Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2014 – Migliore / Kommission
(Rechtssache F-110/13)1
(Beförderung – Leistungsnachweisverfahren – Verfahren 2013 – Nichtaufnahme des Klägers in die endgültige Liste der Beamten, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben – Art. 45a des Statuts)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nunzio Migliore (Sterrebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in die Liste der Beamten aufzunehmen, die 2013 Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm „Leistungsnachweisverfahren“ haben
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Migliore trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten der Europäischen Kommission verurteilt.
________________________1 ABl. C 24 vom 25.1.2014, S. 41.