe sich nicht mit dem zentralen Vorbringen von JPMC und fast allen ihren Argumenten auseinandergesetzt, dass der Allocated Franchise Revenue oder die reduzierten Bareinnahmen dazu verwendet werden sollten, um den Wert der Umsätze zu bestimmen, und dadurch gegen die Begründungspflicht, die Pflicht zur Prüfung der Argumente von JPMC sowie gegen Art. 47 der Charta verstoßen und jedenfalls eine Geldbuße verhängt, die offensichtlich unverhältnismäßig sei. Dritter Teil: Im Hinblick auf die Verrechnung aller Zahlungen im Zusammenhang mit einem Kontrakt, die ein anderes Unternehmen, gegen das im selben Fall eine Geldbuße verhängt worden sei, genutzt habe, habe das Gericht Beweise verfälscht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Vierter und fünfter Teil: Im Hinblick auf den Ausschluss „exotischer“ und „hybrider“ Produkte aus dem Wert der Umsätze anderer Unternehmen, gegen die im selben Fall eine Geldbuße verhängt worden sei, habe das Gericht Beweise verfälscht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

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1 Beschluss der Kommission C(2016) 8530 final vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]).