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Klage, eingereicht am 8. September 2006 - Niko Tube und Nyzhniodniprovskyi Tube Rolling Plant / Rat

(Rechtssache T-249/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nikopol Seamless Tubes Plant Closed Joint Stock Company (Niko Tube) (Nikopol, Ukraine) und Nyzhniodniprovskyi Tube Rolling Plant Open Joint Stock Company (Dnipropetrovsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Vander Schueren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, ukrainische Hersteller von nahtlosen Rohren, begehren die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 954/20061 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung u. a. in der Ukraine.

Zur Stützung ihres Antrags machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe

den normalen Wert auf der Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bestimmt, da er Waren berücksichtigt habe, die nicht von den Klägerinnen hergestellt worden seien;

unter Verstoß gegen Artikel 3 der Grundverordnung2 eine bedeutende Schädigung festgestellt, da die Gemeinschaftshersteller nicht uneingeschränkt kooperiert hätten;

dadurch gegen Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen, dass er das Verfahren im Hinblick auf die mangelnde Kooperation der Gemeinschaftsindustrie nicht abgeschlossen habe;

die Beurteilung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung offensichtlich fehlerhaft durchgeführt, da er eine angenommene Provision vom Ausfuhrpreis des Vertriebsunternehmens Sepco abgezogen habe;

bei der Beurteilung und letztlich der Zurückweisung eines Verpflichtungsangebots der Klägerinnen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen,

die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und gegen Artikel 253 EG verstoßen, da er seine Entscheidung nicht angemessen begründet habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175, S. 4).

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).