Language of document : ECLI:EU:T:2008:164

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
22. Mai 2008

Rechtssache T‑250/06 P

Martial Ott u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Anschlussrechtsmittel – Zulässigkeit – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2004 – Vergabe von Prioritätspunkten – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Auswechslung der Begründung – Teilweise unbegründetes und teilweise begründetes Rechtsmittel – Zur Entscheidung reifer Rechtsstreit – Abweisung der Klage“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2006, Ott u. a./Kommission (F‑87/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-73 und II-A-1-263), wegen Aufhebung dieses Beschlusses. Anschlussrechtsmittel der Kommission gegen den angefochtenen Beschluss

Entscheidung: Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2006, Ott u. a./Kommission (F‑87/05), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Herrn Weiler abgewiesen wird. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. Die unter dem Aktenzeichen F‑87/05 beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage von Herrn Weiler wird abgewiesen. Herr Ott, Herr Lopez Tola und Herr Weiler tragen ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten, die der Kommission entstanden sind. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten. Herr Weiler und die Kommission tragen ihre eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gegenstand – Antrag auf Aufhebung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, soweit darin festgestellt wurde, dass über eine Unzulässigkeitseinrede gegen eine Klage, die als unbegründet abgewiesen wird, nicht entschieden zu werden braucht – Zurückweisung

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 9)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Klagegründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der von diesem Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Verwendung neuen Vorbringens – Zulässigkeit – Grenzen

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1)

4.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

5.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Es ist Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, zu beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, wodurch diese Partei nicht beschwert sein kann. Daher ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zurückzuweisen.

(vgl. Randnrn. 75 und 76)

Verweisung auf: Gerichtshof, 22. November 2007, Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat, C‑6/06 P, Randnr. 21

2.      Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das kein Vorbringen speziell zur Identifizierung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, sondern sich darauf beschränkt, die bereits im ersten Rechtszug dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

Dagegen können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut Gegenstand der Erörterung sein, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch – im vorliegenden Fall – das Gericht für den öffentlichen Dienst beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

(vgl. Randnrn. 81 und 82)

Verweisung auf: Gerichtshof, 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 17; Gerichtshof, 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C‑68/05 P, Slg. 2006, I‑10367, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 55

3.      Im Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz kann der Rechtsmittelführer ein Argument erstmals vortragen – obwohl es im ersten Rechtszug nicht erörtert wurde –, sofern es den vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst verhandelten Streitgegenstand nicht ändert.

(vgl. Randnr. 88)

Verweisung auf: Gerichtshof, 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnrn. 66 und 67

4.      Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, muss die Anstellungsbehörde für die Änderung der Vorschriften über die Beförderung eine Übergangsregelung vorsehen, die den mit dem Übergang von einem Verwaltungssystem zu einem anderen verbundenen Zwängen Rechnung trägt; diese können es erfordern, dass die Anstellungsbehörde zeitweilig innerhalb bestimmter Grenzen von der strikten Anwendung der gewöhnlich für die fraglichen Situationen geltenden, auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätze abweicht. Solche Abweichungen müssen jedoch durch ein zwingendes, mit dem Übergang verbundenes Bedürfnis gerechtfertigt sein und dürfen nach ihrer Dauer oder Tragweite nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern. Nach der Übergangsregelung können deswegen den Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Systems im Dienst der Kommission standen, verschiedene Übergangspunkte gewährt werden, um den Verdiensten, die sie in ihrer Besoldungsgruppe gesammelt hatten, Rechnung zu tragen.

Bei der Vergabe der Übergangsprioritätspunkte, die an die Beamten von Rechts wegen für jedes in der Besoldungsgruppe zurückgelegte Jahr bis zu einer bestimmten Obergrenze erfolgt, wird das Dienstalter in der Besoldungsgruppe in einer Weise berücksichtigt, die im Widerspruch zu den gewöhnlich für Beförderungsverfahren geltenden Regeln steht. Die Einführung eines Systems, das durch die Quantifizierung der Verdienste und durch die Vorgabe gekennzeichnet ist, dass als Voraussetzung für eine Beförderung eine bestimmte Schwelle, die einer Gesamtzahl an Prioritäts- und Verdienstpunkten entspricht, erreicht sein muss, macht es erforderlich, die von den Beamten seit ihrer letzten Beförderung gesammelten Verdienste zu berücksichtigen, und zwar durch Vergabe einer bestimmten Anzahl von Punkten und nach einer Methode, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht. Da die Maßnahme der automatischen Vergabe von Prioritätspunkten in Abhängigkeit vom Dienstalter in der Besoldungsgruppe diesem zwingenden, durch den Übergang gebotenen Erfordernis entspricht und ihre Tragweite Beschränkungen unterliegt wie denjenigen, dass sie nur für das erste Beförderungsverfahren nach Inkrafttreten des neuen Systems gilt, dass diesen Punkten gegenüber der Gesamtzahl der Punkte, die vergeben werden können, ein sehr geringes Gewicht zukommt und dass ein Beamter, um befördert zu werden, in seiner letzten Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine bestimmte Anzahl von sonstigen Punkten erhalten haben muss, ist die Folgerung statthaft, dass die Anstellungsbehörde nicht über das hinausgegangen ist, was unerlässlich ist, um einen geordneten Übergang von einem System zum anderen zu sichern.

Dies gilt erst recht für die Übergangsprioritätspunkte, die nicht automatisch allein aufgrund des Dienstalters, sondern erst vergeben werden, nachdem auch die Verdienste des betreffenden Beamten berücksichtigt worden sind, da ihre Anzahl in Abhängigkeit von dessen Beurteilung variieren kann und sie nicht vergeben werden, wenn die Beurteilung besonders schlecht ist.

Die Übergangsprioritätspunkte, die von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der Beförderungsausschüsse vergeben werden können, wurden eingeführt, um den spezifischen Problemen des Übergangs vom alten zum neuen System gerecht zu werden. Dieser besondere Zweck fügt sich zwangsläufig in den Rahmen der Zielsetzung aller Übergangspunkte ein, zu denen sie gehören, nämlich die Verdienste zu berücksichtigen, die ein Beamter seit der letzten Beförderung gesammelt hat, so dass die Bestimmung, die ihre Vergabe vorsieht, für sich allein nicht gegen Art. 45 des Statuts verstößt. Dass es infolge ihrer Vergabe zu willkürlichen Beförderungen kommen könnte, wäre auf die konkrete Anwendung dieser Bestimmung zurückzuführen und nicht darauf, dass die Bestimmung an sich rechtswidrig wäre.

Auch die Übergangsprioritätspunkte, die an Beamte, die im vorherigen Verfahren vorgeschlagen, aber nicht befördert wurden, vergeben werden können, verstoßen nicht gegen Art. 45 des Statuts. Denn die Anstellungsbehörde ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Abwägung der Verdienste den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beamter bereits in einem früheren Beförderungsjahr für eine Beförderung vorgeschlagen wurde, sofern seine Verdienste nicht geringer geworden sind und im Vergleich zu denjenigen der anderen Bewerber um die Beförderung bewertet werden, was bei der von der Kommission eingeführten Übergangsregelung der Fall ist.

(vgl. Randnrn. 109 bis 117)

Verweisung auf: Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnrn. 207, 210, 211, 212, 213 und die dort angeführte Rechtsprechung 214 bis 219 und 222

5.      Das durch eine interne Regelung der Kommission eingeführte Beförderungssystem, das auf der Quantifizierung der Verdienste beruht, die durch die jährliche Vergabe verschiedener Arten von Punkten an die Beamten gekennzeichnet ist, von denen sich einige – die „Verdienstpunkte“ – aus der Umrechnung der Note ergeben, die der Beamte bei seiner regelmäßigen Beurteilung gemäß Art. 43 des Statuts erhalten hat, während andere – die „Prioritätspunkte“ – zusätzlich vergeben werden und nicht allein für die Beförderung maßgeblich sind, sondern diejenigen Beamten belohnen sollen, die über die Erfüllung ihrer individuellen Zielvorgaben hinausgegangen sind oder mit Erfolg zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs übernommen haben, verstößt nicht gegen Art. 45 des Statuts, da diese beiden Arten von Punkten die Verdienste belohnen sollen und ihre Vergabe stets mit verdienstbezogenen Erwägungen zu begründen ist.

Das Gleiche gilt folglich auch für zusätzliche Prioritätspunkte, deren Vergabe das für jede Generaldirektion vorgesehene Kontingent an Prioritätspunkten nicht berührt und die auf Vorschlag des Beförderungsausschusses im Anschluss an einen erfolgreichen Einspruch eines Beamten, der der Meinung ist, dass er eine größere Anzahl von Prioritätspunkten hätte erhalten müssen, vergeben werden können, da sie nach denselben Kriterien vergeben werden wie die innerhalb jeder Generaldirektion vergebenen Prioritätspunkte, nämlich auf der Grundlage der Verdienste der betreffenden Beamten.

(vgl. Randnrn. 119 bis 124)

Verweisung auf: Buendía Sierra/Kommission, Randnrn. 136 bis 138, 305 und 306