BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
13. Oktober 2010(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-355/10 AJ
I, wohnhaft in Au (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Rat der Europäischen Union
und
Europäische Kommission,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 17. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Klagen gegen die Antragsgegner im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑355/10 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 13. Oktober 2010
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