Language of document : ECLI:EU:C:2016:90

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 17. Februar 2016(1)

Rechtssache C‑572/14

Austro‑Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch‑musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH

gegen

Amazon EU Sàrl,

Amazon Services Europe Sàrl,

Amazon.de GmbH,

Amazon Logistik GmbH,

Amazon Media Sàrl

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 3 – Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Vervielfältigung zum privaten Gebrauch – Gerechter Ausgleich – Nichtzahlung – Mögliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“





I –    Einleitung

1.        Mit Beschluss vom 18. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2014, hat der Oberste Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.        Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Austro‑Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH (im Folgenden: Austro‑Mechana) und der Amazon EU Sàrl, der Amazon Services Europe Sàrl, der Amazon.de GmbH, der Amazon Logistik GmbH und der Amazon Media Sàrl (im Folgenden zusammen: Amazon EU u. a.) über die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage, mit der Austro‑Mechana von Amazon EU u. a. die Zahlung der Vergütung begehrt, die nach österreichischem Recht für das erstmalige Inverkehrbringen von Trägermaterial im Inland geschuldet wird.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 44/2001

3.        Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1) aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung ist allerdings nach ihrem Art. 81 Abs. 2 erst ab dem 10. Januar 2015 anwendbar. Da das Ausgangsverfahren vor diesem Datum liegt, ist in der vorliegenden Rechtssache die Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden.

4.        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu deren Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) gehört, bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5.        In Art. 5 Nrn. 1 und 3 dieser Verordnung, der sich in deren Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) findet, heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

2.      Richtlinie 2001/29

6.        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)       für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

7.        Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 2 vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

…“

B –    Österreichisches Recht

8.        § 42 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl. Nr. 111/1936) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG):

„(1)      Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2)      Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

…“

9.        § 42b UrhG sieht vor:

„(1)      Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

(3)      Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:

1.      die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; …

(5)      Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

…“

III – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10.      Austro‑Mechana ist eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte nach österreichischem Recht. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere das Einheben der Vergütung nach § 42b UrhG, mit dem laut dem vorlegenden Gericht das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Gebot eines gerechten Ausgleichs umgesetzt werden soll.

11.      Bei Amazon handelt es sich um einen internationalen Konzern, der über das Internet Bücher, Musik und andere Waren vertreibt. Von den im Ausgangsverfahren verklagten fünf Gesellschaften dieses Konzerns sind drei Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg und zwei Gesellschaften deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland. Keine dieser Gesellschaften hat einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich. Austro‑Mechana hat vor dem vorlegenden Gericht vorgetragen, dass diese Gesellschaften beim erstmaligen Inverkehrbringen von Trägermaterial in Österreich zusammenwirkten, so dass sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung hafteten.

12.      Sie beruft sich vor dem vorlegenden Gericht darauf, dass Amazon EU u. a. in Österreich Speichermedien vertrieben, die entweder in Mobiltelefonen, die zur Musikwiedergabe geeignet seien, eingebaut seien oder für die Speichererweiterung solcher Telefone verwendet werden könnten. Hierfür verlangt sie von Amazon EU u. a. die Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung. Zur Bestimmung des von Amazon EU u. a. insoweit geschuldeten Betrags hat sie Rechnungslegung seitens dieser Gesellschaften über das von ihnen seit dem 1. Oktober 2010 in Österreich in Verkehr gebrachte Trägermaterial begehrt.

13.      In diesem Stadium des Ausgangsverfahrens bezieht sich der Rechtsstreit zwischen den Parteien ausschließlich auf die Frage, ob die österreichischen Gerichte international dafür zuständig sind, über die Klage von Austro‑Mechana zu befinden, mit der sie von Amazon EU u. a. die Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung begehrt.

14.      Austro‑Mechana macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Anspruch auf einen gerechten Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu diene, den „Schaden“ abzugelten, den der Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten (im Folgenden: Rechtsinhaber) aufgrund der Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erlitten habe. Daher handele es sich bei ihrer Klage um eine von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasste Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, und die österreichischen Gerichte seien für die Entscheidung darüber international zuständig.

15.      Amazon EU u. a. haben eingewandt, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nur anwendbar sei, wenn die Klage Ansprüche betreffe, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, beruhten. Dies sei jedoch bei der Verpflichtung zur Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung nicht der Fall. Diese Verpflichtung sei darauf gerichtet, den Rechtsinhabern einen Ausgleich für die Folgen bestimmter Handlungen, nämlich Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, zu verschaffen, die als Ausnahme zum ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber gesetzlich zulässig seien.

16.      Das Handelsgericht Wien folgte mit Beschluss vom 30. April 2014 der Argumentation von Amazon EU u. a. und wies die von Austro‑Mechana erhobene Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

17.      Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 bestätigte das als Rekursgericht entscheidende Oberlandesgericht Wien die Zurückweisung der von Austro‑Mechana erhobenen Klage aus den nachfolgenden Gründen. Zunächst seien Amazon EU u. a. Schuldnerinnen einer gesetzlich angeordneten Vergütungspflicht. Sodann werde der von den Rechtsinhabern erlittene Schaden nicht durch ein Verhalten von Amazon EU u. a. verursacht, sondern durch das Verhalten Dritter, die die von Amazon EU u. a. in den Verkehr gebrachten Träger für die Anfertigung von Privatkopien nutzten. Schließlich sei diese Nutzung der besagten Träger zur Anfertigung von Privatkopien nicht verboten. Daher falle die von Austro‑Mechana erhobene Klage nicht unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

18.      Austro‑Mechana erhob gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien Revisionsrekurs zum vorlegenden Gericht.

19.      Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht derart offenkundig sei, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bliebe, und hat in Anbetracht seine Stellung als Gericht letzter Instanz beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der Anspruch auf Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, der sich nach österreichischem Recht gegen Unternehmen richtet, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, ein Anspruch aus „unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

20.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. Dezember 2014 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

21.      Austro‑Mechana, Amazon EU u. a., die österreichische, die französische, die italienische und die finnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

22.      In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 sind die Vertreter von Austro‑Mechana, von Amazon EU u. a., der finnischen Regierung und der Kommission erschienen, um Ausführungen zu machen.

V –    Untersuchung der Vorlagefrage

A –          Vorbemerkungen

23.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage auf Zahlung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs, zu dem nach dem nationalen Recht Unternehmen verpflichtet sind, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

24.      Im gegenwärtigen Stadium des Ausgangsverfahrens dreht sich der Rechtsstreit zwischen den Parteien ausschließlich um die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Klage von Austro‑Mechana gegen Amazon EU u. a.

25.      Vorbehaltlich eines Irrtums von meiner Seite hat keiner der Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, in Abrede gestellt, dass die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage von Austro‑Mechana gegen Amazon EU u. a. als „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sinne dieser Bestimmung international zuständig wären, wenn Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf diese Klage anwendbar wäre.

26.      Somit sind sich die Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, nur über die folgende Frage uneins: Bilden bei der Klage von Austro‑Mechana gegen Amazon EU u. a. „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens?

27.      Vor der Beantwortung dieser Frage halte ich es für sinnvoll, die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahmeregelung für Privatkopien darzustellen. Die Rechtsfolgen, die die Entscheidung eines Mitgliedstaats zur Umsetzung dieser Ausnahme nach sich zieht, müssen nämlich genau festgestellt werden, um zu bestimmen, ob bei einer Klage, die sich auf einen Verstoß gegen die Pflicht zum gerechten Ausgleich stützt, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ den Gegenstand des Verfahrens bilden.

B –    Die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahmeregelung für Privatkopien

28.      Die Privatkopieausnahme stellt eine Ausnahme zu dem in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen – grundsätzlich – ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber dar.

29.      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten nämlich unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Vervielfältigungsrecht vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (im Folgenden: Privatkopien).

30.      Da die Privatkopieausnahme vom österreichischen Gesetzgeber in den §§ 42 und 42b UrhG eingeführt wurde, sind an diesem Punkt die Rechtsfolgen der Einführung dieser Ausnahme durch einen Mitgliedstaat genau festzustellen.

31.      Unter der in Art. 2 der Richtlinie 2001/29 aufgestellten „allgemeinen“ Regelung haben die Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung der Werke und der sonstigen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Gegenstände, die zu einer der in diesem Artikel genannten Kategorien gehören (im Folgenden: Werke oder Schutzgegenstände), zu erlauben oder zu verbieten. Die Nutzer sind entsprechend verpflichtet, eine Vervielfältigung ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber der Werke oder Schutzgegenstände zu unterlassen. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann der Rechtsinhaber Klage auf Ersatz des wegen der unerlaubten Vervielfältigung erlittenen tatsächlichen Schadens erheben. Eine solche Klage fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001(2).

32.      Wenn die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene „Ausnahme“-Regelung im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats umgesetzt wird, erlöschen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber und die entsprechende Pflicht der Nutzer, die Werke oder Schutzgegenstände nicht zu vervielfältigen, im Hinblick auf Privatkopien. Wie sämtliche Beteiligte, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, ausgeführt haben, wird den Nutzern unter einer solchen Regelung das Recht zuerkannt, Privatkopien von Werken und Schutzgegenständen anzufertigen, da solche Kopien ausdrücklich erlaubt sind. Die Rechtsinhaber können spiegelbildlich ihr ausschließliches Vervielfältigungsrecht nicht mehr geltend machen, um sich der Anfertigung von Privatkopien zu widersetzen.

33.      Als Gegenleistung für das Erlöschen des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts der Rechtsinhaber und der spiegelbildlichen Pflicht der Nutzer, Werke oder Schutzgegenstände nicht zu vervielfältigen, führt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 jedoch einen neuen Anspruch zugunsten der Rechtsinhaber ein, indem er vorgibt, dass diese „einen gerechten Ausgleich erhalten“ müssen.

34.      Da dem Rechtsinhaber ein Schaden durch die Person zugefügt wird, die, ohne seine vorherige Erlaubnis einzuholen, ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, obliegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich dieser Person, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den gerechten Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber geleistet wird(3).

35.      Die Einführung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Privatkopieausnahme im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats führt somit zur Ersetzung eines Rechtsverhältnisses durch ein anderes:

–        Das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber und die spiegelbildliche Pflicht der Nutzer, Werke oder Schutzgegenstände nicht zu vervielfältigen, erlöschen im Hinblick auf Privatkopien, und

–        im Gegenzug entstehen der Anspruch der Rechtsinhaber auf Erhalt eines gerechten Ausgleichs und die spiegelbildliche, grundsätzlich zulasten der Nutzer gehende Verpflichtung, diesen gerechten Ausgleich zu finanzieren.

36.      In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass durch den gerechten Ausgleich den Rechtsinhabern die Anfertigung von Privatkopien ihrer Werke oder Schutzgegenstände vergütet werden soll, so dass er als Leistung im Gegenzug für den Schaden zu sehen ist, der den Rechtsinhabern durch eine solche von ihnen nicht erlaubte Kopie entstanden ist(4).

37.      Bei der vom österreichischen Gesetzgeber eingeführten Regelung, die Gegenstand des Urteils Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515) war, ist das Recht der Nutzer zur Anfertigung von Privatkopien in § 42 UrhG niedergelegt. Die Verpflichtung zum gerechten Ausgleich wird ihrerseits mit § 42b Abs. 1 UrhG umgesetzt, nach dem „der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung) [hat]“.

38.      Ich muss jedoch betonen, dass bei dieser Regelung die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung von den Nutzern, die Privatkopien anfertigen, nicht unmittelbar an die jeweiligen Rechtsinhaber entrichtet wird.

39.      Zum einen ist der Gläubiger der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütungspflicht nicht der Rechtsinhaber, dessen Werk oder Schutzgegenstand Gegenstand von Privatkopien war. Nach § 42b Abs. 5 UrhG ist die Vergütung nämlich an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Es ist diese Bestimmung, die Austro‑Mechana, eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, im Ausgangsrechtsstreit für ihre Vergütungsforderung heranzieht.

40.      Zum anderen ist der Schuldner der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütungspflicht nicht der Nutzer, der Privatkopien des Werks oder Schutzgegenstands herstellt. Nach § 42b Abs. 3 UrhG haben die Vergütung nämlich die Personen zu leisten, die im Inland Trägermaterial als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen. Es ist diese Bestimmung, aufgrund deren Amazon EU u. a. im Ausgangsverfahren mit der Behauptung verklagt wurden, dass sie in Österreich Speichermedien vertrieben, die in Mobiltelefonen, die zur Musikwiedergabe geeignet seien, eingebaut seien oder für die Speichererweiterung solcher Telefone verwendet werden könnten.

41.      Dieser Gesichtspunkt der österreichischen Regelung wurde vom Gerichtshof im Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515) geprüft.

42.      Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich den Privatkopien anfertigenden Personen obliegt, den gerechten Ausgleich zu finanzieren, der an die Rechtsinhaber gezahlt wird(5).

43.      Nach gefestigter Rechtsprechung steht es den Mitgliedstaaten allerdings angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Inhabern eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und diese Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen. Im Rahmen einer solchen Regelung haben die über diese Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten(6).

44.      Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsdienstleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist(7).

45.      Spezifischer bezogen auf die mit § 42b UrhG geschaffene Regelung hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit der Abgabe für Privatkopien die Personen belastet werden, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen(8).

46.      Der Gerichtshof hat angenommen, dass eine solche Regelung den Schuldnern der Abgabe grundsätzlich erlaubt, deren Betrag in den Verkaufspreis des zur Vervielfältigung geeigneten Trägermaterials einfließen zu lassen, so dass die Belastung durch die Abgabe, im Einklang mit dem Erfordernis des „angemessenen Ausgleichs“, letztlich von dem diesen Preis zahlenden privaten Nutzer getragen wird, sofern es sich bei ihm um den Endempfänger handelt(9).

47.      Der mit § 42b UrhG eingeführte „Finanzkreislauf“ umfasst also vier Kategorien von Handelnden und kann wie nachstehend dargestellt zusammengefasst werden.

48.      Die Verkäufer, die Trägermaterial, das zur Herstellung von Privatkopien benutzt wird, als erste im Inland in Verkehr bringen, sind formal die Schuldner der „Leerkassettenvergütung“.

49.      Sie können die Kosten dieser Vergütung jedoch in den Verkaufspreis dieses Trägermaterials einberechnen, so dass die Nutzer, die Privatkopien herstellen, die Vergütung mit dem Erwerb solchen Materials mittelbar finanzieren.

50.      Diese Vergütung, die zum Ausgleich des Schadens dient, den die Rechtsinhaber aufgrund der Fertigung von Privatkopien erlitten haben, ist vom Verkäufer von Trägermaterial an eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, wie im Ausgangsrechtsstreit Austro‑Mechana, zu zahlen. Diese ist nämlich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts insbesondere mit dem Einheben der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung betraut.

51.      Im Licht dieses Regelungszusammenhangs ist zu prüfen, ob die Klage von Austro‑Mechana gegen Amazon EU u. a. auf Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

C –    Zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

52.      Gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

53.      Diese Bestimmung und ihre Vorgängerbestimmung, Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), sind Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung(10).

54.      Diese besondere Zuständigkeitsregel stellt eine Ausnahme von dem in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundprinzip dar, nach dem Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind.

55.      Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht(11).

56.      Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft(12).

57.      In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich eine Klage auf Zahlung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs, wie sie im Ausgangsverfahren erhoben wurde, auf einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bezieht(13). Ist dies nicht der Fall, wird in einem zweiten Schritt zu ermitteln sein, ob eine solche Klage als Klage angesehen werden kann, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll(14).

1.      Die im Ausgangsverfahren erhobene Klage bezieht sich nicht auf einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001

58.      Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

59.      Auch wenn die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 nach gefestigter Rechtsprechung nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, ist sie doch an die Feststellung einer Verpflichtung geknüpft, da sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung nach dem Ort richtet, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung für den Fall vorgesehen ist, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt(15).

60.      Im Ausgangsverfahren wird die Pflicht zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs durch § 42b UrhG festgelegt, mit dem das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Gebot eines gerechten Ausgleichs umgesetzt wird. Aus dem Ursprung dieser Zahlungspflicht in einem Gesetz folgt, dass sie von Amazon EU u. a. gegenüber Austro‑Mechana nicht im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung freiwillig eingegangen, sondern den Verkäufern von Trägermaterial vom österreichischen Gesetzgeber mit der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Möglichkeit auferlegt wurde.

61.      Daher bezieht sich eine Klage auf Zahlung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs wie die im Ausgangsverfahren erhobene nicht auf einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, wie Austro‑Mechana, die französische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht hervorgehoben haben.

2.      Mit der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage soll „eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden“

62.      Für die Entscheidung, ob bei der Klage von Austro‑Mechana „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist in Anwendung der oben in Nr. 56 angeführten Rechtsprechung noch festzustellen, ob es sich um eine „Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll“ handelt.

63.      Ich gehe mit Austro‑Mechana, der österreichischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission davon aus, dass mit der Klage von Austro‑Mechana eine Schadenshaftung von Amazon EU u. a. geltend gemacht werden soll und daher „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens bilden.

64.      Vorab erscheint der Hinweis nützlich, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 seinem Wortlaut nach eine Vielfalt unterschiedlicher Haftungsarten umfasst(16).

65.      Ferner weist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit, über eine Klage zu befinden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, dem Gericht des Ortes zu, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Aus diesem Wortlaut kann abgeleitet werden, dass sich eine Klage, bei der eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, zwangsläufig auf ein „schädigendes Ereignis“ stützen muss.

66.      In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, nur in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist(17). Er hat ebenfalls klargestellt, dass das schadensbegründende Ereignis und der Schadenseintritt sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung darstellen(18).

67.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine „Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll“ im Sinne der oben in Nr. 56 angeführten Rechtsprechung auf ein schädigendes Ereignis gestützt sein muss, d. h. ein dem Beklagten zugerechnetes Ereignis, das bei einem anderen zu einem Schaden geführt haben soll.

68.      In meinen Augen bestehen kaum Zweifel, dass die von Austro‑Mechana im Ausgangsverfahren erhobene Klage auf ein solches schädigendes Ereignis gestützt ist.

69.      Die Klage von Austro‑Mechana stützt sich nämlich auf die neue, mit der Einführung der Privatkopieausnahme durch den österreichischen Gesetzgeber geschaffene rechtliche Verpflichtung, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung eines als „Leerkassettenvergütung“ bezeichneten gerechten Ausgleichs(19).

70.      Im Ausgangsverfahren erlegt § 42b UrhG diese Verpflichtung den Verkäufern auf, die – wie dies in Bezug auf Amazon EU u. a. vorgetragen wurde – als erste Trägermaterial in Verkehr bringen, das für die Fertigung von Privatkopien verwendet wird. Zugute kommt die Verpflichtung Austro‑Mechana als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte(20).

71.      Wenn feststünde, dass Amazon EU u. a. tatsächlich solches Trägermaterial als erste in Verkehr gebracht haben, würde somit die Nichtzahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung durch sie Austro‑Mechana einen Schaden in Form der entgangenen „Leerkassettenvergütung“ zufügen.

72.      In meinen Augen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das „schädigende Ereignis“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, auf das die Klage von Austro‑Mechana gestützt wird, in dem in Bezug auf Amazon EU u. a. behaupteten Umstand besteht, dass sie die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung vorsätzlich oder fahrlässig nicht bezahlt und damit Austro‑Mechana einen Schaden zugefügt hätten.

73.      Diese Auslegung wird meiner Ansicht nach von der oben in Nr. 36 angeführten Rechtsprechung untermauert, nach der die Rechtsinhaber durch den gerechten Ausgleich gerade für die ohne ihre Erlaubnis erfolgte Anfertigung von Privatkopien ihrer Werke oder Schutzgegenstände entschädigt werden sollen.

74.      Die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung müssen lediglich dem Kontext des Ausgangsrechtsstreits angepasst werden, da § 42b UrhG bestimmt, dass die Vergütung nicht unmittelbar an die Rechtsinhaber zu zahlen ist, sondern an eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte wie Austro‑Mechana. Den Schaden, der durch die etwaige Weigerung, diese Vergütung zu zahlen, verursacht wird, erleiden daher Austro‑Mechana und demnach mittelbar die Rechtsinhaber.

75.      Meiner Ansicht nach gehört ein solcher Fall zum Kernbereich des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung, da eine Weigerung, die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung zu zahlen, gegen das österreichische Gesetz verstößt und Austro‑Mechana einen Schaden zufügt.

76.      Ich halte es dennoch für sinnvoll, auf gewisse Argumente von Amazon EU u. a. und der finnischen Regierung einzugehen, nach denen die Klage von Austro‑Mechana nicht unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen soll.

77.      Amazon EU u. a. haben zunächst geltend gemacht, dass die einzige für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte maßgebliche Handlung das Inverkehrbringen von Mobiltelefonen im österreichischen Hoheitsgebiet sei, was weder eine unerlaubte Handlung noch eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstelle.

78.      Des Weiteren stelle die Verpflichtung zum gerechten Ausgleich eine Vergütungspflicht für vom Gesetz erlaubte Vervielfältigungshandlungen und keine Ausgleichspflicht für vom Gesetz missbilligte Handlungen dar. Daher solle mit einer Klage auf Zahlung dieses gerechten Ausgleichs nicht „eine Schadenshaftung des Beklagten“ im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben, Nr. 56) geltend gemacht werden.

79.      Schließlich finde der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene gerechte Ausgleich seinen Ursprung nicht in einer Beeinträchtigung irgendeines Rechts der Rechtsinhaber, da diese nach § 42 UrhG nicht mehr über das Recht verfügten, Privatkopien zu untersagen oder zu erlauben.

80.      Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass das Inverkehrbringen von Mobiltelefonen und die Herstellung von Privatkopien im Sinne des § 42 UrhG im österreichischen Hoheitsgebiet erlaubte Handlungen darstellen. Die Zulässigkeit dieser Handlungen bedeutet jedoch nicht, dass ein etwaiger Verstoß von Amazon EU u. a. gegen die Pflicht zur Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung ebenfalls zulässig wäre.

81.      Auch wenn Amazon EU u. a. zu Recht darauf verweisen, dass die Pflicht, keine Privatkopien zu fertigen, erloschen ist, ist dieses Argument insbesondere deshalb ohne Belang, da die Klage von Austro‑Mechana auf einen Verstoß gegen die „Ersatz“-Rechtspflicht gestützt wird, nämlich die Pflicht, die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung beim ersten Inverkehrbringen von Trägermaterial in Österreich zu zahlen.

82.      Ich sehe jedoch keinen Grund, der dagegen spräche, dass der Verstoß gegen diese Vergütungspflicht ermöglicht, „eine Schadenshaftung des Beklagten geltend zu machen“, und damit unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen kann, da er ein schädigendes Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, d. h. ein dem Beklagten (Amazon EU u. a.) zugerechnetes Ereignis, das bei einem anderen (Austro‑Mechana) zu einem Schaden geführt haben soll.

83.      Demnach halte ich die Argumente von Amazon EU u. a. für unbegründet.

84.      Die finnische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass entgegen dem Erfordernis von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zugrunde liegenden Ereignis und dem Schaden bestehe, auf die sich die Klage von Austro‑Mechana im Ausgangsverfahren stütze. Mit dieser solle ein gesetzlicher Ausgleich von Unternehmen eingeklagt werden, die Trägermaterial vertrieben, obwohl der von den Rechtsinhabern erlittene Schaden nicht von diesen Unternehmen verursacht werde, sondern durch den Umstand, dass Privatpersonen dieses Material verwendeten, um Werke oder Schutzgegenstände zu kopieren.

85.      Dazu genügt die Feststellung, dass der Kausalzusammenhang zwischen der vorgetragenen Weigerung von Amazon EU u. a., die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung zu zahlen, und dem behaupteten Schaden von Austro‑Mechana vom österreichischen Gesetzgeber selbst hergestellt wurde. § 42b Abs. 5 UrhG sieht nämlich vor, dass diese Vergütung nicht unmittelbar an die Rechtsinhaber zu zahlen ist, sondern an eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte wie Austro‑Mechana, so dass der Schaden, der durch eine etwaige Weigerung, die besagte Vergütung zu zahlen, verursacht wird, bei der zuletzt Genannten und nicht unmittelbar bei den Rechtsinhabern entsteht.

86.      Daher besteht das „schädigende Ereignis“, auf das die Klage von Austro‑Mechana gestützt wird, wie oben in Nr. 72 erläutert, in dem in Bezug auf Amazon EU u. a. behaupteten Umstand, dass sie die in § 42b UrhG vorgesehene Vergütung vorsätzlich oder fahrlässig nicht bezahlt und damit Austro‑Mechana einen Schaden zugefügt hätten.

87.      In der mündlichen Verhandlung hat die finnische Regierung ferner geltend gemacht, dass der Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf zulässige Handlungen in Form der Anfertigung von Privatkopien ausgedehnt werden könne.

88.      Insoweit besteht die von mir befürwortete Auslegung nicht darin, zulässige Handlungen in Form der Anfertigung von Privatkopien in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einzubeziehen, sondern jeden Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütung.

89.      Ich unterstreiche auch, dass diese Auslegung nicht die Zulässigkeit von Privatkopien in Frage stellt, die im Einklang mit § 42 UrhG angefertigt werden. Dieser Paragraf knüpft nämlich die Zulässigkeit von Privatkopien nicht an die Bedingung, dass der in § 42b UrhG vorgesehenen Vergütungspflicht nachgekommen wird.

90.      Demnach ist eine Klage auf Zahlung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs wie die im Ausgangsverfahren erhobene eine „Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll“ im Sinne der oben in Nr. 56 angeführten Rechtsprechung.

D –    Praktische Folgen

91.      Ich habe die Gründe erläutert, aus denen ich der Auffassung bin, dass sich eine Klage auf Zahlung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs wie die im Ausgangsverfahren erhobene nicht auf einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bezieht(21) und eine Klage darstellt, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll(22). In Anwendung der oben in Nr. 56 angeführten Rechtsprechung bilden bei einer solchen Klage daher „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Gegenstand des Verfahrens.

92.      Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte international dafür zuständig sind, darüber zu befinden, ob das schädigende Ereignis im Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingetreten ist oder einzutreten droht, was vom vorlegenden Gericht festzustellen sein wird(23).

93.      Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Ausgangsverfahren stünde im Übrigen auch in Einklang mit dem von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziel. Der Gerichtshof hatte nämlich bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden(24).

VI – Ergebnis

94.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs zu antworten:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung des gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, zu dem nach dem nationalen Recht Unternehmen verpflichtet sind, die Trägermaterial im Inland als erste gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringen, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung den Gegenstand des Verfahrens bilden.


1 – Originalsprache: Französisch.


2–      Vgl. u. a. Urteile Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 47), Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 40) und Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 38).


3–      Vgl. Urteile Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23), ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


4–      Vgl. in diesem Sinne Urteile VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).


5–      Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteile ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22).


6–      Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch in diesem Sinne Urteile ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 52) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23).


7–      Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch in diesem Sinne Urteile ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 52) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 53).


8–      Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 26).


9–      Ebd. (Rn. 27).


10–      Zur Erinnerung: Die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof gilt auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können. Dies ist bei Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens der Fall (Urteil Brogsitter, C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11–      Vgl. insbesondere Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sowie Urteile Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 26).


12–      Vgl. insbesondere Urteil Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sowie Urteile Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20) und Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44).


13–      Vgl. Nrn. 58 bis 61 der vorliegenden Schlussanträge.


14–      Vgl. Nrn. 62 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge.


15–      Vgl. insbesondere Urteil Engler (C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens sowie Urteile Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47) und Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).


16–      Vgl. in diesem Sinne Urteil Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 18) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens.


17–      Urteile Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 16) und DFDS Torline (C‑18/02, EU:C:2004:74, Rn. 32) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens.


18–      Urteil Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 18).


19–      Vgl. Nrn. 33 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge.


20–      Vgl. Nrn. 38 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge.


21–      Vgl. Nrn. 58 bis 61 der vorliegenden Schlussanträge.


22–      Vgl. Nrn. 62 bis 90 der vorliegenden Schlussanträge.


23–      Zur Erinnerung: Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24, und Kronhofer, C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sowie Urteil Hejduk, C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24–      Vgl. u. a. Urteile Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).