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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Mai 2008 - Ott u. a./Kommission

(Rechtssache T-250/06 P)1

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Zulässigkeit - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2004 - Vergabe von Beförderungspunkten - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Auswechslung der Begründung - Teilweise unbegründetes und teilweise begründetes Rechtsmittel - Zur Entscheidung reifer Rechtsstreit - Abweisung der Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Martial Ott (Oberanven, Luxemburg), Fernando Lopez Tola (Luxemburg, Luxemburg) und Francis Weiler (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2006, Ott u. a./Kommission (F-87/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2006, Ott u. a./Kommission (F-87/05), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Herrn Weiler abgewiesen wird.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die unter dem Aktenzeichen F-87/05 beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage von Herrn Weiler wird abgewiesen.

Herr Ott, Herr Lopez Tola und Herr Weiler tragen ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten, die der Kommission entstanden sind. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.

Herr Weiler und die Kommission tragen ihre eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 18.11.2006.