Language of document : ECLI:EU:T:2016:227

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

22. April 2016(*)

„Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden – Befreiung von der Verbrauchsteuer – Bestehende oder neue Beihilfen – Art. 1 Buchst. b Ziff. i, iii und iv der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz –Angemessene Verfahrensdauer – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Ermessensmissbrauch – Begründungspflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Verfälschung des Wettbewerbs“

In den verbundenen Rechtssachen T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II

Irland, vertreten durch E. Creedon, A. Joyce und E. McPhillips als Bevollmächtigte, im Beistand von P. McGarry, SC,

Aughinish Alumina Ltd mit Sitz in Askeaton (Irland), Prozessbevollmächtigte: C. Waterson, C. Little und J. Handoll, Solicitors,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte, D. Grespan und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), soweit diese Entscheidung die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle betrifft, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon (Irland) verwendet werden,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Buttigieg, S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Streitige Befreiung

1        Tonerde (Aluminiumoxid) ist ein weißes Pulver, das vor allem zur Aluminiumherstellung verwendet wird. Es wird aus Bauxiterz durch Raffinierung gewonnen, deren letzter Schritt die Kalzinierung ist. Über 90 % der kalzinierten Tonerde werden zur Verhüttung von Aluminiummetall verwendet. Der Rest wird weiter verarbeitet und in chemischen Anwendungen verwendet. Es gibt zwei getrennte sachlich relevante Märkte: Schmelz-Aluminiumoxid (im Folgenden: SGA) und reines Aluminiumoxid (im Folgenden: CGA). Mineralöle können als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden.

2        In Irland, Italien und Frankreich gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller. In Irland handelt sich dabei um die Aughinish Alumina Ltd (im Folgenden: AAL) mit Sitz in der Region Shannon. Auch in Deutschland, Spanien, Griechenland und Ungarn sowie im Vereinigten Königreich gibt es Tonerdehersteller.

3        Seit dem 12. Mai 1983 befreit Irland Mineralöle, die bei der Tonerdegewinnung verwendet werden, von der Verbrauchsteuer (im Folgenden: streitige Befreiung). Die streitige Befreiung wurde mit dem Statutory Instrument Nr. 126/1983, Imposition of Duties (n° 265) (Excise Duty on Hydrocarbon Oils) Order, 1983 (Steuerverordnung Nr. 265: Verbrauchsteuer auf Mineralöle, 1983) vom 12. Mai 1983 (im Folgenden: Verordnung von 1983) in das irische Recht eingeführt.

4        Die Anwendung der streitigen Befreiung in der Region Shannon wurde durch die Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (ABl. L 316, S. 16), genehmigt. Diese Genehmigung wurde vom Rat der Europäischen Union überprüft und durch die Entscheidung 97/425/EG vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (ABl. L 182, S. 22), bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Durch die Entscheidung 1999/880/EG vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (ABl. L 331, S. 73), wurde sie vom Rat ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

5        Durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und ‑befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23), die letzte betreffend die streitige Befreiung, wurde die genannte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. In ihrem fünften Erwägungsgrund heißt es, dass diese Entscheidung „dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor[greift], die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden“, und dass „[s]ie … die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht [enthebt], etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 [EG] bei der Kommission anzumelden“.

 Verwaltungsverfahren

6        Mit Schreiben vom 28. Januar 1983 teilte Irland der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, dass es im Begriff sei, einer gegenüber der Alcan Aluminium Ltd (im Folgenden: Alcan) im April 1970 eingegangenen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer später an AAL veräußerten Aluminiumfabrik in der Region Shannon, die eine Befreiung von der Verbrauchsteuer auf in dieser Fabrik als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendete Mineralöle betraf, nachzukommen. Mit Schreiben vom 22. März 1983 wies die Kommission darauf hin, dass diese Befreiung eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe darstelle. Darüber hinaus stellte sie klar, dass sie, wenn die Beihilfe erst zum Zeitpunkt ihres Schreibens umgesetzt werde, das Schreiben vom 28. Januar 1983 als Anmeldung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG ansehen könne. Mit Schreiben vom 6. Mai 1983 bat Irland die Kommission darum, es als solche zu betrachten. Nach diesem Schriftwechsel traf die Kommission keine Entscheidung.

7        Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 forderte die Kommission Irland auf, die streitige Befreiung bei ihr anzumelden. Mit Schreiben vom 27. September 2000 erinnerte sie Irland an diese Aufforderung und bat es um weitere Auskünfte. Irland antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 2000.

8        Mit Beschluss K (2001) 3296 vom 30. Oktober 2001 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die streitige Befreiung ein (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren). Dieser Beschluss wurde Irland mit Schreiben vom 5. November 2001 übermittelt und am 2. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 30, S. 25).

9        Nachdem Irland mit Fax vom 1. Dezember 2001 eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, die am 7. Dezember 2001 gewährt wurde, nahm es mit Schreiben vom 8. Januar 2002 Stellung.

10      Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 erbat die Kommission von Irland weitere Auskünfte.

11      Mit Schreiben vom 26. und 28. Februar sowie vom 1. März 2002 wurden der Kommission Bemerkungen von AAL, der Eurallumina SpA, der Alcan Inc. bzw. der European Aluminium Association vorgelegt. Diese wurden Irland mit Schreiben vom 26. März 2002 übermittelt.

12      Mit Schreiben vom 26. April 2002 antwortete Irland auf das Ersuchen, das die Kommission ihm in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2002 übermittelt hatte.

 Tonerde‑I-Entscheidung

13      Am 7. Dezember 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/323/EG über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: Tonerde‑I‑Entscheidung).

14      Die Tonerde‑I-Entscheidung betrifft den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), mit der die Richtlinien 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) und 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 aufgehoben worden sind (57. Erwägungsgrund). Sie weitet das förmliche Prüfverfahren gleichwohl auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2003 aus (92. Erwägungsgrund).

15      Im verfügenden Teil der Tonerde‑I-Entscheidung ist u. a. bestimmt:

Artikel 1

Die bis 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.

Artikel 2

Zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährte Beihilfen werden, soweit sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, nicht zurückgefordert, da dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

Artikel 3

Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 [EG] vereinbar, soweit die Begünstigten mindestens einen Steuersatz von 13,01 [Euro] pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlen.

Artikel 4

Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten … Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 [EG] unvereinbar, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von 13,01 [Euro] pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlten.

Artikel 5

(1)      Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um von den Empfängern die in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern.

(5)      Frankreich, Irland und Italien weisen die Empfänger der in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, die rechtswidrig gewährten Beihilfen mit Zinsen zurückzuzahlen.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschriften, die am 17. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Irland und AAL die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T‑50/06 bzw. T‑69/06 in das Register eingetragen worden sind.

17      Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat AAL einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 242 EG gestellt, um die Vollstreckung der Tonerde‑I-Entscheidung auszusetzen, soweit diese Entscheidung sie betrifft. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen T‑69/06 R in das Register eingetragen worden. Mit Beschluss vom 2. August 2006 hat der Präsident des Gerichts den genannten Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

18      In Anwendung von Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 und auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 der erwähnten Verfahrensordnung beschlossen, die vorliegende Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

19      Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06 (im Folgenden: Tonerde‑I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

20      Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde‑I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T‑62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

21      Mit Rechtsmittelschrift vom 26. Februar 2008 hat die Kommission Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegt.

22      Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

23      Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde‑I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

24      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 1. März 2010 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2010 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen der Vierten erweiterten Kammer neu zugewiesen worden.

25      Mit Urteil vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (T‑50/06 RENV, T‑56/06 RENV, T‑60/06 RENV, T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde‑I‑Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13,01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

26      Mit Rechtsmittelschrift vom 1. Juni 2012 hat die Kommission Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegt.

27      Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C‑272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland/Kommission (oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

28      Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde‑I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

29      Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 haben die Parteien ihre Schriftsätze in der Rechtssache T‑50/06 RENV II am 21. Februar 2014 – was Irland angeht – bzw. am 14. April 2014 – was die Kommission betrifft – sowie in der Rechtssache T‑69/06 RENV II am 26. Februar 2014 – was AAL angeht – und am 15. April 2014 – was die Kommission betrifft – eingereicht. In ihrem Schriftsatz haben die Kläger jedoch darauf hingewiesen, dass sie an sämtlichen Klagegründen festhielten, die sie zur Stützung ihrer Anträge in den vorliegenden Klageverfahren vorgebracht hätten. Die Kommission hat dies in ihren Schriftsätzen zur Kenntnis genommen.

30      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2014 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Ersten erweiterten Kammer neu zugewiesen worden.

31      Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und Irland im Rahmen einer nach Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erlassenen prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T‑50/06 RENV II zur Vorlage der Schreiben vom 8. Januar und 26. April 2002 (vgl. oben, Rn. 9 und 12) aufgefordert. Irland ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

32      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 23. März 2015 sind die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

33      In der Sitzung vom 6. Mai 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

34      Irland beantragt,

–        die Tonerde‑I-Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als diese die streitige Befreiung betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35      AAL beantragt,

–        die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

37      Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegenden Klagen beide dahin auszulegen sind, dass sie im Wesentlichen darauf abzielen, die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in dieser das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird, die Irland zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährt haben soll (im Folgenden: streitige Beihilfe), und Irland die Rückforderung dieser Beihilfe aufgegeben wird (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Klagen haben insoweit den gleichen Gegenstand.

38      Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II macht Irland im Wesentlichen vier Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird aus einem Rechtsfehler bei der Einstufung der streitigen Beihilfe im Hinblick auf Art. 88 EG hergeleitet. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Mit dem vierten Klagegrund werden im Wesentlichen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Estoppel und ein Ermessensmissbrauch beanstandet.

39      Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II bringt AAL sechs Klagegründe vor. Der erste Klagegrund wird im Wesentlichen aus einem Rechtsfehler bei der Einstufung der streitigen Befreiung im Hinblick auf Art. 88 EG hergeleitet. Der zweite Klagegrund betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie eine Befugnisüberschreitung und einen Ermessensmissbrauch. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG ergebenden Erfordernisse gerügt. Der vierte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Mit dem fünften Klagegrund wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens geltend gemacht. Der sechste Klagegrund betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG.

40      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung in Abrede stellen, nämlich zum einen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht werden, und zum anderen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs und der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG ergebenden Erfordernisse, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht werden.

41      Anschließend ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem AAL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen der Einstufung der streitigen Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgegentritt, nämlich der sechste Klagegrund, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG betrifft.

42      Fortzufahren ist mit der Prüfung der Klagegründe, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Einstufung der streitigen Befreiung als neue und nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 88 EG beanstanden, nämlich den jeweils ersten zur Stützung der vorliegenden Klagen vorgebrachten Klagegrund eines Rechtsfehlers bei der Einstufung der streitigen Beihilfe im Hinblick auf Art. 88 EG.

43      Abschließend sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Rückforderung der streitigen Beihilfe beanstanden, nämlich zum einen der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht wird, und zum anderen der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und der fünfte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht werden.

 Zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht werden, einerseits, und zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird, andererseits

44      Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes wirft Irland der Kommission vor, sie habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, verstoßen, indem sie in Bezug auf die streitige Befreiung eine Entscheidung erlassen habe, die Wirkungen entfalte, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen; die Kommission habe mit der Tonerde‑I-Entscheidung nämlich entschieden, dass die streitige Beihilfe eine Beihilfe darstelle, die im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und daher zurückgefordert werden müsse, obwohl der Rat es mit der Entscheidung 2001/224 ermächtigt habe, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten. Darüber hinaus trägt Irland vor, die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, die Wirkungen erzeugt habe, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen, ohne auf der Grundlage von Art. 230 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die letztgenannte Entscheidung erhoben zu haben, gegen den Grundsatz des Estoppel verstoßen. Schließlich trägt Irland vor, die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 verstoßen, da sie, auch wenn die streitige Befreiung, die es aufgrund der Entscheidung 2001/224 bis zum 31. Dezember 2006 anwenden dürfe, ihrer Ansicht nach zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führe oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren hätte befolgen und dem Rat geeignete Vorschläge im Hinblick auf die Aufhebung oder Änderung der erteilten Genehmigung hätte unterbreiten müssen.

45      Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes macht Irland im Wesentlichen geltend, die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz des Estoppel verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen. Nach dem Grundsatz des Estoppel sei der Kommission der Erlass der angefochtenen Entscheidung verwehrt, da sie die Tonerde‑I-Entscheidung trotz ihrer Kenntnis von der streitigen Befreiung und deren Umsetzung im Einklang mit der Entscheidung 2001/224 verspätet erlassen habe. Irland stützt sich erstens auf die Anmeldung der streitigen Befreiung bei der Kommission zu Beginn des Jahres 1983, die daraufhin eine positive Entscheidung über diese Befreiung erlassen habe. Zweitens habe es der Kommission ab 1995 regelmäßig Informationen über die geschätzten Beträge der streitigen Beihilfe übermittelt, die von der Kommission für ihre Beihilfeberichte an die Welthandelsorganisation (WTO) übernommen worden seien. Drittens bezieht sich Irland auf die in den Jahren 1997, 1999 und 2001 erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, der auf Vorschlag der Kommission einstimmig entschieden habe. Viertens macht es geltend, die Kommission habe dem Rat keinen Vorschlag nach Art. 8 Abs. 5 der im Einklang mit der lex specialis des Art. 93 EG erlassenen Richtlinie 92/81 unterbreitet. Fünftens habe die Kommission auf der Grundlage von Art. 230 EG keine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2001/224 erhoben. Sechstens verweist Irland darauf, dass sich die Kommission entgegen dem Erfordernis der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer Zeit gelassen habe, um die Tonerde‑I-Entscheidung zu erlassen, da diese Entscheidung mehr als 43 Monate nach Eingang seiner Antwort auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um weitere Auskünfte im April 2002 ergangen sei. Siebtens beruft es sich auf die Erklärungen der Kommission und die Genehmigungsentscheidungen des Rates während der gesamten Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, die die Annahme zugelassen hätten, dass die streitige Beihilfe genehmigt worden sei. Achtens stützt es sich auf das Verhalten der Kommission, die die streitige Beihilfe unter allen Umständen als bestehende Beihilfe behandelt habe. Neuntens habe die Kommission keine Anordnung zur Aussetzung der Beihilfe gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) erlassen, die es ermöglicht hätte, die Auswirkungen der Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt und die Wirkungen der Rückforderung dieser Beihilfe für AAL abzuschwächen. Darüber hinaus habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen, um den Wirkungen der Entscheidung 2001/224, die es ermächtige, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, entgegenzuwirken, obwohl sie dem Rat vorgeschlagen habe, die genannte Genehmigung nur bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern.

46      Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen sowie insoweit die Grenzen ihrer eigenen Befugnisse überschritten, als die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Befreiung Wirkungen erzeuge, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen; in der Tonerde‑I-Entscheidung werde nämlich festgestellt, dass die auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und insoweit – außer für den Zeitraum vom 17. Juli 1990 bis 2. Februar 2002 – von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse, obwohl der Rat die Irland erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der streitigen Befreiung mit der Entscheidung 2001/224 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert habe. AAL stützt sich in diesem Zusammenhang erstens auf die im Einklang mit der lex specialis des Art. 93 EG erlassene Richtlinie 92/81, die es Irland ermöglicht habe, von der lex generalis der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EG abzuweichen, da die Genehmigungsentscheidungen des Rates u. a. auf der Feststellung beruhten, dass die streitige Befreiung den Wettbewerb nicht beeinträchtige bzw. nicht zu Verzerrungen auf dem Gemeinsamen Markt führe. Zweitens habe die Kommission weder auf das in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren zur Lösung etwaiger Probleme mit Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit der vom Rat genehmigten streitigen Befreiung zurückgegriffen noch gemäß Art. 230 EG eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2001/224 erhoben. AAL stützt sich drittens auf den Vorschlag für eine Genehmigungsentscheidung des Rates vom 29. November 1999 und auf Art. 3 des Vorschlags für eine Genehmigungsentscheidung des Rates vom 15. November 2000, aus denen hervorgehe, dass die Kommission weder beabsichtigt habe, vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates eine endgültige abschlägige Beihilfeentscheidung zu erlassen, noch die streitige Beihilfe in Frage stelle. Viertens stützt sie sich auf die Genehmigungsentscheidungen des Rates aus der Zeit vor dem Erlass der Entscheidung 2001/224, in denen von der Möglichkeit einer parallelen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Rede sei. Fünftens macht sie geltend, der fünfte Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 sei auf die streitige Befreiung, bei der es sich um eine bestehende Beihilfe handle, die im Januar 1983 angemeldet worden sei, nicht anwendbar. Sechstens habe die Kommission ihre sich aus der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegen die streitige Befreiung mit Entscheidung vom 30. Oktober 2001 – d. h. ca. 14 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung zur Beibehaltung dieser Befreiung, deren Erteilung sie dem Rat selbst vorgeschlagen habe – ergebende Politik am 31. Dezember 2002 geändert. Siebtens sei das Verhalten der Kommission, das im Erlass der angefochtenen Entscheidung bestehe, die vom Rat in der Entscheidung 2001/224 erteilte Genehmigung zur Anwendung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 zurückzunehmen und infolgedessen die Richtlinie 92/81 jedes Sinns und jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben, rechtswidrig.

47      Jedenfalls habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung schon allein im Rahmen der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie die streitige Beihilfe fälschlicherweise als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei. Diese Schlussfolgerung ändere sich nicht dadurch, dass der Rat eine Genehmigung erteilt habe, die länger gültig gewesen sei als die von der Kommission vorgeschlagene, da der Rat im Rahmen seiner Befugnisse auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung rechtmäßig gehandelt habe.

48      Die Kommission beantragt, die vorliegenden Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

49      Soweit sich der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund auf eine konkludente Genehmigungsentscheidung bezieht, die gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 nach Anmeldung der streitigen Befreiung bei der Kommission zu Beginn des Jahres 1983 ergangen sein und es ermöglicht haben soll, die angemeldete Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umzuwandeln, ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieser Klagegrund mit dem ersten Teil des zur Stützung derselben Klage vorgebrachten ersten Klagegrundes zusammenfällt, auf dessen Prüfung daher Bezug zu nehmen ist (vgl. unten, Rn. 135 bis 163).

50      Soweit Irland der Kommission unter dem Vorwand ebendieses Klagegrundes offensichtlich vorwirft, sie habe aufgrund des verspäteten Erlasses der Tonerde‑I-Entscheidung das von ihr selbst geweckte schutzwürdige Vertrauen von AAL in die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung verletzt, ist dieser Klagegrund sodann dahin zu verstehen, dass er im Wesentlichen aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleitet wird. Insoweit fällt er mit dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrund zusammen, auf dessen Prüfung Bezug zu nehmen ist (vgl. unten, Rn. 205 bis 263).

51      Soweit Irland der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes schließlich vorwirft, sie habe die angefochtene Entscheidung verspätet erlassen, rügt es im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, was der Rüge ähnelt, die AAL im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes geltend gemacht hat und zusammen mit dem letztgenannten Klagegrund zu prüfen ist (vgl. unten, Rn. 264 bis 273).

52      Im Übrigen wird mit den vorliegenden Klagegründen im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission insoweit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen hat, als die angefochtene Entscheidung angeblich Rechtswirkungen erzeugt, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderlaufen, mit der Irland insbesondere deshalb ausdrücklich ermächtigt worden sein soll, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, weil diese Befreiung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führe.

53      Mit dem zweiten und dem vierten Klagegrund, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht worden sind, wird außerdem die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel im Zusammenhang mit den entgegengesetzten Rechtswirkungen gestellt, die von der Entscheidung 2001/224 und der angefochtenen Entscheidung angeblich erzeugt werden, sowie eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht das in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren eingehalten habe, um eine Umgestaltung oder die Aufhebung der Entscheidung 2001/224 zu erwirken.

54      Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes wirft Irland der Kommission darüber hinaus vor, sie habe im vorliegenden Fall keine Anordnung zur Aussetzung der streitigen Beihilfe gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen.

55      Aus dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrund ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidung möglicherweise einen Ermessensmissbrauch begangen hat.

56      Was erstens die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten zweiten und vierten Klagegrundes erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel angeht, ist zu beachten, dass es sich bei diesem Grundsatz um ein angelsächsisches Rechtsinstitut handelt, das im Recht der Europäischen Union als solches nicht existiert, was die Tatsache unberührt lässt, dass bestimmte Grundsätze wie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und bestimmte Regeln wie die Regel nemo potest venire contra factum proprium, die in diesem Recht verankert sind, als mit diesem Grundsatz zusammenhängend oder verwandt betrachtet werden können. Folglich ist die vorliegende Rüge als rechtlich unbegründet zurückzuweisen, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Estoppel stützt, was die Möglichkeit zur Prüfung des Vorbringens Irlands unberührt lässt, wenn dieses als zur Stützung eines Klagegrundes angeführt erachtet werden kann, der im Wesentlichen aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes hergeleitet wird.

57      Was zweitens die im Rahmen des zur Stützung der vorliegenden Klagen jeweils vorgebrachten zweiten Klagegrundes oder des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobenen Rügen betrifft, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe, ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder eine Befugnisüberschreitung geltend gemacht werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Europäische Gemeinschaft nach dem in Art. 5 EG und Art. 7 EG verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung innerhalb der Grenzen der ihr im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig wird und jedes Organ nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse handelt.

58      Im Übrigen spricht für die Rechtsakte der Organe nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg, EU:C:1994:247, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg, EU:C:1999:363, Rn. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg, EU:C:2004:585, Rn. 18).

59      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. Beschluss vom 8. November 2007, Fratelli Martini und Cargill, C‑421/06, EU:C:2007:662, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung soll dieser Grundsatz gewährleisten, dass die unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C‑305/00, Slg, EU:C:2003:218, Rn. 58, und vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03, Slg, EU:C:2005:548, Rn. 69). Hierzu ist es wesentlich, dass die Organe die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren, wahren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg, EU:T:1997:155, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden, ganz besonders dann, wenn mit diesen Vorschriften dasselbe Ziel verfolgt wird, z. B. das eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 41 und 42, sowie vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T‑156/98, Slg, EU:T:2001:29, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 hat folgenden Wortlaut:

„Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in Absatz 4 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen – insbesondere unter dem Aspekt des fairen Wettbewerbs, wegen einer Verzerrung des Funktionierens des Binnenmarktes oder aufgrund der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft – nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt einstimmig über diese Vorschläge.“

61      Im vorliegenden Fall wird die den erhobenen Rügen zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

62      In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden. Er hat außerdem für Recht erkannt, dass das in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren eine andere Zielsetzung und einen anderen Anwendungsbereich als die Regelung nach Art. 88 EG hat.

63      In Rn. 49 dieses Urteils hat er daraus abgeleitet, dass eine Entscheidung des Rates, mit der dieser einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 die Gewährung einer Verbrauchsteuerbefreiung genehmigt hat, somit nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission an der Ausübung der ihr vom Vertrag eingeräumten Befugnisse und folglich daran gehindert wird, das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob diese Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, einzuleiten und im Anschluss an diese Prüfung gegebenenfalls eine Entscheidung wie die Tonerde‑I-Entscheidung zu erlassen.

64      Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

65      In Rn. 51 dieses Urteils hat er darauf hingewiesen, dass diese Aufteilung der Zuständigkeiten im Übrigen im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224, die zu dem Zeitraum, für den die angefochtene Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anordnet, in Kraft war, beachtet wird, wenn es darin heißt, dass dem Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise gemäß den Art. 87 EG und 88 EG eingeleitet werden, nicht vorgegriffen wird und die Mitgliedstaaten keinesfalls „ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen … bei der Kommission anzumelden“, enthoben werden.

66      Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Genehmigungsentscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

67      Gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden. In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 62 bis 66 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

68      Aus diesen Gründen geht jedoch hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich die ihr vom EG-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumten Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat im EG-Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

69      Folglich konnte die Kommission dadurch, dass sie, ohne zuvor das Verfahren nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 eingeleitet zu haben, das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, eingeleitet und im Anschluss an diese Prüfung die Tonerde‑I-Entscheidung erlassen hat, obwohl Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224 Irland ausdrücklich zur Beibehaltung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 ermächtigt hatte, weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe noch, wie von Irland geltend gemacht, gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 verstoßen. Die auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates konnten ihre Wirkungen nämlich nur in dem Bereich entfalten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und griffen den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde‑I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vor.

70      Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

71      Aus der vom Gerichtshof gewählten Lösung ergibt sich erst recht, dass die Kommission bei der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannten Befreiungen weder zu Wettbewerbsverfälschungen führten noch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behinderten.

72      AAL kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Befugnisse überschritten. Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen.

73      Soweit AAL der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes im Wesentlichen vorwirft, dass sie die streitige Befreiung als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei, genügt für die Zurückweisung dieser Rüge als unbegründet der Hinweis, dass die Genehmigungsentscheidung des Rates, wie in Rn. 49 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission daran gehindert wird, ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen auszuüben und im Anschluss an das Verfahren nach Art. 88 EG gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

74      Daher sind die Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe, eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und einer Befugnisüberschreitung als unbegründet zurückzuweisen.

75      Was drittens die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Ermessensmissbrauchs der Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, Slg, EU:T:2008:317, Rn. 254 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall bringen die Kläger für den Nachweis eines Ermessensmissbrauchs keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien bei, die den Schluss zulassen würden, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken, nämlich zur Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG, getroffen worden ist.

77      Daher sind auch die Rügen, mit denen ein Ermessensmissbrauch der Kommission geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

78      Viertens ist, soweit Irland der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes vorwirft, dass sie im vorliegenden Fall keine Anordnung zur Aussetzung der streitigen Beihilfe gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen hat, darauf hinzuweisen, dass es in dieser Vorschrift heißt: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat.“

79      Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 schreibt der Kommission, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, den Erlass einer Aussetzungsanordnung nicht vor, sondern bestimmt lediglich, dass sie eine solche Anordnung erlassen kann, wenn sie dies für erforderlich hält. Folglich kann Irland der Kommission, die es im vorliegenden Fall nicht für notwendig erachtet hat, eine Aussetzungsanordnung zu erlassen, nicht mit Erfolg vorwerfen, dass sie gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe.

80      Daher ist die Rüge, mit der im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

81      Vorbehaltlich der im Rahmen anderer Klagegründe (vgl. oben, Rn. 49 und 50) oder gesondert (vgl. oben, Rn. 51) zu prüfenden Rügen sind, da die übrigen im Rahmen des zur Stützung der vorliegenden Klagen jeweils vorgebrachten zweiten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobenen Rügen in vollem Umfang zurückgewiesen worden sind, diese Klagegründe selbst als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

82      AAL trägt vor, die Kommission habe dadurch gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG verstoßen, dass die angefochtene Entscheidung, anstatt den Unternehmen der Gemeinschaft dabei zu helfen, wettbewerbsfähig zu sein, die Gemeinschaft weniger wettbewerbsfähig gemacht und ihre Lage auf dem Weltmarkt, auf den sie den Großteil ihrer Produktion ausführe, verschlechtert habe. Die Genehmigungsentscheidungen des Rates seien darauf gestützt worden, dass die streitige Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führe, was die Kommission ursprünglich eingeräumt habe und im vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 92/510 sogar festgestellt worden sei.

83      Die Kommission beantragt, den vorliegenden Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

84      Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG verstoßen habe, da sie die Anwendung einer Maßnahme verhindert habe, nämlich der streitigen Befreiung, deren Ziel es gewesen sei, die Wettbewerbsfähigkeit von AAL auf dem Weltmarkt der Tonerdeproduktion zu stärken, ohne zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen, wie aus der Entscheidung 2001/224 hervorgehe.

85      Art. 3 EG bestimmt u. a.:

„Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:

m)      die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft …“

86      In Art. 157 EG heißt es u. a.:

„(1)      Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf Folgendes ab:

–        Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;

–        Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;

–        Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;

–        Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.

(3)      Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 [EG] und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte …“

87      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sah Art. 3 EG in seinem Abs. 1 Buchst. g darüber hinaus vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft „ein System [umfasste], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt[e]“. Außerdem hieß es in Art. 157 EG, dass er keine Grundlage dafür biete, dass die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführe, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

88      Auch wenn der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) festgestellt hat, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Anwendung der Regeln zur Harmonisierung der Steuervorschriften meinte, dass die streitige Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führe und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht behindere, hat er in Rn. 53 dieses Urteils auch darauf hingewiesen, dass dies der Einstufung der genannten Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstand, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt waren, wobei der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann.

89      In der Tonerde‑I-Entscheidung hat die Kommission jedoch festgestellt, dass die streitige Befreiung u. a. deshalb als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen sei, weil, worauf sie in den Rn. 61 und 62 dieser Entscheidung hingewiesen hat, davon auszugehen sei, dass sie den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, auch wenn ein erheblicher Teil der Tonerdeproduktion in Aluminiumfabriken verwendet werde, da die streitige Befreiung ausdrücklich dazu diene, die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigen gegenüber ihren Wettbewerbern – insbesondere in der Gemeinschaft – mit Sitz in Griechenland, Spanien, Deutschland und Ungarn (seit dem Beitritt dieses Landes zur Union am 1. Mai 2004) zu stärken, und zwar durch eine Senkung ihrer Produktionskosten.

90      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes weist AAL lediglich darauf hin, dass die oben in Rn. 89 erwähnte Beurteilung der Kommission im Widerspruch zu der Beurteilung stehe, die den auf Vorschlag der Kommission im Bereich der Harmonisierung der Steuervorschriften erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates zugrunde liege, ohne die Begründetheit dieser Beurteilung spezifisch in Frage zu stellen.

91      Da die Kommission aus den oben in Rn. 88 dargelegten Gründen im vorliegenden Fall nicht an die Beurteilungen in den auf ihren Vorschlag im Bereich der Harmonisierung der Steuervorschriften erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates gebunden war, ist festzustellen, dass sie durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG verstoßen hat.

92      Folglich ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

93      Diese Zurückweisung erfolgt vorbehaltlich der im Rahmen des zur Stützung derselben Klage vorgebrachten sechsten Klagegrundes vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die Kommission gegen die ihr obliegende Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie in den Rn. 61 und 62 der Tonerde‑I-Entscheidung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall erfüllt seien (vgl. unten, Rn. 94 bis 131).

 Sechster Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

94      Als Erstes trägt AAL vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, da sie die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für die Einstufung der streitigen Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, nämlich die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs, nicht angemessen begründet habe. Entsprechend dem Wunsch einiger Mitglieder der Kommission hätte diese in der angefochtenen Entscheidung darlegen müssen, weshalb sie im Anschluss an eine vollständige und aktuelle wirtschaftliche Analyse der Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu dem Schluss gelangt sei, dass die vorerwähnten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

95      Als Zweites macht AAL geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung insoweit gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, als sie ohne seriöse wirtschaftliche Analyse fälschlicherweise festgestellt habe, dass die streitige Beihilfe ihr einen Vorteil verschaffe, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission bei ihrer Analyse der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im 62. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung erstens nicht berücksichtigt, dass es zwei unterschiedliche Erzeugnisse gebe, nämlich SGA und CGA, obwohl sie als Herstellerin von SGA im Wesentlichen mit nicht europäischen Herstellern und nicht mit den anderen europäischen – insbesondere CGA produzierenden – Herstellern im Wettbewerb stehe. Zweitens vermittle die Kommission im 61. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung ein falsches Bild der Lage, wenn sie behaupte, dass die streitige Beihilfe dazu diene, ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren Wettbewerbern durch Senkung ihrer Kosten zu stärken, was nur in Bezug auf die nicht europäischen Tonerdehersteller, nicht aber in Bezug auf die europäischen Tonerdehersteller zutreffe, zwischen denen deshalb nur sehr wenig Wettbewerb herrsche, weil die Gemeinschaft ein Nettoeinfuhrland von Tonerde und ein Großteil der gemeinschaftlichen Tonerdeproduktion gebunden sei. Drittens habe die Kommission außer Acht gelassen, dass zum einen die europäischen – insbesondere die in Deutschland angesiedelten – Tonerdehersteller Befreiungen auf die von ihnen verwendete Energie erhielten, die bereits kostengünstiger sei, und sie sich zum anderen aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften über Lizenzen und im Umweltschutzbereich auf Kostenebene gegenüber anderen europäischen Tonerdeherstellern in einer nachteiligen Situation befinde.

96      Die Kommission beantragt, den vorliegenden Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

97      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht nach der Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T‑406/09, Slg, EU:T:2014:254, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Somit ist zunächst die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 253 EG und anschließend die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG zu behandeln.

99      Was erstens die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 253 EG angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in diesem Artikel vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Bei der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe erfordert die Begründungspflicht die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die streitige Maßnahme von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, Slg, EU:T:2010:233, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Beihilfen verbietet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T‑211/05, Slg, EU:T:2009:304, Rn. 151).

101    Die Gründe, die von der Kommission in diesem Zusammenhang geliefert werden müssten, sind anhand der Erfordernisse zu bestimmen, die von der Rechtsprechung für die Feststellung aufgestellt wurden, ob die nachstehend in den Rn. 112 bis 115 wiedergegebenen Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs erfüllt sind.

102    Im vorliegenden Fall ist somit vor dem Hintergrund der oben in den Rn. 99 und 100 sowie unten in den Rn. 112 bis 115 wiedergegebenen Rechtsprechung zu beurteilen, ob die Kommission die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs hinreichend begründet hat.

103    Vorliegend hat die Kommission in den Erwägungsgründen 60 bis 62 der angefochtenen Entscheidung folgende Begründung geliefert:

„(60) Die Befreiungen von der Verbrauchsteuer senken einen wichtigen Kostenfaktor und verschaffen den Begünstigten daher einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die Mineralöle in anderen Branchen oder Regionen verwenden.

(61)      In ihren Bemerkungen erklärten die Begünstigten und Frankreich, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führen oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, weil die Gemeinschaft ein Nettoeinfuhrland von Tonerde ist, weil die EU-Hersteller auf dem Weltmarkt bestehen müssen und durch hohe Energiepreise benachteiligt sind und weil die Aufhebung der Befreiungen die Marktsituation für Tonerde in der Gemeinschaft nicht verbessern und die Sicherheit der Versorgung mit Rohstoffen zur Aluminiumherstellung verringern würde. Nach ihrer Ansicht wird die Tatsache, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird, dadurch bestätigt, dass keine Wettbewerber Bemerkungen zum Beschluss der Kommission zur Eröffnung des [förmlichen Prüfverfahrens] vorgelegt haben. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung in Erwägungsgrund 60. Im Gegenteil, es bestätigt, dass die Verbrauchsteuersenkungen explizit dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern durch Senkung ihrer Kosten zu stärken. Die Kommission stellt fest, dass Tonerde auch in Griechenland, Spanien, Deutschland und Ungarn gewonnen wird (auch wenn Ungarn erst seit 1. Mai 2004 EU-Mitglied ist).

(62)      Tonerde (SGA und CGA) wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Das Gleiche gilt für Aluminium, dessen Markt eng mit dem Tonerdemarkt verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, auch wenn ein erheblicher Teil der Tonerdeproduktion in nahe gelegenen Aluminiumfabriken verwendet wird.“

104    Soweit sich die Kommission im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf „Tonerde (SGA und CGA)“ bezieht, ist klarzustellen, dass sie im 16. Erwägungsgrund dieser Entscheidung auf Folgendes hingewiesen hatte:

„… In verschiedenen Fusionsentscheidungen … hat die Kommission festgestellt, dass es zwei getrennte sachlich relevante Märkte gibt: Schmelz-Aluminiumoxid (nachstehend ‚SGA‘) und reines Aluminiumoxid (nachstehend ‚CGA‘). CGA ist ein viel hochwertigeres Produkt als SGA. Während der räumliche Markt für SGA der Weltmarkt ist, geht der für CGA nicht über Europa hinaus.“

105    In den Erwägungsgründen 61 und 62 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass SGA und CGA nach den Analysen in der Entscheidung 2002/174/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.1693 – Alcoa/Reynolds) (ABl. 2002, L 58, S. 25, im Folgenden: Entscheidung Alcoa/Reynolds), die in der Fußnote zum 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführt wird, zwei getrennte Märkte darstellten, die deshalb von europäischer Dimension seien, weil sie nicht nur in Irland, Italien und Frankreich, sondern auch in Griechenland, Spanien, Deutschland und (seit dem 1. Mai 2004) Ungarn ansässige Hersteller umfassten. Sie hat ferner festgestellt, dass Tonerde (SGA und CGA) zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werde und sich dieser Handel grundsätzlich nur auf den geringen Teil der Tonerdeproduktion beziehe, der nicht in nahe gelegenen Aluminiumfabriken verwendet werde (im Folgenden: überschüssige Tonerde) und Dritten auf dem freien Markt angeboten werde, im Gegensatz zu „gebundener Tonerde“, die nach der im 13. Erwägungsgrund der Entscheidung Alcoa/Reynolds durchgeführten Analyse von integrierten Herstellern intern verwendet werde.

106    Außerdem hat die Kommission in den Erwägungsgründen 60 und 61 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Befreiungen von der Verbrauchsteuer wie die streitige Befreiung die Kosten eines wichtigen Rohstoffs senkten, der von den Tonerdeherstellern verwendet werde, die in den Genuss dieser Befreiung kämen, nämlich den in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien ansässigen Herstellern, was auf die – wenn auch in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich vertretene – Auffassung der Kommission hinauslief, die streitige Beihilfe stelle eine Betriebsbeihilfe zugunsten der genannten Hersteller dar, deren Produktivität gegenüber den anderen europäischen Tonerdeherstellern mit Sitz in Griechenland, Spanien und Deutschland, die diese Befreiungen nicht erhielten, gestärkt werde.

107    Im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission schließlich die Einwände zurückgewiesen, die von den Begünstigten, darunter AAL, und von der Französischen Republik während des Verwaltungsverfahrens erhoben worden waren.

108    Aufgrund dieser Feststellungen meinte die Kommission im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, im vorliegenden Fall davon ausgehen zu können, dass die streitige Beihilfe den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

109    In Anbetracht der oben in den Rn. 99 und 100 sowie unten in den Rn. 112 bis 115 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs hinreichend begründet, indem sie knapp, aber klar die Gründe angegeben hat, aus denen unter Berücksichtigung der Existenz eines Handels zwischen Mitgliedstaaten und europäischer Märkte für überschüssige Tonerde (SGA und CGA) sowie der Tatsache, dass die streitige Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellte, davon auszugehen war, dass diese Beihilfe durch eine Stärkung der Wettbewerbsposition der in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien ansässigen Tonerdehersteller gegenüber den anderen europäischen Tonerdeherstellern mit Sitz in Griechenland, Spanien und Deutschland den besagten Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb auf den erwähnten Märkten verfälschen konnte.

110    Somit ist die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 253 EG zurückzuweisen.

111    Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG angeht, trägt AAL im Wesentlichen vor, die Kommission habe im Rahmen der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG einen Rechtsfehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, dass die streitige Beihilfe ihr einen Vorteil verschaffe, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

112    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs nach der Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T‑369/06, Slg, EU:T:2009:319, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2009:304, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich braucht die Kommission nicht die tatsächliche Situation auf den betroffenen Märkten, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren (vgl. Urteil Mediaset/Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2010:233, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und eine Verzerrung des Wettbewerbs im Allgemeinen untrennbar miteinander verbunden sind (Urteile vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑288/97, Slg, EU:T:2001:115, Rn. 41, und vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg, EU:T:2000:151, Rn. 81). Aus der Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass jede einem auf dem Gemeinsamen Markt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteile vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T‑189/03, Slg, EU:T:2009:193, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, T‑222/04, Slg, EU:T:2009:194, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Hinsichtlich der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs stellt die Rechtsprechung darüber hinaus eine Vermutung auf, wonach Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, diesem eine künstliche finanzielle Unterstützung verschaffen, die grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren verfälscht, in denen sie gewährt werden (Urteile vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg, EU:T:1995:100, Rn. 48 und 77, sowie vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, Slg, EU:T:2000:223, Rn. 83; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg, EU:C:2000:467, Rn. 30, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg, EU:C:2000:537, Rn. 77 und 78). Folglich ist die Kommission, wenn sie das Vorliegen einer Betriebsbeihilfe feststellt, nicht verpflichtet, darzulegen, weshalb diese Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, EU:C:2000:537, Rn. 86).

115    In Bezug auf die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geht aus der Rechtsprechung schließlich hervor, dass, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, mit ihm konkurrierenden Unternehmen im zwischenstaatlichen Handel stärkt, dieser als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen ist (vgl. Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2009:304, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es gibt keinen Schwellenwert, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre (vgl. Urteile ASM Brescia/Kommission, oben in Rn. 113 angeführt, EU:T:2009:193, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, oben in Rn. 113 angeführt, EU:T:2009:194, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, hängt nicht von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, Slg, EU:C:2003:415, Rn. 82).

116    Was zunächst die Rüge betrifft, mit der AAL im Wesentlichen in Abrede stellt, dass die Voraussetzung eines dem Beihilfeempfänger verschafften Vorteils erfüllt war, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 EG verhindern soll, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg, EU:C:1994:100, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T‑204/97 und T‑270/97, Slg, EU:T:2000:148, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist (Urteil Banco Exterior de España, oben in Rn. 116 angeführt, EU:C:1994:100, Rn. 14).

118    Im vorliegenden Fall geht aus dem 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich der AAL durch die streitige Befreiung gewährte Vorteil nach Auffassung der Kommission daraus ergab, dass „[d]ie Befreiungen von der Verbrauchsteuer … [die Kosten eines wichtigen von den Begünstigten verwendeten Rohstoffs senkten]“ und ihnen „einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen [verschafften], die Mineralöle in anderen Branchen oder [anderen] Regionen verwende[te]n“.

119    In Anbetracht der oben in Rn. 117 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission daher zu Recht festgestellt, dass die Befreiungen von der Verbrauchsteuer eine Belastung beseitigten, nämlich die Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die Unternehmen normalerweise zu tragen hatten, die wie AAL diese Öle als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien verwendeten, und diesen daher einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafften, die im Rahmen ihres Produktionsprozesses ebenfalls Mineralöle in anderen Branchen oder anderen Regionen verwendeten.

120    Diese Feststellung wird durch das Argument von AAL, das im Wesentlichen auf die angeblich ausgleichende Funktion der streitigen Befreiung unter Berücksichtigung eines objektiven Wettbewerbsnachteils gestützt wird, der ihr auf der Ebene der Produktionskosten gegenüber anderen europäischen, insbesondere den in Deutschland ansässigen, Tonerdeherstellern entstanden sein soll, nicht in Frage gestellt. Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass, wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Folglich ist die Rüge, die aus der Nichteinhaltung der Voraussetzung eines dem Beihilfeempfänger verschafften Vorteils hergeleitet wird, als unbegründet zurückzuweisen.

122    Was sodann die Rüge angeht, mit der AAL im Wesentlichen in Abrede stellt, dass die Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs erfüllt war, ist darauf hinzuweisen, dass im Einklang mit der oben in den Rn. 113 und 114 angeführten Rechtsprechung zum einen jede einem auf dem Gemeinsamen Markt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen kann und zum anderen bei Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, davon ausgegangen wird, dass sie die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren verfälschen, in denen sie gewährt werden.

123    Im vorliegenden Fall geht aus dem 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach Auffassung der Kommission „[d]ie Befreiungen von der Verbrauchsteuer … [die Kosten eines wichtigen Rohstoffs senkten]“, der von in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien angesiedelten Tonerdeherstellern verwendet wurde. Diese Beurteilung trifft zu, da Unternehmen, die wie AAL Mineralöle als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in den vorerwähnten Regionen verwendeten, normalerweise die Verbrauchsteuer auf Mineralöle hätten entrichten müssen, so dass sie mit den dieser Steuer entsprechenden Kosten belastet worden wären. Daher hat die Kommission, wie oben in Rn. 106 bereits festgestellt, im 60. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung implizit, aber notwendigerweise ebenfalls zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Befreiungen von der Verbrauchsteuer Betriebsbeihilfen im Sinne der oben in Rn. 114 angeführten Rechtsprechung zugunsten der in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien angesiedelte Tonerdehersteller entsprachen. Schließlich hat die Kommission, worauf oben in Rn. 105 bereits hingewiesen worden ist, in den Erwägungsgründen 61 und 62 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es generell einen Handel zwischen Mitgliedstaaten und europäische Märkte für überschüssige Tonerde (SGA und CGA) gebe. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf eine wirtschaftliche Analyse, die die Kommission in der Entscheidung Alcoa/Reynolds (vgl. oben, Rn. 105) durchgeführt hat. Im Rahmen der vorliegenden Klage hat AAL jedoch keine durch Beweise belegte wirtschaftliche Analyse vorgelegt, die geeignet ist, die Stichhaltigkeit der allgemeinen wirtschaftlichen Analyse in der Entscheidung Alcoa/Reynolds, auf die die angefochtene Entscheidung verweist, in Frage zu stellen. Daher kann die Stichhaltigkeit der letztgenannten Analyse im vorliegenden Fall nicht in Zweifel gezogen werden. In Anbetracht all dieser in den Erwägungsgründen 60 bis 62 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen der Kommission durfte diese im Einklang mit der oben in den Rn. 113 und 114 angeführten Rechtsprechung davon ausgehen, dass die streitige Beihilfe den Wettbewerb auf den europäischen Märkten für überschüssige Tonerde (SGA und CGA) zwischen in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien angesiedelten Tonerdeherstellern einerseits und in Griechenland, Spanien und Deutschland angesiedelten europäischen Tonerdeherstellern andererseits verfälschte oder zu verfälschen drohte.

124    Das Argument von AAL, das im Wesentlichen daraus hergeleitet wird, dass die Kommission die konkreten Wettbewerbsbedingungen auf den Märkten für Tonerde (SGA und CGA) nicht richtig erfasst habe, ist nicht geeignet, die Stichhaltigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs in Frage zu stellen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission die betroffenen Märkte im Einklang mit der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung nicht wirtschaftlich zu analysieren brauchte und im vorliegenden besonderen Fall, in dem die streitige Befreiung eine Betriebsbeihilfe darstellte, im Übrigen davon ausgehen durfte, dass diese den Wettbewerb, zumindest in Bezug auf zwischen Mitgliedstaaten gehandelte Tonerde (SGA und CGA), deren Märkte von europäischer Dimension waren, verfälschte (vgl. oben, Rn. 123). Soweit AAL der Kommission vorwirft, diese habe nicht berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion gebunden sei, ist ihre Rüge in tatsächlicher Hinsicht unbegründet, da die Kommission im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, dass sich der Handel zwischen Mitgliedstaaten nur auf überschüssige Tonerde (SGA und CGA) beziehe.

125    Soweit AAL im Wesentlichen behauptet, dass sie nicht mit den anderen europäischen, sondern nur mit nicht europäischen Tonerdeherstellern im Wettbewerb gestanden habe, ist auch dieses Argument nicht geeignet, die Stichhaltigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs in Frage zu stellen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Behauptungen von AAL nicht belegt und im Übrigen durch ihr eigenes Vorbringen widerlegt werden, wonach die streitige Befreiung es ermöglichen sollte, die auf Kostenebene nachteilige Situation eines wie sie in Irland angesiedelten Tonerdeherstellers im Vergleich zur Situation in anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland angesiedelter Tonerdehersteller auszugleichen. Aus dem eigenen Vorbringen von AAL geht daher hervor, dass diese mit anderen europäischen Tonerdeherstellern im Wettbewerb stand.

126    Folglich ist die Rüge, mit der die Nichteinhaltung der Voraussetzung einer Verfälschung des Wettbewerbs geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

127    Was schließlich die Rüge betrifft, mit der AAL im Wesentlichen in Abrede stellt, dass die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt war, ist darauf hinzuweisen, dass im Einklang mit der oben in den Rn. 113 und 115 angeführten Rechtsprechung zum einen jede einem auf dem europäischen Markt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann und zum anderen, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, mit ihm konkurrierenden Unternehmen im zwischenstaatlichen Handel stärkt, dieser als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen ist.

128    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, worauf oben in Rn. 123 bereits hingewiesen worden ist, zu Recht festgestellt, dass es generell einen Handel zwischen Mitgliedstaaten und europäische Märkte für überschüssige Tonerde (SGA und CGA) gab. Da die Befreiungen von der Verbrauchsteuer nur Tonerdeherstellern zugutekamen, die wie AAL in Irland in der Region Shannon, in Frankreich in der Region Gardanne und in Italien auf Sardinien angesiedelt waren, und nicht den in Griechenland, Spanien und Deutschland angesiedelten europäischen Tonerdeherstellern, mit denen AAL im Wettbewerb stand (vgl. oben, Rn. 123), hat die Kommission daraus außerdem zu Recht geschlossen, dass die streitige Beihilfe geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

129    Das von AAL vorgebrachte Argument, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass ein erheblicher Teil der gemeinschaftlichen Tonerdeproduktion gebunden sei und Tonerde (SGA und CGA) nicht zwischen den Mitgliedstaaten, sondern zwischen diesen und Drittstaaten gehandelt werde, da die Gemeinschaft ein Nettoeinfuhrland dieser Erzeugnisse sei, ist nicht geeignet, die Stichhaltigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Einhaltung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in Frage zu stellen. Zum einen ist die Rüge in tatsächlicher Hinsicht unbegründet, da sie sich auf Tonerde bezieht, die für den Eigenbedarf verwendet wird. Wie oben in Rn. 124 bereits ausgeführt worden ist, hat die Kommission im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nämlich im Wesentlichen festgestellt, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten lediglich überschüssige Tonerde (SGA und CGA) betreffe. Zum anderen wird die Rüge, soweit sie sich auf den Handel mit Tonerde (SGA und CGA) zwischen den Mitgliedstaaten bezieht, nicht belegt und sogar durch das eigene Vorbringen von AAL in ihren Schriftsätzen angeführte widerlegt, wonach „[der] kleinere in Form von Aluminiumoxidtrihydrat veräußerte Teil [ihrer Produktion] … von einem Hersteller reinen Aluminiumoxids … mit Sitz in Deutschland als Ausgangsprodukt verwendet [werde]“ und „[d]as gesamte [von ihr] hergestellte Aluminiumoxid … über ihr Seeverkehrsterminal auf Märkte außerhalb Irlands, hauptsächlich im Vereinigten Königreich, in Skandinavien und an anderen Orten in Europa ausgeführt [werde]“. Aus dem eigenen Vorbringen von AAL ergibt sich daher, dass diese zwischenstaatliche Handelsströme mit überschüssiger Tonerde (SGA und CGA) speiste.

130    Folglich ist die Rüge, die aus der Nichteinhaltung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten hergeleitet wird, als unbegründet zurückzuweisen.

131    Da somit sämtliche im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund selbst in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Stützung der vorliegenden Klagen jeweils vorgebrachter erster Klagegrund eines Rechtsfehlers bei der Einstufung der streitigen Beihilfe im Hinblick auf Art. 88 EG

132    Im Rahmen des zur Stützung der vorliegenden Klagen jeweils vorgebrachten ersten Klagegrundes werfen die Kläger der Kommission vor, diese habe in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtsfehler begangen, indem sie die streitige Beihilfe als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG und nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG eingestuft und auf die genannte Beihilfe nicht das Verfahren betreffend bestehende Beihilferegelungen angewandt habe.

133    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist in drei alternative Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht. Der zweite Teil wird aus einem Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie aus einem Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen hergeleitet. Der dritte Teil betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel.

134    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist ebenfalls in drei alternative Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil wird im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht. Der zweite Teil wird aus einem Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii dieser Verordnung kodifizierte Regel hergeleitet. Der dritte Teil betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999.

 Erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie – in der Rechtssache T‑50/06 RENV II – ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht werden

135    Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel verstoßen, indem sie bei der Einstufung der streitigen Beihilfe als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG nicht berücksichtigt habe, dass diese Beihilfe als genehmigt gelten müsse, da sich die Kommission nicht innerhalb angemessener Frist nach ihrer Anmeldung zur streitigen Befreiung geäußert habe. In der Rechtssache T‑50/06 RENV II macht Irland darüber hinaus einen Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend.

136    Irland stützt sich in diesem Zusammenhang als Erstes auf das Schreiben vom 6. Mai 1983, aus dem hervorgehe, dass es das von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 unterbreitete Angebot angenommen habe, sein Schreiben vom 28. Januar 1983, in dem es diese über die beabsichtigte streitige Befreiung unterrichtet habe, als Anmeldung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu behandeln. Als Zweites beruft es sich erneut auf das Schreiben vom 6. Mai 1983, mit dem es der Kommission im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Regel die Durchführung der streitigen Befreiung im Voraus angezeigt habe. Als Drittes macht es geltend, die Kommission habe es in den beiden auf die Anmeldung der streitigen Befreiung folgenden Monaten versäumt, im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Frist oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Anmeldung der beabsichtigten Durchführung eine Entscheidung zu treffen, und sei bis 1992, d. h. während der auf diese Anmeldungen folgenden neun Jahre, nicht tätig geworden bzw. habe geschwiegen. Als Viertes sei der Umstand, dass es die streitige Befreiung durchgeführt habe, ohne eine förmliche Stellungnahme der Kommission im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen abzuwarten, in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich, da diese Stellungnahme nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgegeben und die streitige Befreiung mehr als zwei Monate nach ihrer Anmeldung bei der Kommission am 28. Januar 1983 durchgeführt worden sei. Darüber hinaus macht Irland geltend, die Kommission habe sich selbst so verhalten, als vertrete sie die Auffassung, bei der streitigen Beihilfe handle es sich um eine bestehende Beihilfe. Es stützt sich insoweit erstens auf den klaren und präzisen Wortlaut des vierten Erwägungsgrundes der Entscheidung 92/510, wonach „[d]ie Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten … der Auffassung [seien], dass [die] Befreiungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt [seien] und nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs oder zu einer Beeinträchtigung des Funktionierens des [Gemeinsamen Marktes] führ[t]en“, der als eine positive Entscheidung über die am 28. Januar 1983 angemeldete streitige Befreiung oder zumindest als eine Grundsatzerklärung anzusehen sei, die erkennen lasse, dass die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bereits ausgeräumt worden seien. Zweitens stützt sich Irland auf die im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 97/425 und im vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 1999/880 verwendete Terminologie, die der Terminologie ähnele, die die Kommission verwende, wenn sie auf der Grundlage von Art. 17 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehende Beihilferegelungen prüfe. Drittens beruft es sich auf die Vorschläge für Genehmigungsentscheidungen des Rates von November 1999 und 2000 sowie auf den fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224, die keinerlei Warnsignal hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfe enthielten. Viertens habe die Kommission jedenfalls dem Rat selbst vorgeschlagen, die Anwendung der streitigen Befreiung nach 1983 zu genehmigen. Darüber hinaus wirft Irland der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe dadurch das in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen verletzt, dass sie die Rückforderung der streitigen Beihilfe rückwirkend angeordnet habe, obwohl sie im Rahmen der laufenden Kontrolle bestehender Beihilferegelungen ausschließlich befugt sei, die Aufhebung oder Umgestaltung dieser Beihilfe innerhalb einer von ihr festgelegten Frist vorzuschreiben.

137    AAL beruft sich erstens auf das Schreiben vom 6. Mai 1983, aus dem hervorgehe, dass Irland das von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 unterbreitete Angebot angenommen habe, das Schreiben vom 28. Januar 1983, in dem sie über die beabsichtigte streitige Befreiung unterrichtet worden sei, als Anmeldung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu behandeln. Zweitens verweist sie auf die Durchführung der streitigen Befreiung ca. drei Monate nach Übermittlung des Schreibens vom 28. Januar 1983 an die Kommission. Drittens beruft sie sich auf das Schreiben vom 6. Mai 1983, mit dem Irland der Kommission die Durchführung der streitigen Befreiung im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Regel im Voraus angezeigt habe. Viertens macht sie geltend, das Argument der Kommission, wonach Irland und sie selbst die streitige Befreiung nicht unter strikter Einhaltung der von der Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg, EU:C:1973:152) entwickelten und später in der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Voraussetzungen durchgeführt hätten, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da die Kommission selbst von diesem Rechtsrahmen abgewichen sei, indem sie Irland angeboten habe, sein Schreiben vom 28. Januar 1983 als Anmeldung zu betrachten, und sich damit der Möglichkeit begeben habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Hilfsweise trägt sie vor, das aus der angeblichen Unvollständigkeit der Anmeldung hergeleitete Argument der Kommission könne ihr nicht entgegengehalten werden, da diese, nachdem sie von Irland über die unmittelbar bevorstehende Durchführung der Beihilfe unterrichtet worden sei, im Schreiben vom 22. März 1983 darauf verzichtet habe, eine vervollständigte Anmeldung zu verlangen. Fünftens bringt sie die Untätigkeit und das Schweigen der Kommission bis Juli 2000, d. h. während der auf die Anmeldung der streitigen Befreiung und die Unterrichtung über deren unmittelbar bevorstehende Durchführung folgenden 17 Jahre, zur Sprache. Sechstens stützt sie sich darauf, dass die Kommission die Anmeldung vom 28. Januar 1983 außer Acht gelassen habe, als sie am 17. Juli 2000 die Anmeldung der Befreiung verlangt und am 30. Oktober 2001 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, was sie zur Begehung eines Fehlers bei der Einstufung der Beihilfe verleitet habe. Siebtens bezieht sie sich auf den vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 92/510, durch den die Kommission gewissermaßen anerkannt habe, dass es sich bei der streitigen Befreiung um eine bestehende Beihilfe handle. Achtens stützt sie sich auf die von der Kommission herbeigeführte und während eines langen Zeitraums akzeptierte Lage, die es objektiv gebiete, die streitige Beihilfe als bestehende Beihilfe einzustufen.

138    Die Kommission beantragt, die vorliegenden Teile des jeweils ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

139    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag für bestehende und für neue Beihilfen unterschiedliche Verfahren vorsieht. Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor in dem Verfahren keine abschließende Entscheidung ergangen ist, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat (vgl. Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, Slg, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher gegebenenfalls nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unvereinbarkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (vgl. Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Soweit die Kläger förmlich einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 geltend machen, ist darüber hinaus zu beachten, dass die in dieser Bestimmung enthaltene materiell-rechtliche Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission bereits in Kraft getreten war, nämlich am 16. April 1999. Auch wenn die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der sofortigen Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften nach der Rechtsprechung (Urteile vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission, 74/74, Slg, EU:C:1975:59, Rn. 33 bis 43, vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, Slg, EU:C:1990:259, Rn. 16 und 17, sowie vom 5. Oktober 1993, Driessen u. a., C‑13/92 bis C‑16/92, Slg, EU:C:1993:828, Rn. 30 bis 35) Grenzen setzt, können diese Grenzen im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe oder einer angemeldeten Beihilfe vor ihrer Genehmigung durch die Kommission nicht gelten. Nach der Systematik und der Logik der Kontrolle staatlicher Beihilfen ist die Lage nämlich nicht sofort und endgültig durch die Anmeldung oder die Gewährung der Beihilfe festgelegt, sondern bleibt bis zu einer Entscheidung der Unionsorgane offen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die materiell-rechtlichen Vorschriften anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie sich zur betreffenden Beihilfe oder Beihilferegelung sowie zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußert, da die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nur anhand dieser Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, Slg, EU:C:2008:709, Rn. 53). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission war Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 daher in Kraft, so dass er im vorliegenden Fall anwendbar ist.

141    Die Verfahrensvorschriften in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999, auf den Art. 1 Buchst. b Ziff. iii dieser Verordnung verweist, können hingegen nicht für Verfahrenshandlungen gelten, die vor ihrem Inkrafttreten am 16. April 1999 vorgenommen worden sind. Nach der Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften nämlich im Allgemeinen auf die bei ihrem Inkrafttreten laufenden Verfahren anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80, bis 217/80, Slg, EU:C:1981:270, Rn. 9, sowie vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, Slg, EU:C:2006:136, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Vorprüfung der streitigen Befreiung, während dessen die streitige Beihilfe als von der Kommission genehmigt gelten soll, nämlich im Laufe des Jahres 1983, waren diese Vorschriften jedoch noch nicht in Kraft getreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999, wie die Kommission im 67. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung zu Recht anerkannt hat, u. a. bestimmte Verfahrensvorschriften kodifiziert werden sollten, die nach der sich aus dem Urteil Lorenz (oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 6) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) zu dem Zeitpunkt anwendbar waren, zu dem die geltend gemachten Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Nach dieser von AAL in der Rechtssache T‑69/06 RENV II angeführten Rechtsprechung besagt Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 3 EG), dass, wenn die Kommission, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, es unterlässt, ein förmliches Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 2 EG) (bzw. förmliches Prüfverfahren) einzuleiten, indem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordert, dieser nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C‑44/93, Slg, EU:C:1994:311, Rn. 12). Bei dem ausreichenden oder angemessenen Zeitraum, welcher der Kommission für die Vornahme der ersten Prüfung (bzw. das Vorprüfungsverfahren) zusteht, ist nach Auffassung des Gerichtshofs von der in den Art. 173 EG-Vertrag und 175 EG-Vertrag (nunmehr Art. 230 EG und 232 EG) vorgesehenen Zweimonatsfrist für die Erhebung von Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen auszugehen (Urteil Lorenz, oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4).

142    Die Rügen eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 sind somit als Rügen zu verstehen, die sich im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen die Lorenz-Rechtsprechung beziehen.

143    Im vorliegenden Fall tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen, indem sie die streitige Beihilfe als neue Beihilfe eingestuft und rückwirkend ihre Rückforderung angeordnet habe, obwohl es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne der Lorenz-Rechtsprechung handle, da sich die Kommission nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Anmeldung zur streitigen Befreiung geäußert habe.

144    Erstens ist zu prüfen, ob das Schreiben vom 28. Januar 1983 nicht formal als Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG angesehen werden könnte, und hilfsweise, ob diese Anmeldung deshalb unvollständig war, weil Irland im Schreiben vom 6. Mai 1983 nicht auf die Frage geantwortet hat, die ihm von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 in Bezug auf die Dauer der Gewährung der Beihilfe an AAL gestellt worden war.

145    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen darf (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, Slg, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht kann sich bei der Zurückweisung eines vor ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes folglich nicht auf in der streitigen Entscheidung nicht zu findende Gründe stützen, ohne die Grenzen seiner Kontrolle zu überschreiten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Frucona Košice/Kommission, EU:C:2013:32, Rn. 88).

146    Im 67. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung hat die Kommission Folgendes festgestellt:

„… die Beihilfen [können] nicht als gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates genehmigt gelten. Frankreich und Italien haben die Maßnahmen nie angemeldet. In seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 hat Irland bestätigt, dass die Beihilfe erst zu diesem Zeitpunkt angewandt wurde und dass sein Schreiben an die Kommission als Anmeldung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angesehen werden kann. Irland hat die Kommission jedoch nie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates offiziell von seiner Absicht, die Beihilfemaßnahme durchzuführen, in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil, es hat die Maßnahme nur eine Woche nach dem Schreiben vom 6. Mai 1983, in dem die Kommission aufgefordert wurde, die Beihilfe als angemeldet zu betrachten, in Kraft gesetzt. Nach Ansicht der Kommission muss die Beihilfe daher als rechtswidrig im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Die französischen und italienischen Beihilfen wurden im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt, ohne die Genehmigung der Kommission abzuwarten. Die Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf diese Beihilfen nicht auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates trat zwar erst 1999 in Kraft, aber bereits vor diesem Termin galten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ähnliche Vorschriften“.

147    Außerdem hat die Kommission in Art. 5 Abs. 5 der Tonerde‑I-Entscheidung u. a. Irland aufgegeben, die zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 gewährte streitige Beihilfe von ihrer Empfängerin, nämlich AAL, zurückzufordern.

148    Aus dem 67. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission in dieser Entscheidung zwar der Französischen und der Italienischen Republik entgegengehalten hat, die von ihnen angewandten Befreiungen von der Verbrauchsteuer nicht bei ihr angemeldet zu haben; Irland hat sie jedoch nie vorgeworfen, die streitige Befreiung nicht bei ihr angezeigt zu haben, sondern lediglich, sie nicht – wie von der Lorenz-Rechtsprechung verlangt – offiziell von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt zu haben, die genannte Befreiung durchzuführen, was es nur eine Woche nach Übermittlung des Schreibens vom 6. Mai 1983, mit dem sie aufgefordert wurde, das Schreiben vom 28. Januar 1983 als Anmeldung zu betrachten, getan hat. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass Irland im Schreiben vom 6. Mai 1983 lediglich ein von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 unterbreitetes Angebot angenommen hat, das Schreiben vom 28. Januar 1983, mit dem Irland sie von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, die streitige Befreiung durchzuführen, gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag als Anmeldung zu behandeln.

149    Da die angefochtene Entscheidung nicht damit begründet wird, dass Irland die streitige Befreiung nicht bzw. unvollständig bei der Kommission angemeldet habe, kann sich das Gericht bei der Zurückweisung des ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes nicht auf einen solchen Grund stützen, ohne die Grenzen seiner ihm im Rahmen einer Nichtigkeitsklage obliegenden Kontrolle zu überschreiten.

150    Folglich ist das Vorbringen der Kommission gegen den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit dem das Fehlen einer Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG und hilfsweise die Unvollständigkeit der behaupteten Anmeldung geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

151    Zweitens ist der Einwand der Kommission gegen den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe das Schreiben vom 28. Januar 1983 allein aufgrund des Schreibens vom 6. Mai 1983 als Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG betrachten können, so dass die Frist mit Eingang des letztgenannten Schreibens zu laufen beginnen müsse.

152    Insoweit ist zu beachten, dass Irland erst mit Schreiben vom 6. Mai 1983 bei der Kommission beantragt hat, sein Schreiben vom 28. Januar 1983 gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag als Anmeldung zu betrachten, wie es von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 vorgeschlagen worden war. Die Kommission trägt somit zu Recht vor, dass die streitige Beihilfe vor Eingang des Schreibens vom 6. Mai 1983 als nicht förmlich angemeldet anzusehen war, so dass die ausreichende oder angemessene Frist für die Durchführung der ersten Prüfung dieser Beihilfe erst mit Eingang des letztgenannten Schreibens zu laufen beginnen konnte.

153    Drittens ist über den Einwand der Kommission gegen den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu entscheiden, mit dem geltend gemacht wird, das Schreiben vom 6. Mai 1983 könne nicht, wie die Kläger vortragen, als die von der Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige der Durchführung des Beihilfevorhabens angesehen werden.

154    In diesem Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch den Zielsetzungen des Art. 93 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 EG), dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels u. a. die Beihilfen anzusehen sind, die unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Lorenz (oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4 bis 6) ergeben (Urteile Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 13, und vom 17. Juni 1999, Piaggio, C‑295/97, Slg, EU:C:1999:313, Rn. 48). Unter Berücksichtigung der sich aus der Lorenz-Rechtsprechung ergebenden Verfahrensregeln hängt die Umwandlung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe von zwei Voraussetzungen ab, deren Erfüllung notwendig und ausreichend ist. Zum einen muss der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, das Förderungsvorhaben durchzuführen, anzeigen, und zum anderen darf die Kommission binnen zwei Monaten nach der vollständigen Anmeldung des Beihilfevorhabens das kontradiktorische Verfahren des Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag nicht eingeleitet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C‑99/98, Slg, EU:C:2001:94, Rn. 84).

155    Im vorliegenden Fall ist nur über die mögliche Nichterfüllung der Voraussetzung im Zusammenhang mit der vorherigen Anzeige der Durchführung des Beihilfevorhabens bei der Kommission durch den Mitgliedstaat – der einzigen Voraussetzung, die von der Kommission im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geprüft worden ist (vgl. oben, Rn. 146) – zu entscheiden.

156    Selbst wenn man davon ausgeht, dass Irland die streitige Befreiung zu dem Zeitpunkt vollständig bei der Kommission angemeldet hat, zu dem es sie mit seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 aufgefordert hat, sein Schreiben vom 28. Januar 1983 gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag als Anmeldung zu betrachten, wie es von der Kommission im Schreiben vom 22. März 1983 vorgeschlagen worden war, verfügte diese unter Berücksichtigung der in der Lorenz-Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensregeln über eine Frist von zwei Monaten für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Aus den letztgenannten Regeln ergibt sich, dass Irland die streitige Befreiung erst nach Ablauf dieser Frist, d. h. grundsätzlich erst am 7. Juli 1983, umsetzen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreich/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:2001:94, Rn. 77), vorausgesetzt, es hatte dies der Kommission zuvor angezeigt, da die auf der Grundlage der genannten Befreiung gewährte Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen fiel (Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 12).

157    Zum einen ist jedoch festzustellen, dass das Schreiben vom 6. Mai 1983, das die Anmeldung der streitigen Befreiung bei der Kommission bestätigte, nicht auch als vorherige Anzeige der Durchführung dieser Befreiung betrachtet werden konnte. Selbst wenn die vorherige Anzeige vor Ablauf der für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgesehenen Zweimonatsfrist, also in einem Zeitraum, in dem Irland jedenfalls nicht befugt war, die streitige Befreiung umzusetzen, hätte abgegeben werden können, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Irland die Kommission in diesem Schreiben keineswegs darüber unterrichtet hat, dass es, sollte sie sich nicht äußern, die erwähnte Befreiung umsetzen werde, sondern lediglich eingeräumt hat, dass die streitige Befreiung anzumelden war, bestätigt hat, dass es sie bei der Kommission anmelden werde, und dieser zusätzliche Informationen über die genannte Befreiung erteilt hat. Zum anderen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass Irland der Kommission nach Übermittlung des Schreibens vom 6. Mai 1983 und vor Umsetzung der streitigen Befreiung am 12. Mai 1983 einen Schriftsatz übermittelt hätte, der eine vorherige Anzeige der Umsetzung dieser Befreiung darstellen könnte.

158    Folglich trägt die Kommission zu Recht vor, dass im vorliegenden Fall nicht sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Umgestaltung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe erfüllt sind.

159    Viertens bleibt das Vorbringen der Kläger zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe sich selbst so verhalten, als handle es sich bei der streitigen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe, wobei dieses Vorbringen praktisch auf den Inhalt der auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates sowie auf die lange Zeitspanne gestützt wird, während deren die Kommission davon abgesehen hat, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

160    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Einklang mit der oben in Rn. 154 angeführten Rechtsprechung eine neue oder bestehende Beihilfe vorliegt und folglich vor ihrer Einführung das Vorprüfungsverfahren nach Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag eingeleitet werden muss, nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Piaggio, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:1999:313, Rn. 47 und 48). Außerdem kann der bloße Umstand, dass die Kommission während einer verhältnismäßig langen Zeit keine Prüfung in Bezug auf eine bestimmte staatliche Maßnahme eingeleitet hat, dieser Maßnahme allein nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe nehmen, wenn es sich um eine Beihilfe handelt (Urteil vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 129).

161    Aus der oben in Rn. 160 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass das Vorbringen der Kläger, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verhalten der Kommission bringe ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass die streitige Beihilfe eine bestehende Beihilfe sei, als unbegründet zurückzuweisen ist.

162    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie es abgelehnt hat, davon auszugehen, dass die streitige Beihilfe nach Anmeldung in eine bestehende Beihilfe umgewandelt worden sei. Mit der Anordnung der Rückforderung dieser Beihilfe rückwirkend zum 3. Februar 2002 hat sie somit auch nicht gegen das in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Verfahren für bestehende Beihilferegelungen verstoßen, da dieses Verfahren für die genannte Beihilfe nicht galt.

163    Folglich sind der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird

164    Die Kläger tragen vor, die Kommission habe im 68. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, indem sie bei der Einstufung der streitigen Beihilfe als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG ab dem 17. Juli 1990 nicht berücksichtigt habe, dass AAL diese Beihilfe seit September 1983 erhalte, die für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren somit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission zu handeln begonnen habe – am 17. Juli 2000 –, ausgelaufen gewesen sei und die streitige Beihilfe ab diesem Zeitpunkt als bestehende Beihilfe gelte.

165    Darüber hinaus wirft Irland der Kommission in der Rechtssache T‑50/06 RENV II im Wesentlichen vor, sie habe dadurch gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensregeln für bestehende Beihilferegelungen verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung rückwirkend die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet habe, obwohl sie im Rahmen der laufenden Kontrolle bestehender Beihilferegelungen lediglich dazu befugt sei, innerhalb einer vor ihr festgesetzten Frist die Aufhebung oder Umgestaltung dieser Beihilfe vorzuschreiben.

166    In diesem Zusammenhang macht Irland erstens geltend, die Verjährung trete, wie das Schrifttum bestätige, mit Ablauf der Verjährungsfrist ein, wenn sich die Merkmale der Beihilfe, wie im vorliegenden Fall, während dieser Frist nicht geändert hätten. Zweitens beruft es sich auf die Verpflichtung zur Einstufung jeder staatlichen Beihilfe entweder als „bestehende“ Beihilfe oder als „neue“ Beihilfe im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999, wobei der Begriff der „teilweise bestehenden und teilweise neuen“ Beihilfe in der Verordnung Nr. 659/1999 nicht vorgesehen sei. Drittens verweist es auf die Rechtsprechung, aus der sich ergebe, dass mit der Verjährungsfrist vor allem die Rechte oder Interessen bestimmter Beteiligter, darunter der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger, geschützt werden sollten. Viertens macht es geltend, die Frist für das Schreiben vom 17. Juli 2000, das nach Auslaufen der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verjährungsfrist erstellt worden sei, entfalte keine aufschiebende Wirkung. Fünftens bezieht es sich auf den Begriff „bestehende Beihilfe“ in der Verordnung Nr. 659/1999, der nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erhaltene finanzielle Vorteile betreffe, sondern auch Beihilferegelungen einschließe. Darüber hinaus wirft Irland der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe dadurch gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensregeln für bestehende Beihilferegelungen verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung rückwirkend die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet habe, obwohl sie im Rahmen der laufenden Kontrolle bestehender Beihilferegelungen lediglich dazu befugt sei, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist die Aufhebung oder Umgestaltung dieser Beihilfe vorzuschreiben.

167    AAL macht erstens geltend, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach nur der Teil der auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährten Beihilfe, für den die Frist ausgelaufen sei, als bestehende Beihilfe gelte, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zweitens könne die Kommission nicht – erstmals in der Klagebeantwortung – vortragen, dass es sich bei der streitigen Befreiung eher um eine Beihilferegelung handle als um eine Einzelbeihilfe, die ihr sukzessive gewährt worden sei, nämlich jedes Mal dann, wenn sie in Anwendung der streitigen Befreiung im Rahmen eines Zollvorgangs von der Verbrauchsteuer befreit worden sei. Drittens stützt sich AAL auf den Ausdruck „gilt“ in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, aus dem sich im vorliegenden Fall ableiten lasse, dass die Einzelbeihilfe als nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab der erstmaligen Gewährung der Beihilfe im Jahr 1983 zu einer bestehenden Beihilfe geworden gelte.

168    Die Kommission beantragt, die vorliegenden Teile des jeweils ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

169    Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 geltend machen, ist zu beachten, dass diese Vorschrift im Einklang mit der oben in Rn. 140 angeführten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die streitige Beihilfe in Kraft war, so dass sie im vorliegenden Fall anwendbar ist.

170    Nach ihrem Wortlaut sind „Beihilfen, die gemäß Artikel 15 als bereits bestehende Beihilfen gelten“, als „bestehende Beihilfen“ einzustufen.

171    Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„(1)      Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

(2)      Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

(3)      Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

172    Wie aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 hervorgeht, sollen mit der Verjährungsfrist in Art. 15 dieser Verordnung vor allem bestimmte Beteiligte, darunter der betreffende Mitgliedstaat und der Beihilfeempfänger, geschützt werden (Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, C‑276/03 P, Slg, EU:C:2005:590, Rn. 30).

173    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 um eine Verfahrensvorschrift handelt, die im Einklang mit der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. im vorliegenden Fall am 16. April 1999, Anwendung finden sollte. Da Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung in Bezug auf seine zeitliche Anwendung keine Übergangsvorschrift enthält, ist jedoch festzustellen, dass er auf alle am 16. April 1999 laufenden oder ab diesem Datum eröffneten förmlichen Prüfverfahren anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission, T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, Slg, EU:T:2008:537, Rn. 357). Auch wenn die Beihilfe vor dem Inkrafttreten von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 gewährt worden ist, führt dieser folglich gleichwohl dazu, dass die darin vorgesehene Frist von zehn Jahren zu laufen beginnt, wenn die Entscheidung über die Rückforderung der besagten Beihilfe, wie im vorliegenden Fall, nach Inkrafttreten des genannten Artikels ergeht.

174    Im vorliegenden Fall tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, bei der streitigen Beihilfe handle es sich um eine neue Beihilfe, obwohl sie im 68. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung zu dem Schluss gekommen sei, dass die in Anwendung der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe eine Beihilfe darstelle, die gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 für die Zeit vor dem 17. Juli 1990 als bereits bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv dieser Verordnung gelte, und obwohl der Vorteil der in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verjährung auch für die streitige Befreiung gelten müsse.

175    Im 68. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung hat die Kommission Folgendes festgestellt:

„… die Beihilfen [können] nur teilweise als bestehende Beihilfen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Nach diesem Artikel gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. … Im Falle Irlands wurde dieser Zeitraum durch das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 unterbrochen. Dies bedeutet, dass nur die irische Befreiung bezüglich des Zeitraums vor dem 17. Juli 1990 als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann.“

176    Aus dem vorerwähnten Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung geht hervor, dass die Kommission in dieser die Auffassung vertreten hat, die streitige Befreiung stelle für die Zeit vor dem 17. Juli 1990 eine Beihilfe dar, die gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 als bereits bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv dieser Verordnung gelte.

177    In ihren Schriftsätzen macht die Kommission geltend, diese Lösung sei im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der streitigen Befreiung um eine „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 handle, sowie darauf gerechtfertigt, dass die Verjährungsfrist im Einklang mit Art. 15 dieser Verordnung erst an dem Tag zu laufen begonnen habe, an dem AAL im Rahmen der genannten Regelung tatsächlich eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden sei.

178    Nach Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 „bezeichnet … ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“. Diese Vorschrift kodifiziert und präzisiert eine frühere Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission, T‑398/94, Slg, EU:T:1996:73, Rn. 41 und 49).

179    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die streitige Befreiung durch die am 13. Mai 1983 wirksam gewordene Verordnung von 1983 in das irische Recht eingeführt worden ist. Diese Verordnung gewährt einen Nachlass auf die Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, dessen Höhe dem Betrag der genannten Verbrauchsteuer entspricht, was in der Praxis auf eine Befreiung von dieser Steuer hinausläuft. Selbst unter Berücksichtigung der in den Genehmigungsentscheidungen des Rates genau festgelegten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen der streitigen Befreiung (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 50) entspricht diese Maßnahme entgegen dem Vorbringen von AAL einer „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999, da die Beihilfeempfänger allgemein und abstrakt im Wesentlichen als Tonerdehersteller definiert werden und der ihnen gewährte Beihilfebetrag unbestimmt bleibt.

180    Soweit AAL der Kommission vorwirft, diese habe erstmals in der Klagebeantwortung die Auffassung vertreten, bei der streitigen Befreiung handle es sich eher um eine Beihilferegelung als um eine Einzelbeihilfe, genügt die Feststellung, dass diese Rüge auf der Annahme beruht, dass die angefochtene Entscheidung eine Einstufung der streitigen Befreiung als „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 ausschließe. AAL hat zur Stützung einer solchen Annahme jedoch nichts vorgebracht. Folglich ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

181    Wie die Kommission zu Recht bemerkt, geht aus Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 hervor, dass im Rahmen einer Beihilferegelung die Verjährungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, was im vorliegenden Fall jeder Einfuhr durch AAL oder jeder Lieferung an diese aus einer Raffinerie oder einem Lager von Mineralölen entspricht, die dazu bestimmt sind, als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in ihrer Fabrik in der Region Shannon verwendet zu werden. In der Praxis ist AAL nämlich bei jeder dieser Handlungen in den Genuss der streitigen Befreiung gekommen und hat in Anwendung dieser Befreiung eine individuelle Beihilfe erhalten (vgl. Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission, oben in Rn. 173 angeführt, EU:T:2008:537, Rn. 364 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher lief die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 genannte Verjährungsfrist entgegen dem Vorbringen der Kläger für jede Beihilfe, die im Rahmen der der streitigen Befreiung entsprechenden Beihilferegelung auf diese Art und Weise gewährt worden war, ab dem Tag der Beihilfegewährung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, Slg, EU:C:2011:811, Rn. 84).

182    Diese Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999, die sich auf den Beginn der Verjährungsfrist (dies a quo) für eine im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe bezieht, wird durch das von Irland in der Rechtssache T‑50/06 RENV II angeführte Urteil Scott/Kommission (oben in Rn. 172 angeführt, EU:C:2005:590), das ausschließlich die Frage betraf, ob die in diesem Artikel genannte Unterbrechung der Verjährungsfrist von einer Mitteilung der die Verjährung unterbrechenden Handlung an den Beihilfeempfänger abhing, nicht in Frage gestellt.

183    Im Übrigen ist die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 genannte Verjährungsfrist in Bezug auf die streitige Befreiung durch das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 unterbrochen worden.

184    Somit hat die Kommission im 68. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 genannte Frist nur für die vor dem 17. Juli 1990 gewährte Befreiung ausgelaufen sei und die nach diesem Zeitpunkt gewährte streitige Beihilfe folglich nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung gelten könne. Mit der Anordnung der Rückforderung dieser Beihilfe rückwirkend zum 3. Februar 2002 hat sie somit auch nicht gegen das in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Verfahren für bestehende Beihilferegelungen verstoßen, da dieses Verfahren für die erwähnte Beihilfe nicht galt.

185    Folglich sind der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht wird

186    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung insoweit gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel verstoßen, als sie bei der Einstufung der streitigen Beihilfe als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG nicht berücksichtigt habe, dass Irland vor seinem Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) am 1. Januar 1973 gegenüber Alcan eine rechtsverbindliche Verpflichtung in Bezug auf die Anwendung der streitigen Befreiung im Rahmen des Betriebs der von ihr in der Region Shannon angesiedelten und später an AAL veräußerten Aluminiumfabrik eingegangen sei, so dass die streitige Beihilfe vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags in seinem Hoheitsgebiet gewährt worden sei.

187    In diesem Zusammenhang stützt sich Irland erstens auf die in den seit 1970 mit Alcan ausgetauschten Schreiben formalisierte Verpflichtung, wonach auf die für die Tonerdegewinnung in der von Alcan in der Region Shannon geplanten Fabrik verwendeten Rohstoffe keine Steuern geschuldet sein sollten. Zweitens beruft es sich auf den rechtsverbindlichen Charakter dieser Verpflichtung im irischen Recht, der von den Rechtsberatern der irischen Regierung und vom Attorney General im Jahr 1981 bestätigt worden sei. Drittens verweist es auf das Fehlen einer eingehenden Untersuchung der Kommission über die Art dieser Verpflichtung im irischen Recht. Viertens bezieht es sich auf den Inhalt des Schreibens vom 6. Mai 1983, in dem es nie anerkannt habe, dass die streitige Beihilfe keine bestehende Beihilfe darstelle, sondern lediglich auf das Angebot der Kommission geantwortet habe, das Schreiben von Januar 1983 als Anzeige der Durchführung der streitigen Befreiung zu behandeln. Fünftens sei es irrelevant, dass die Verordnung von 1983 nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags in seinem Hoheitsgebiet erlassen worden sei, da diese Verordnung lediglich die förmliche Durchführung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung darstelle, die vor diesem Inkrafttreten gegenüber Alcan eingegangen worden sei, und das Gesetz, das dem Minister den Erlass der erwähnten Verordnung gestattet habe, zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Verpflichtung bereits in Kraft gewesen sei.

188    AAL beruft sich erstens auf die rechtsverbindliche Verpflichtung, die Irland im April 1970 gegenüber Alcan eingegangen ist und nach der auf die Rohstoffe, die zur Tonerdegewinnung in der Fabrik verwendet werden, deren Bau in der Region Shannon geplant war, keine Steuern geschuldet sein sollten; das Bestehen dieser rechtlichen Verpflichtung sei Alcan durch das Schreiben Irlands an die Kommission vom 28. Januar 1983 bestätigt worden. Zweitens beruft sie sich auf den Standpunkt, den Irland konstant – auch im Schreiben vom 6. Mai 1983 – vertreten habe und wonach die streitige Befreiung eine nicht anmeldepflichtige, weil zum Zeitpunkt seines Beitritts zur EWG bereits bestehende Beihilfe darstelle, von der im Jahr 1983 lediglich die Durchführung bei der Kommission angezeigt worden sei. Drittens verweist sie auf die fehlende Einschlägigkeit der speziellen Steuerregelung, da die Beihilfe in einer allgemeinen Befreiung von der inländischen Steuer auf zur Verarbeitung bestimmte Rohstoffe bestehe. Viertens führt sie das Wesen des irischen Gesetzgebungsverfahrens ins Feld, in dem der Minister auf dem Verordnungswege entscheide und das Parlament die rechtliche Maßnahme anschließend auf dem Gesetzeswege bestätige.

189    Die Kommission beantragt, den dritten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes in Anwendung der Regel nemo potest venire contra factum proprium als unzulässig zurückzuweisen, da Irland im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine gegenteilige Position bezogen habe. Dieser Teil sei jedenfalls unbegründet. Im Übrigen beantragt die Kommission, den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

190    Soweit die Kläger förmlich einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 geltend machen, ist vorab zu beachten, dass dieser Artikel im Einklang mit der oben in Rn. 140 angeführten Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die streitige Beihilfe in Kraft war, so dass er im vorliegenden Fall anwendbar ist.

191    Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“, als „bestehende Beihilfen“ eingestuft werden.

192    Was erstens die von der Kommission gegen den dritten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes erhobene Unzulässigkeitseinrede angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Regel nemo potest venire contra factum proprium niemand anfechten kann, was er zuvor anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C‑177/13 P, EU:C:2014:183, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

193    Unterstellt, die Kommission kann sich in Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Erfolg auf die Regel nemo potest venire contra factum proprium berufen, ist vorliegend zu prüfen, ob Irland während des genannten Verfahrens eingeräumt hat, die streitige Beihilfe nicht vor seinem Beitritt zur EWG am 1. Januar 1973 gewährt zu haben.

194    Im Schreiben vom 6. Mai 1983 hat Irland erklärt, es könne auf der Grundlage des im Schreiben der Kommission vom 22. März 1983 angeführten Vorbringens zu den Verpflichtungen, die es gegenüber Alcan angeblich eingegangen ist, einräumen, dass die Durchführung dieser Verpflichtungen gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag anzuzeigen sei, und hat daraufhin beantragt, sein Schreiben vom 28. Januar 1983 als eine solche Anzeige zu behandeln. Im letzten Satz des 65. Erwägungsgrundes der Tonerde‑I-Entscheidung hat die Kommission daher festgestellt, dass Irland in seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 ihrer Auffassung zugestimmt habe, dass die streitige Beihilfe anzumelden sei, was auf die Auffassung hinauslief, dass es sich nicht um eine bestehende Beihilfe handle, sondern um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999, da nur für neue Beihilfen die Anzeigepflicht gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag galt (Urteil Piaggio, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:1999:313, Rn. 48).

195    Wie aus dem 53. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hatte Irland jedoch im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens an die Vorgeschichte der streitigen Befreiung erinnert und die Ansicht vertreten, dass sie als bestehende Beihilfe betrachtet werden müsse.

196    Im Schreiben von AAL an die Kommission vom 1. März 2002 war dieses Vorbringen zwar auf die Frage beschränkt, ob sich die streitige Befreiung, die ursprünglich eine neue Beihilfe darstellte, nach Anmeldung bei der Kommission im Einklang mit der später in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Lorenz-Rechtsprechung nicht in eine bestehende Beihilfe umgewandelt hatte (vgl. oben, Rn. 135 und 136). In diesem Schreiben wies AAL nämlich darauf hin, dass „die Befreiung von den irischen Behörden im Mai 1983 als staatliche Beihilfe angemeldet worden und zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen geworden [sei]“.

197    In Nr. 3.1 des Schreibens vom 8. Januar 2002, das im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführt und in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts in Kopie vorgelegt worden ist, hat Irland jedoch daran festgehalten, dass es „die fragliche Beihilfe als von den Behörden im Jahr 1970 – vor seinem Beitritt zur EWG – genehmigt und seit 1982 bestehend“ betrachte. Außerdem hat Irland dem im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten und in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts in Kopie vorgelegten Schreiben vom 26. April 2002 auf Ersuchen der Kommission eine Reihe von Dokumenten als Anlage beigefügt, die nachweisen sollen, dass es die streitige Beihilfe vor seinem Beitritt zur EWG gewährt hatte.

198    Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt daher, dass Irland nach der Anmeldung der Befreiung bei der Kommission während des Verwaltungsverfahrens weiterhin die Auffassung vertreten hat, es habe die streitige Beihilfe vor seinem Beitritt zur EWG gewährt, was die Kommission dazu veranlasst hat, diese Frage zu prüfen.

199    Auch wenn Irland das Angebot der Kommission angenommen hat, das Schreiben von Januar 1983 als Anzeige der Durchführung der streitigen Befreiung zu behandeln, lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass es im Rahmen des dritten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes tatsächliche und rechtliche Umstände angefochten hätte, die es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zuvor anerkannt haben soll.

200    Daher ist davon auszugehen, dass die Behauptung der Kommission, wonach Irland während des Verwaltungsverfahrens anerkannt habe, dass es die streitige Beihilfe nicht vor seinem Beitritt zur EWG am 1. Januar 1973 gewährt habe, in tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist, so dass die von der Kommission auf der Grundlage der Regel nemo potest venire contra factum proprium erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist.

201    Was zweitens die Begründetheit des dritten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung, um als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden zu können, nicht nur vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur EWG eingeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass sich die zuständigen nationalen Instanzen rechtlich verbindlich für die Gewährung von Beihilfen in Anwendung dieser Regelung entschieden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 73 und 74), sondern auch durchgeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass eine effektive Auszahlung bestimmter im Rahmen der genannten Regelung gewährter Beihilfen tatsächlich erfolgt ist.

202    Im vorliegenden Fall ist die streitige Befreiung, die sich den Klägern zufolge aus einer Verpflichtung ergeben soll, die Irland vor seinem Beitritt zur EWG am 1. Januar 1973 gegenüber Alcan eingegangen ist, jedenfalls – zwischen den Parteien unstreitig – erst ab 1983 durchgeführt worden, d. h. zu einem Zeitpunkt lange nach dem genannten Beitritt. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, haben die Kläger nicht nachweisen können, dass die für die Einstufung der fraglichen Beihilferegelung als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 erforderliche Voraussetzung im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Regelung vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur EWG im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wäre.

203    Ohne dass es einer Prüfung der Frage bedarf, ob Irland, wie die Kläger vortragen, vor seinem Beitritt zur EWG gegenüber Alcan eine rechtsverbindliche Verpflichtung in Bezug auf die Anwendung der streitigen Befreiung im Rahmen des Betriebs der von Alcan in der Region Shannon angesiedelten und später an AAL veräußerten Aluminiumfabrik eingegangen ist, lässt sich daher feststellen, dass es im vorliegenden Fall an einer der für die Einstufung der streitigen Befreiung als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Demnach sind der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

204    Da somit sämtliche Teile zurückgewiesen worden sind, die im Rahmen der zur Stützung der vorliegenden Klagen vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden, sind diese Klagegründe in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht wird, und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

205    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrundes trägt Irland vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie entschieden habe, dass die berechtigten Erwartungen von AAL in die Rechtmäßigkeit der angeblich gewährten Beihilfe am 2. Februar 2002, d. h. am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, geendet hätten. In diesem Zusammenhang macht es zunächst geltend, AAL habe berechtigte Erwartungen in die Einstufung der streitigen Beihilfe als bestehende Beihilfe hegen können. Zum einen stützt es sich auf die Widersprüchlichkeit der Tonerde‑I-Entscheidung, in deren Erwägungsgründen 68 und 104 der Schluss gezogen werde, dass die streitige Beihilfe teilweise – bezüglich des Zeitraums vor dem 17. Juli 1990 – eine bestehende Beihilfe darstelle, gleichzeitig aber darauf hingewiesen werde, dass es sich bei dieser Beihilfe um eine neue, größtenteils mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG handle. Zum anderen beruft es sich darauf, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, der erstens darin bestehe, dass sie die streitige Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe eingestuft habe, zweitens darin, dass sie im vorliegenden Fall nicht das Verfahren für bestehende Beihilferegelungen nach der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, und drittens darin, dass sie die Entscheidung über die Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG verspätet getroffen habe, da die angefochtene Entscheidung mehr als 43 Monate nach Eingang seiner Antwort auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte im April 2002 ergangen sei. Sodann trägt Irland vor, die Kommission könne sich nicht das Recht oder die Befugnis anmaßen, in der angefochtenen Entscheidung über den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem sie das schutzwürdige Vertrauen von AAL in die Rechtmäßigkeit der angeblich gewährten Beihilfe geweckt und später zerstört habe. Schließlich glaubt Irland, es könne sich, ebenso wie AAL, berechtigterweise auf die Entscheidung 2001/224 stützen, die es ermächtigt habe, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten.

206    In der Erwiderung macht Irland geltend, die Rückforderung der Beihilfe sei in Anbetracht von Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach die Kommission sich darum bemühen müsse, eine Entscheidung innerhalb von 18 Monaten zu erlassen, des Gleichheitssatzes sowie der Tatsache, dass sie sich die Befugnis angemaßt habe, selbst über die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in der Person von AAL zu entscheiden, auf den Zeitraum von 18 Monaten vor Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung zu begrenzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kommission widersprüchliche Signale gegenüber AAL ausgesendet habe und diese ihre Verluste im Fall einer Erstattung der angeblich ab dem 3. Februar 2002 gewährten Beihilfe nicht habe begrenzen können. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kommission keine Anordnung zur Aussetzung der streitigen Beihilfe gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen und daher nicht versucht habe, die Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt zu mildern.

207    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der zweite lediglich die Fortsetzung des ersten auf der Grundlage zusätzlicher Argumente darstellt.

208    Im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes macht AAL geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet und dies in den Erwägungsgründen 98 und 99 der Tonerde‑I-Entscheidung zum einen damit begründet habe, dass die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihre berechtigten Erwartungen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfe beendet habe, und zum anderen damit, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach Klärung einer zuvor unklaren Rechtslage nicht länger Anwendung finde. Im vorliegenden Fall lägen außergewöhnliche Umstände vor, die es ihr im Einklang mit der Rechtsprechung erlaubten, sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Tatsache, dass die streitige Beihilfe in Anwendung der Entscheidung 2001/224 rechtmäßig gewährt worden sei und nicht zurückgefordert werde, sowie darin zu berufen, dass die streitige Befreiung im Einklang mit der letztgenannten Entscheidung rechtmäßig bis zum 31. Dezember 2006 angewandt werden könne, und dies sogar nach Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Diese Veröffentlichung habe die unklare Rechtslage in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung nicht beseitigt. In diesem Zusammenhang beruft sich AAL erstens auf die Anmeldung der streitigen Befreiung bei der Kommission im Jahr 1983 und deren Untätigkeit bzw. Schweigen während eines Zeitraums von 17 Jahren. Zweitens bezieht sie sich auf die auf Vorschlag der Kommission einstimmig ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, die sie deshalb zu der Annahme veranlasst hätten, dass die streitige Beihilfe rechtmäßig sei, weil sie festgestellt oder auf der Prämisse beruht hätten, dass die streitige Befreiung nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führe, und Irland die Anwendung dieser Befreiung, zuletzt bis 2006, gestattet hätten. Drittens stützt sie sich auf den Vorschlag für eine Genehmigungsentscheidung des Rates von November 1999, aus dem die Absicht der Kommission hervorgehe, letztendlich die Aufhebung der Genehmigung zur Anwendung der streitigen Befreiung zu erlangen, nicht aber, die in Anwendung dieser Befreiung gewährte Beihilfe für den gesamten Zeitraum zurückzufordern, in dem die genannte Befreiung vom Rat genehmigt gewesen sei. Viertens beruft sie sich auf ihr Vertrauen in die Tatsache, dass Irland seinen Verpflichtungen nach Maßgabe der Vorschriften über staatliche Beihilfen nachkomme. Fünftens verweist sie auf die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die lediglich die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zum Ausdruck bringe und nicht geeignet sei, ihr im Hinblick auf die Entscheidung 2001/224 schutzwürdiges Vertrauen in die Tatsache in Frage zu stellen, dass die bis 2006 gewährte Beihilfe jedenfalls nicht zurückgefordert werde. Sechstens beruft sie sich auf ihr Vertrauen in die Tatsache, dass das förmliche Prüfverfahren nicht zu einer ablehnenden Beihilfeentscheidung führen werde. Siebtens macht sie geltend, die Kommission habe die Tonerde‑I-Entscheidung, die entgegen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit mehr als 43 Monate nach Eingang der Antwort Irlands auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte im April 2002 ergangen sei, verspätet erlassen, was ihre berechtigten Erwartungen in die Tatsache verstärkt habe, dass die streitige Beihilfe nicht zurückgefordert werde. Achtens bezieht sie sich auf das Verhalten der Kommission beim Erlass der Richtlinie 2003/96 durch den Rat, insbesondere deren Pressemitteilung vom 27. Oktober 2003, in der dieser Erlass begrüßt worden sei, was ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfe im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen genährt habe. Neuntens habe die Kommission Irland nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgegeben, die angeblich gewährte rechtswidrige Beihilfe so lange auszusetzen, bis sie eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen habe. Zehntens führt AAL die erheblichen langfristigen Investitionen in Form des Baus einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, die ca. 100 Mio. Euro gekostet habe, einerseits und von Investitionen in Höhe von 70 Mio. Euro zur Erhöhung ihrer Produktionskapazität andererseits ins Feld, die sie im Herbst 2003 auf der Grundlage ihres schutzwürdigen Vertrauens in die Anwendung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 oder zumindest in die Nichtrückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfe in gutem Glauben getätigt habe.

209    Die Kommission beantragt, die vorliegenden Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

210    Vorab ist festzustellen, dass, soweit AAL im Rahmen der ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt, sich dieser Teil mit der Rüge deckt, die im Rahmen des zur Stützung ebendieser Klage vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhoben worden ist und ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft.

211    Aus den oben in den Rn. 59 und 61 bis 74 dargelegten Gründen ist diese Rüge jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

212    Im Übrigen wird mit dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt hat.

213    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44, vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T‑328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18). Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteile vom 1. Februar 1978, Lührs, 78/77, Slg, EU:C:1978:20, Rn. 6, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑332/06, EU:T:2009:79, Rn. 102). Das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, ist an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214    Was insbesondere die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Bereich staatlicher Beihilfen angeht, ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen des begünstigten Unternehmens die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet, vor dem Unionsrichter anfechten kann, sich aber nicht der Verpflichtung entziehen kann, Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung zu ergreifen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg, EU:C:1997:10, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Empfänger einer Beihilfe unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der Anmeldepflicht für eine effektive Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission, die zwingend ist, grundsätzlich nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der genannten Beihilfe haben können, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens des Art. 88 EG gewährt worden ist; ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer kann sich normalerweise vergewissern, dass dieses Verfahren beachtet worden ist. Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt oder ihre Durchführung – wie im vorliegenden Fall – nicht im Einklang mit der Lorenz-Rechtsprechung vorher angezeigt wird (vgl. oben, Rn. 154 und 156 bis 158), so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 136). Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 201 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 145 bis 147).

216    Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

217    Die bloße Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 außer einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Gewährung der Beihilfe), nach deren Ablauf die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr angeordnet werden kann, für die Prüfung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Kommission gemäß ihrem Art. 13 Abs. 2, der bestimmt, dass die Kommission nicht an die in Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung genannte Frist gebunden ist, keine Frist – nicht einmal eine Orientierungsfrist – vorsieht, hindert den Unionsrichter nicht daran, zu prüfen, ob dieses Organ keinen angemessenen Zeitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend – in Bezug auf eine Orientierungsfrist – Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 57, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑230/01 bis T‑232/01 und T‑267/01 bis T‑269/01, EU:T:2009:316, Rn. 338 und 339, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 259 und 260).

218    Nach der Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit schließlich, dass die Kommission, wenn sie unter Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht aufgrund von Unsicherheitsfaktoren und eines Mangels an Klarheit in den anwendbaren Rechtsvorschriften, kombiniert mit einer fehlenden Reaktion über einen längeren Zeitraum trotz ihrer Kenntnis der betreffenden Beihilfen, eine unklare Rechtslage geschaffen hat, diese Rechtslage zu klären hat, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung der bereits ausgezahlten Beihilfen ergreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich, 26/69, Slg, EU:C:1970:67, Rn. 28 bis 32).

219    Vor dem Hintergrund der oben in den Rn. 210 und 218 in Erinnerung gerufenen Regeln ist das Vorbringen der Parteien zu prüfen.

220    Im vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuheben, dass die streitige Befreiung, selbst wenn anerkannt wird, dass sie mit den Schreiben vom 28. Januar und vom 6. Mai 1983 bei der Kommission angemeldet wurde, rechtswidrig durchgeführt worden ist, da eine der sich aus der Lorenz-Rechtsprechung ergebenden Verfahrensvorschriften, nämlich diejenige, die dem Mitgliedstaat vorschreibt, der Kommission die Durchführung des Beihilfevorhabens anzuzeigen, nicht beachtet worden ist (vgl. oben, Rn. 154 und 156 bis 158). Die streitige Beihilfe ist daher unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig durchgeführt worden.

221    Sodann ist die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt entgegen dem Vorbringen der Kläger geeignet gewesen, die berechtigten Erwartungen von AAL in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung zu beenden, wenn man die unklare Rechtslage berücksichtigt, die zuvor durch den Wortlaut der auf Vorschlag der Kommission ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, einschließlich des Wortlauts der während des von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Zeitraums in Kraft befindlichen Entscheidung 2001/224, geschaffen worden war.

222    In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Genehmigungsentscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie in Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde‑I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt, gewährt worden waren. Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde‑I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T‑62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

223    In Anbetracht der sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse stand die unklare Rechtslage, die durch den Wortlaut der auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates geschaffen worden war, lediglich der Rückforderung der Beihilfe entgegen, die auf der Grundlage der streitigen Befreiung bis zum Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt gewährt worden war. Ab dieser Veröffentlichung musste AAL hingegen wissen, dass die streitige Beihilfe, falls sie eine staatliche Beihilfe darstellte, gemäß Art. 88 EG von der Kommission zu genehmigen war.

224    Folglich hat die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die berechtigten Erwartungen, die AAL in Anbetracht der zuvor auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates bis dahin in die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung haben konnte, tatsächlich beendet.

225    Die Kommission hat im 98. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung daher zu Recht berücksichtigt, dass die Umstände dieses Falls insofern außergewöhnlich gewesen seien, als sie dem Rat Vorschläge vorgelegt und so Unklarheiten geschaffen und aufrechterhalten habe, und dass, da sie nicht feststellen könne, ob und, wenn ja, wann die einzelnen Begünstigten tatsächlich von den Mitgliedstaaten über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens informiert worden seien, nicht auszuschließen sei, dass sich die Begünstigten bis zum 2. Februar 2002, als ihre Beschlüsse zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Befreiungen von der Verbrauchsteuer im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, auf berechtigte Erwartungen hätten verlassen können, wobei spätestens mit dieser Veröffentlichung jede mit dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen des Rates zusammenhängende Ungewissheit dahin gehend, dass die fraglichen Maßnahmen von ihr nach Art. 88 EG genehmigt werden müssten, wenn sie staatliche Beihilfen darstellten, beseitigt worden sei.

226    Die Richtigkeit dieser Lösung wird durch das weitere Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt.

227    Was das Argument angeht, das Irland aus der vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Tonerde‑I-Entscheidung herleitet, da in deren Erwägungsgründen 68 und 104 der Schluss gezogen werde, dass die streitige Beihilfe teilweise eine bestehende und teilweise eine neue Beihilfe darstelle, ist aus den bereits oben in den Rn. 174 bis 184 dargelegten Gründen zu bemerken, dass die Kommission die in Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegte Regel in diesen Erwägungsgründen zutreffend und in sich widerspruchsfrei angewandt hat, wenn man berücksichtigt, dass die streitige Befreiung ihrem Wesen nach eine „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d dieser Verordnung ist. Daher ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

228    Was das Argument betrifft, das Irland aus dem Fehler herleitet, den die Kommission begangen haben soll, als sie die streitige Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe eingestuft und auf die streitige Befreiung nicht das Verfahren für bestehende Beihilferegelungen angewandt hat, ist aus den oben in den Rn. 139 bis 143, 155 bis 162, 190 und 201 bis 203 dargelegten Gründen festzustellen, dass die Kommission in diesen Erwägungsgründen keinen Fehler begangen hat, indem sie Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit der Lorenz-Rechtsprechung sowie Art. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung auf die in Anwendung der streitigen Befreiung gewährte streitige Beihilfe angewandt hat. Daher ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

229    Hinsichtlich des Arguments, das AAL aus der offensichtlichen Untätigkeit der Kommission während der auf die Anmeldung der streitigen Befreiung im Jahr 1983 folgenden 17 Jahre herleitet, ist zu beachten, dass, da die Genehmigungsentscheidungen des Rates, worauf im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 hingewiesen wird, Irland keinesfalls von der Anmeldung etwaiger staatlicher Beihilfen enthoben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51) und dieser Mitgliedstaat die streitige Befreiung nach der Anmeldung ohne die von der Lorenz-Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige ihrer Durchführung (vgl. oben, Rn. 220) in Kraft gesetzt hat, der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem einen oder anderen dieser Ereignisse eine Entscheidung erlassen hat, in der sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Befreiung mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen äußert. Folglich ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

230    Was das Argument angeht, das AAL aus ihrem angeblichen Vertrauen in die Tatsache herleitet, dass Irland seinen Verpflichtungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen nachkommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mitgliedstaat, um die streitige Befreiung rechtmäßig durchführen zu können, seine Verpflichtung einhalten musste, die genannte Befreiung nicht nur gemäß Art. 88 Abs. 3 EG bei der Kommission anzumelden, sondern im Einklang mit der Lorenz-Rechtsprechung auch ihre Durchführung vorher anzuzeigen. Außerdem darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, nach ständiger Rechtsprechung auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (Urteile Kommission/Deutschland, oben in Rn. 214 angeführt, EU:C:1990:320, Rn. 14, und Spanien/Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:C:1997:10, Rn. 51). Im vorliegenden Fall hatte AAL sich daher – gegebenenfalls bei der Kommission – zu vergewissern, ob Irland sämtliche ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, der Kommission die Durchführung der streitigen Befreiung vorher anzuzeigen, eingehalten hatte. Folglich ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

231    Was das Vorbringen betrifft, das die Kläger aus dem verspäteten Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung durch die Kommission herleiten, ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der geeignet gewesen wäre, bei AAL erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe zu wecken, und zwar aus sämtlichen nachstehend in den Rn. 232 bis 255 dargelegten Gründen.

232    Als Erstes ist zu prüfen, ob die Dauer des förmlichen Prüfverfahrens im vorliegenden Fall die Grenzen des Zumutbaren überschritten hat.

233    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

234    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Richtwert für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 18 Monate beträgt. Diese Frist gibt, auch wenn sie gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht für rechtswidrige Beihilfen gilt (vgl. oben, Rn. 217), einen nützlichen Bezugspunkt für die Bestimmung der angemessenen Dauer eines förmlichen Prüfverfahrens ab, das, wie in den vorliegenden Rechtssachen, eine rechtswidrig durchgeführte Maßnahme betrifft (vgl. oben, Rn. 220).

235    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik am 17. Juli 2000 aufgefordert hat, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen bei ihr anzumelden. Die Antworten, die nicht die Qualität einer Anmeldung hatten, sind im September, Oktober und Dezember 2000 bei ihr eingegangen. Sodann hat sie mit Beschluss vom 30. Oktober 2001, der den betreffenden Mitgliedstaaten am 5. November 2001 übermittelt und am 2. Februar 2002 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Anschließend wurden ihr Bemerkungen von AAL (Schreiben vom 26. Februar und vom 1. März 2002), Eurallumina (Schreiben vom 28. Februar 2002), der Alcan Inc. (Schreiben vom 1. März 2002) sowie der European Aluminium Association (Schreiben vom 26. Februar 2002) vorgelegt. Diese Bemerkungen wurden Irland sowie der Italienischen und der Französischen Republik am 26. März 2002 mitgeteilt. Irland legte am 8. Januar 2002 Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor. Die Kommission ersuchte Irland am 18. Februar 2002 um weitere Auskünfte, das, nachdem es eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, am 26. April 2002 antwortete. Die Französische Republik, die am 21. November 2001 ebenfalls eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, legte am 12. Februar 2002 Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss vor. Die Italienische Republik legte ihre Bemerkungen am 6. Februar 2002 vor.

236    Die Tonerde‑I-Entscheidung wurde am 7. Dezember 2005 erlassen.

237    Somit sind zwischen dem Erlass des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und dem Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung etwas mehr als 49 Monate vergangen.

238    Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen. Im Einklang mit der Rechtsprechung ist gleichwohl zu prüfen, ob sich diese Dauer nicht durch die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen ließ.

239    Die von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Umstände können eine Prüfungsdauer von 49 Monaten jedoch nicht rechtfertigen.

240    Bei der Beurteilung dieser Dauer sind zwar zum einen die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten eingeräumte Frist zur Stellungnahme und zum anderen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die französische, die irische und die italienische Regierung bei der Kommission Verlängerungen der Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen und Antworten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens beantragt haben. Angesichts der engen Verbindungen, die im vorliegenden Fall zwischen den Befreiungen von der Verbrauchsteuer bestehen, da es um ähnliche Maßnahmen geht, die am Ende parallel geführter Verfahren durch dieselbe Entscheidung des Rates genehmigt worden sind, ist sämtlichen in den betreffenden Verfahren vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere dem Umstand, dass Irland am 26. April 2002 auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen geantwortet hat, Rechnung zu tragen.

241    Nach dem letztgenannten Datum sind allerdings noch etwas mehr als 43 Monate vergangen, bevor die Kommission die Tonerde‑I-Entscheidung erlassen hat. Im Licht sämtlicher von den betreffenden Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien eingereichter Bemerkungen lässt sich ein derart langer Zeitraum für die Prüfung der fraglichen Unterlagen unter den Umständen des vorliegenden Falls jedoch nicht rechtfertigen.

242    Was erstens die geltend gemachte Schwierigkeit der Verfahren angeht, ist diese nicht nachgewiesen und könnte, selbst wenn dem so wäre, eine derart lange Prüfungsdauer wie im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Die Akten enthalten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission mit besonders gravierenden rechtlichen Problemen konfrontiert worden wäre; im Übrigen weist die Tonerde‑I-Entscheidung eine überschaubare Länge (112 Erwägungsgründe) auf und lässt in ihren Ausführungen keine offensichtliche Schwierigkeit erkennen. Sodann hatte die Kommission bereits lange vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Kenntnis von den Verbrauchsteuerbefreiungen, da die ersten Befreiungsanträge bis in die Jahre 1992 für Irland, 1993 für die Italienische Republik und 1997 für die Französische Republik zurückreichten. Im Übrigen ist es die Kommission, die dem Rat die aufeinanderfolgenden Vorschläge für Entscheidungen über die Genehmigung der Verbrauchsteuerbefreiungen übermittelt hat, nachdem bei ihr diesbezügliche Anträge der Französischen Republik, Irlands und der Italienischen Republik eingegangen waren. Schließlich hat die Kommission die WTO im Rahmen ihrer Berichte über staatliche Beihilfen von der irischen Befreiung in Kenntnis gesetzt.

243    Außerdem hat die Kommission selbst darauf hingewiesen, dass sie die Befreiungen von der Verbrauchsteuer seit 1999 als Verstöße gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen betrachte. Sie ist somit von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen, ihre Überlegungen zur Ordnungsmäßigkeit der genannten Befreiungen im Hinblick auf diese Vorschriften zu vertiefen.

244    Darüber hinaus belegt die Tatsache, dass die Kommission die Französische Republik, Irland oder die Italienische Republik während der 43 Monate vor Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung nicht mehr um zusätzliche Auskünfte ersucht hat, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt über alle Informationen verfügte, die sie für den Erlass ihrer Entscheidung über die Befreiungen von der Verbrauchsteuer benötigte.

245    Schließlich kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf die angebliche Schwierigkeit berufen, die sich aus der Entwicklung der Gemeinschaftsregelung für die Besteuerung von Mineralölen, insbesondere aus dem Erlass der Richtlinie 2003/96, ergeben soll. Die Tonerde‑I-Entscheidung betrifft nämlich einen rechtlichen Sachverhalt, der nicht unter die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen fiel, die erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, sondern unter die zuvor geltende Regelung für die Besteuerung von Mineralölen. Daher wirkte sich die von der Kommission geltend gemachte Entwicklung der Gemeinschaftsregelung im vorliegenden Fall nicht aus. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Kommission in der Tonerde‑I-Entscheidung ein neues förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle eingeleitet hat, die ab dem 1. Januar 2004 – dem Zeitpunkt, zu dem die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen in Kraft trat – als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden. Jedenfalls ist hervorzuheben, dass die Tonerde‑I-Entscheidung fast zwei Jahre nach Erlass der Richtlinie 2003/96 ergangen ist. Die von der Kommission behauptete Notwendigkeit, in der Tonerde‑I-Entscheidung die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen zu berücksichtigen, konnte als solche jedoch nicht genügen, um eine derart lange Dauer wie im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

246    Unter diesen Umständen hatte die Kommission eine gute Kenntnis des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs der Befreiungen von der Verbrauchsteuer und sah sich bei der Prüfung dieser Befreiungen anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen keinen offensichtlichen Schwierigkeiten gegenüber.

247    Was zweitens die von der Kommission geltend gemachten Schwierigkeiten praktischer und sprachlicher Natur betrifft, so können diese, selbst wenn unterstellt wird, dass sie nachgewiesen sind, eine derart lange Dauer wie im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Die Kommission verfügte jedenfalls über Dienststellen, die es ihr ermöglichten, den von ihr behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten zu begegnen und parallel die Befreiungen von der Verbrauchsteuer innerhalb deutlich kürzerer Zeiträume als dem vorliegenden zu prüfen, insbesondere durch eine gute Koordination ihrer Dienststellen.

248    Folglich ist die Dauer der Prüfung der streitigen Beihilfe im vorliegenden Fall unangemessen.

249    Als Zweites ist zu prüfen, ob AAL aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

250    Nach jenem Urteil war die Tatsache, dass sich die Kommission 26 Monate Zeit gelassen hatte, um ihre Entscheidung zu erlassen, zwar geeignet, bei der klagenden Empfängerin der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen, das es der Kommission verwehrte, den betroffenen nationalen Behörden aufzugeben, die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben.

251    Auch wenn die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, gewahrt werden müssen, sind sie jedoch gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen abzuwägen, zu denen im Bereich der staatlichen Beihilfen das Interesse daran gehört, zu verhindern, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (vgl. Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T‑116/01 und T‑118/01, Slg, EU:T:2003:217, Rn. 207 und 208 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

252    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, Italien/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344). Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte. Außerdem war sie, wenngleich erst nach ihrer Auszahlung, bei der Kommission förmlich angemeldet worden. Darüber hinaus sollte sie die Mehrkosten im Zusammenhang mit von der Kommission genehmigten Beihilfen decken und betraf einen Sektor, der seit 1977 mit Genehmigung der Kommission bezuschusst worden war. Schließlich erforderte die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe keine eingehende Untersuchung.

253    In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat. Wie in der letztgenannten Rechtssache war der Kommission die streitige Befreiung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie offensichtlich untätig geblieben ist, zwar bereits recht gut bekannt, so dass sie sich eine Meinung zu deren Ordnungsmäßigkeit im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen bilden konnte und insoweit keine eingehende Untersuchung mehr durchführen musste. Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist die streitige Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache gewährt worden, nachdem die Kommission das sich auf die streitige Befreiung beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

254    Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

255    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg, EU:C:2004:701), in Bezug auf außergewöhnliche Umstände, die beim Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe berechtigterweise ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe wecken könnten, entschieden hat, die offensichtliche Untätigkeit der Kommission irrelevant ist, wenn ihr eine Beihilferegelung nicht gemeldet wurde. Eine solche Lösung ist auch in einem Fall geboten, in dem eine Beihilferegelung, wie in den vorliegenden Rechtssachen, ohne die von der Lorenz-Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige ihrer Durchführung (vgl. oben, Rn. 220) und damit ohne vollständige Einhaltung des Verfahrens des Art. 88 EG umgesetzt worden ist (vgl. die oben in Rn. 214 angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kommt der offensichtlichen Untätigkeit der Kommission während der 43 Monate nach der Antwort Irlands auf das letzte Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen (vgl. oben, Rn. 241), so sehr sie auch gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstößt, unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die rechtswidrig durchgeführte streitige Beihilfe jedoch keine besondere Bedeutung zu. Demnach genügt sie nicht für die Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, die geeignet gewesen wären, bei AAL erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu wecken. Folglich hinderte der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer für den Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung verstoßen worden ist, die Kommission nicht daran, in dieser Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuordnen.

256    Das Vorbringen zur Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer ist daher zurückzuweisen.

257    Hinsichtlich des Arguments, das Irland aus der Nichteinhaltung der in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Frist von 18 Monaten herleitet, ist zu beachten, dass die letztgenannte Vorschrift im Fall angemeldeter Beihilfen lediglich vorsieht: „Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des [förmlichen] Prüfverfahrens zu erlassen.“ Aus diesem Artikel geht nicht hervor, dass der bloße Ablauf der darin erwähnten Frist die Kommission – vorbehaltlich der in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Verjährungsfrist von zehn Jahren – an der Rückforderung von Beihilfen hindern würde. Art. 7 Abs. 7 dieser Verordnung sieht nämlich vor: „Ist die Frist nach Absatz 6 abgelaufen, so erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung.“ Demnach ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

258    Das Argument, das AAL aus dem Umstand herleitet, dass die Kommission den Erlass der Richtlinie 2003/96 durch den Rat öffentlich begrüßt hat, ist unerheblich, da die Tatsache, dass Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 es Irland gestattete, die streitige Befreiung ab dem 1. Januar 2003 beizubehalten, für ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen von AAL in die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen irrelevant ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 anwendbar geworden ist, d. h. am 1. Januar 2003, musste AAL nämlich über die Existenz eines laufenden förmlichen Prüfverfahrens, das die streitige Befreiung betraf, sowie darüber unterrichtet sein, dass die streitige Befreiung, falls sie eine staatliche Beihilfe darstellte, gemäß Art. 88 EG von der Kommission zu genehmigen war. Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie „dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]“, am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51). Daher war Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht geeignet, bei AAL erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu wecken.

259    Was das Vorbingen betrifft, das die Kläger daraus herleiten, dass es die Kommission im vorliegenden Fall unterlassen hat, gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Anordnung zur Aussetzung der streitigen Beihilfe zu erlassen, genügt der Hinweis, dass diese Vorschrift, wie bereits oben in Rn. 79 dargelegt worden ist, der Kommission, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, den Erlass einer Aussetzungsanordnung nicht vorschreibt, sondern lediglich vorsieht, dass die Kommission eine solche Anordnung erlassen kann, wenn sie es für erforderlich hält. Aus der Tatsache, dass die Kommission den Erlass einer Aussetzungsanordnung nicht für notwendig erachtet hatte, kann AAL im vorliegenden Fall folglich keinerlei Schlüsse gezogen haben. Demnach ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

260    Hinsichtlich des Arguments, das AAL aus den langfristigen Investitionen herleitet, die sie in ihrer in der Region Shannon angesiedelten Aluminiumfabrik getätigt hat, ist festzustellen, dass die Kommission diese im vorliegenden Fall zu Recht nicht berücksichtigt hat. AAL kann nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, diese Investitionen seien auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt worden, das sie in die Tatsache gehabt habe, dass die genannten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – amortisiert werden könnten. Aus den Erklärungen, die AAL in ihren Schriftsätzen selbst abgegeben hat, geht insoweit hervor, dass die betreffenden Investitionen „im Herbst 2003 in Auftrag gegeben“ worden sind, also zu einem Zeitpunkt, der nach der Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 2. Februar 2002 liegt. Wie sich oben aus den Rn. 221 bis 225 ergibt, durfte AAL nach dieser Veröffentlichung jedoch weder länger auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Befreiung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen noch auf die Tatsache vertrauen, dass, falls die genannte Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, die Kommission ihre Rückforderung anordnen könnte. Wie bereits oben in Rn. 258 bemerkt worden ist, war der Erlass der Richtlinie 2003/96, deren Bestimmungen lediglich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern regelten, nicht geeignet, nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bei AAL erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der streitigen Beihilfe im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen und in die Tatsache zu wecken, dass sie nicht in Anwendung der letztgenannten Vorschriften zurückgefordert würde. Jedenfalls hat AAL keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie diese Investitionen auf der Grundlage ihres schutzwürdigen Vertrauens in die Tatsache getätigt hätte, dass die genannten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – amortisiert werden könnten. Eine der Investitionen ist im Übrigen im Rahmen eines Wettbewerbs, nämlich der Irish Capacity 2005 Competition, den AAL im Jahr 2003 gewonnen hat, getätigt worden. Daher durfte die Kommission das schutzwürdige Vertrauen, das AAL im vorliegenden Fall in die Tatsache gehabt zu haben behauptet, dass die in ihre in der Region Shannon angesiedelte Aluminiumfabrik getätigten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – amortisiert werden könnten, in der angefochtenen Entscheidung außer Acht lassen. Folglich ist das vorliegende Argument als unbegründet zurückzuweisen.

261    Dem Vorbringen Irlands, wonach AAL ihre Verluste, falls sie die in Anwendung der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe zurückzahlen müsse, vor dem 31. Dezember 2003 nicht habe decken können, kann schließlich nicht gefolgt werden, da es in der Erwiderung in der Rechtssache T‑50/06 RENV II, in der es angeführt wurde, weder näher ausgeführt noch belegt worden ist.

262    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen haben, aufgrund deren AAL vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, was es der Kommission verwehrt hätte, in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuordnen.

263    Folglich sind der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhoben wird, sowie fünfter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

264    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes wirft Irland der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe dadurch gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen, dass sie die angefochtene Entscheidung verspätet erlassen habe (vgl. oben, Rn. 45 und 51).

265    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie sich mit dem Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung, die erst mehr als 43 Monate nach Eingang der Antwort Irlands auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen im April 2002 ergangen sei, zu viel Zeit gelassen habe.

266    Die Kommission beantragt, die vorliegende Rüge und den vorliegenden Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

267    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg, EU:C:1972:73, Rn. 20 und 21, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:C:2002:524, Rn. 140).

268    Außerdem stellt es einen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, dass die Kommission beim Erlass von Entscheidungen nach Abschluss von Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen angemessenen Zeitraum einhalten muss (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Eridania Sadam/Kommission, T‑579/08, EU:T:2011:608, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beschließt die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, so steht ihr daher ein angemessener Zeitraum zu, um dieses Verfahren zu Ende zu führen (Beschluss vom 11. Juli 1979, Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, 59/79, Slg, EU:C:1979:188, S. 2425, 2428).

269    Im vorliegenden Fall ist die Dauer der Prüfung der streitigen Beihilfe, wie oben in Rn. 248 festgestellt worden ist, gewiss unangemessen.

270    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt die Nichtigerklärung einer nach deren Ablauf erlassenen Entscheidung jedoch nur insoweit, als er auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen mit sich bringt. Ist nicht bewiesen, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat, sich wirksam zu verteidigen, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden, der vor dem Unionsrichter geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Eridania Sadam/Kommission, oben in Rn. 268 angeführt, EU:T:2011:608, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

271    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligten, wie im vorliegenden Fall AAL, in der in Art. 88 Abs. 2 EG genannten Prüfungsphase noch lange nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, die Personen zuerkannt worden sind, gegen die ein Verfahren eingeleitet wird, und lediglich über das Recht verfügen, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in das Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden (vgl. Urteil Eridania Sadam/Kommission, oben in Rn. 268 angeführt, EU:T:2011:608, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

272    Im vorliegenden Fall machen die Kläger nicht geltend, die Kommission habe während des förmlichen Prüfverfahrens den Anspruch von AAL auf rechtliches Gehör und deren Recht, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in angemessener Weise in das Verfahren einbezogen zu werden, verletzt.

273    Folglich sind die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachte fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

274    Da sämtliche zur Stützung der vorliegenden Klagen vorgebrachten Klagegründe und Rügen zurückgewiesen worden sind, müssen diese Klagen selbst in vollem Umfang abgewiesen werden.

 Kosten

275    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet dieses in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

276    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit jedoch ausnahmsweise entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint. Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑387/08, EU:T:2010:377, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

277    Die Kläger sind mit ihren Anträgen unterlegen. Im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klagen ist jedoch oben in Rn. 248 festgestellt worden, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen hatte, was die Kläger möglicherweise dazu bewogen hat, die Klagen zu erheben, um diesen Verstoß feststellen zu lassen. Unter diesen Umständen hält das Gericht es in den Rechtssachen T‑50/06, T‑50/06 RENV I und T‑50/06 RENV II für gerecht und billig, Irland zur Tragung seiner eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird, sowie in den Rechtssachen T‑69/06, T‑69/06 RENV I und T‑69/06 RENV II AAL zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird. In der Rechtssache T‑69/06 R ist AAL hingegen zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. In den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P sind Irland und AAL, da der Kommission in diesen beiden Rechtssachen je fünf Parteien gegenüberstanden, in Anwendung des in den Rechtssachen T‑50/06, T‑50/06 RENV I und T‑50/06 RENV II sowie in den Rechtssachen T‑69/06, T‑69/06 RENV I und T‑69/06 RENV II gewählten Verteilungsschlüssels jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Zwanzigsteln, d. h. eines Fünftels von drei Vierteln, der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Fünftels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Irland trägt seine eigenen Kosten und in den Rechtssachen T‑50/06, T‑50/06 RENV I und T‑50/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission sowie in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission.

3.      Die Aughinish Alumina Ltd trägt ihre eigenen Kosten und in den Rechtssachen T‑69/06, T‑69/06 RENV I und T‑69/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Kommission, in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission und in der Rechtssache T‑69/06 R die gesamten Kosten.

4.      Die Kommission trägt in den verbundenen Rechtssachen T‑50/06 und T‑69/06, in den verbundenen Rechtssachen T‑50/06 RENV I und T‑69/06 RENV I sowie in den verbundenen Rechtssachen T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II ein Viertel ihrer eigenen Kosten und in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Gervasoni

 

      Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2016.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Streitige Befreiung

Verwaltungsverfahren

Tonerde‑I-Entscheidung

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht werden, einerseits, und zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird, andererseits

Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

Sechster Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

Zur Stützung der vorliegenden Klagen jeweils vorgebrachter erster Klagegrund eines Rechtsfehlers bei der Einstufung der streitigen Beihilfe im Hinblick auf Art. 88 EG

Erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie – in der Rechtssache T‑50/06 RENV II – ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht werden

Zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird

Dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht wird

Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebracht wird, und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhoben wird, sowie fünfter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑69/06 RENV II vorgebracht wird

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.