Language of document : ECLI:EU:C:2019:333

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 30. April 2019(1)

Verbundene Rechtssachen C708/17 und C725/17

„EVN Bulgaria Toplofikatsia“ EAD

gegen

Nikolina Stefanova Dimitrova

(Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Asenovgrad [Kreisgericht Asenovgrad, Bulgarien])

und


„Toplofikatsia Sofia“ EAD

gegen

Mitko Simeonov Dimitrov,

Beteiligte:

„Termokomplekt“ OOD

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Kreisgericht Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Fernwärme – In gemeinschaftlichem Wohneigentum stehende Gebäude, die über ein Wärmenetz versorgt werden – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 27 – Unbestellte Lieferung – Nationale Regelung, die vorsieht, dass die Miteigentümer verpflichtet sind, sich an den Kosten für Heizung zu beteiligen, auch wenn sie diese in ihrer Wohnung nicht nutzen – Energieeffizienz – Richtlinie 2006/32/EG – Art. 13 Abs. 2 – Richtlinie 2012/27/EU – Art. 10 Abs. 1 – Auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Energieabrechnung – Nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Teil der Heizkosten zwischen den Miteigentümern nach dem beheizbaren Volumen ihrer Wohnung aufgeteilt wird“






I.      Einleitung

1.        Mit zwei Vorabentscheidungsersuchen haben der Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad, Bulgarien) und der Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) dem Gerichtshof mehrere Fragen unterbreitet, die sich im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit der bulgarischen Regelung auf dem Gebiet der Lieferung von Wärmeenergie mit der Richtlinie 2011/83/EU(2) über die Rechte der Verbraucher sowie mit der Richtlinie 2006/32/EG(3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und der Richtlinie 2012/27/EU(4) zur Energieeffizienz beziehen.

2.        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen der Gesellschaft EVN Bulgaria Toplofikatsia EAD (im Folgenden: EVN) und Frau Nikolina Stefanova Dimitrova und zum anderen der Gesellschaft Toplofikatsia Sofia EAD und Herrn Mitko Simeonov Dimitrov über die Weigerung dieser Privatpersonen, ihre Heizungsrechnungen zu begleichen. Die besagten Privatpersonen beanstanden die fraglichen Rechnungen und tragen vor, dass ihr Wohngebäude zwar über ein Wärmenetz versorgt werde, sie der Versorgung mit Fernwärme aber nicht zugestimmt hätten und diese in ihren jeweiligen Wohnungen nicht nutzten.

3.        Die zahlreichen Fragen der vorlegenden Gerichte betreffen im Wesentlichen zwei Problematiken. Zum einen fragen sich diese Gerichte, ob die bulgarische Regelung, soweit sie vorsieht, dass die Miteigentümer in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehender Gebäude, die über ein Wärmenetz versorgt werden, verpflichtet sind, sich an den Kosten für Heizung zu beteiligen, auch wenn sie diese – wie Frau Dimitrova und Herr Dimitrov – in ihrer Wohnung nicht nutzen, Privatpersonen in ihrer Lage unter Verstoß gegen Art. 27 der Richtlinie 2011/83 vorschreibt, eine unbestellte Lieferung von Fernwärme anzunehmen.

4.        Zum anderen fragt sich der Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad), ob die fragliche Regelung, soweit sie vorsieht, dass ein Teil dieser Kosten zwischen den Miteigentümern nach dem beheizbaren Volumen ihrer Wohnung aufgeteilt wird, mit den Bestimmungen der Richtlinien 2006/32 und 2012/27 vereinbar ist, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, sich unter bestimmten Umständen zu vergewissern, dass die Energieabrechnung für Endkunden „auf dem tatsächlichen Verbrauch beruht“.

5.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, weshalb die Richtlinien 2011/83, 2006/32 und 2012/27 einer solchen nationalen Regelung nach meinem Dafürhalten nicht entgegenstehen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verbraucherrecht

6.        Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.

(5)      Diese Richtlinie lässt das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

…“

7.        Art. 27 („Unbestellte Waren und Dienstleistungen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG[(5)] unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.“

8.        Anhang I („Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten“) der Richtlinie 2005/29 erwähnt in seiner Nr. 29 die „Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)“.

2.      Richtlinien über Energieeffizienz

9.        Die Richtlinie 2006/32 ist mit Wirkung vom 5. Juni 2014 durch die Richtlinie 2012/27 ersetzt worden(6). Unter Berücksichtigung der Zeiträume, auf die sich die Sachverhalte der Ausgangsrechtssachen beziehen, sind gleichwohl beide Richtlinien auf sie anwendbar.

10.      Art. 13 („Erfassung und informative Abrechnung des Energieverbrauchs“) der Richtlinie 2006/32 bestimmte:

„(1)      Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder ‑kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, sind stets solche individuellen Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen zu liefern, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist. Soweit neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG[(7)] unterzogen werden, sind stets solche individuellen Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen zu liefern.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die von den Energieverteilern, Verteilernetzbetreibern und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiedergibt. …

…“

11.      Art. 9 („Verbrauchserfassung“) der Richtlinie 2012/27 übernimmt in seinen Abs. 1 die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32. Abs. 3 dieses Art. 9 sieht vor:

„Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren.

In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmenetz oder von einer mehrere Gebäude versorgenden zentralen Anlage versorgt werden, sind bis 31. Dezember 2016 – soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar – auch individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme‑, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen. Wo der Einsatz individueller Zähler zur Messung der verbrauchten Wärme technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, werden individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs der einzelnen Heizkörper verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden.

Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für diese Gebäude vorhanden, so können die Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des thermischen Verbrauchs oder des Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden einführen, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Wärme- und/oder Warmwasserverbrauch in folgenden Fällen:

a)      Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

b)      von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

c)      zum Zwecke der Beheizung von Wohnungen.“

12.      Art. 10 („Abrechnungsinformationen“) der Richtlinie 2012/27 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß den Richtlinien 2009/72/EG[(8)] und 2009/73/EG[(9)], so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1 für alle Sektoren, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, einschließlich Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen, genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

…“

13.      In Anhang VII Abschnitt 1.1 („Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs“) der Richtlinie 2012/27 heißt es:

„Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, sollte die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erfolgen …“

B.      Bulgarisches Recht

14.      Art. 133 Abs. 2 des Zakon za energetikata (Energiegesetz)(10) bestimmt: „Der Anschluss von Kundenanlagen in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude erfolgt mit schriftlicher Zustimmung von Eigentümern, denen mindestens zwei Drittel der Anteile des Wohnungseigentums in dem Gebäude gehören.“

15.      Art. 142 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor: „Wärmeenergie zum Heizen eines in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäudes gliedert sich in von der internen Anlage abgegebene Wärme, Wärmeenergie zum Heizen der gemeinschaftlichen Teile und Wärmeenergie zum Heizen des Privateigentums.“

16.      In Art. 149a Abs. 1 des genannten Gesetzes heißt es: „Wärmeenergiekunden in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude können bei einem ausgewählten Versorger mit schriftlicher Zustimmung von Miteigentümern, denen mindestens zwei Drittel der Anteile des Wohnungseigentums in dem Gebäude gehören, Wärmeenergie kaufen.“

17.      Art. 149b desselben Gesetzes präzisiert den Inhalt des schriftlichen Vertrags, der abzuschließen ist, wenn ein Versorger an Kunden in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude Wärmeenergie verkauft.

18.      In Art. 153 Abs. 1, 2 und 6 des Energiegesetzes heißt es:

„(1)      Alle Eigentümer und Inhaber eines dinglichen Rechts, das sich auf die Nutzung von Privateigentum in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden und an die Teilnehmerunterstation oder an einen eigenständigen Teil dieser Station angeschlossenen Gebäude bezieht, sind Wärmeenergiekunden und verpflichtet, an den Heizkörpern, die sich in ihrer Wohnung befinden, Geräte für die Verteilung des Wärmeenergieverbrauchs im Sinne von Art. 140 Abs. 1 Nr. 2 anzubringen und unter den Bedingungen und nach den in der betreffenden Verordnung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 festgelegten Modalitäten die Kosten im Zusammenhang mit dem Wärmeenergieverbrauch zu tragen.

(2)      Wollen Eigentümer, denen mindestens zwei Drittel der Anteile des Wohnungseigentums in dem Gebäude gehören und die an die Teilnehmerunterstation oder an einen eigenständigen Teil dieser Station angeschlossen sind, keine Kunden von Wärmeenergie zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung sein, sind sie verpflichtet, dies dem Wärmeenergietransportunternehmen schriftlich anzuzeigen und die Einstellung der Versorgung dieser Teilnehmerunterstation oder eines eigenständigen Teils der Station mit Wärmeenergie zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung zu verlangen.

(6)      Kunden, die in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude wohnen und die Versorgung der sich in ihrer Eigentumswohnung befindlichen Heizkörper mit Wärmeenergie unterbrechen, bleiben hinsichtlich der Wärme, die von der internen Anlage und den Heizkörpern in den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen abgegeben wird, Wärmeenergiekunden.“

19.      Die Naredba za toplosnabdyavaneto (Verordnung über die Fernwärmeversorgung) Nr. 16‑334 vom 6. April 2007 sieht die Einzelheiten und technischen Voraussetzungen für Fernwärme, die operative Steuerung des Heizsystems, den Anschluss der Erzeuger und Kunden an das Wärmenetz sowie den Vertrieb, die Unterbrechung und die Trennung des Anschlusses an die Fernwärme vor.

20.      Aus Art. 61 Abs. 1 dieser Verordnung geht hervor, dass für Gebäude, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen, die Aufteilung des Wärmeenergieverbrauchs zwischen den Miteigentümern/Energiekunden nach den Regeln der Methode im Anhang der Verordnung (im Folgenden: in der Fernwärmeverordnung vorgesehene Methode) erfolgen muss.

21.      In Abschnitt 6.1.3 der in der Fernwärmeverordnung vorgesehenen Methode heißt es: „Die von der internen Anlage abgegebene Menge an Wärmeenergie … wird proportional zum beheizbaren Volumen der Eigentumswohnungen gemäß dem Grundriss aufgeteilt.“

III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

A.      Rechtssache C708/17

22.      Frau Dimitrova ist Eigentümerin einer Wohnung in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude in Plovdiv (Bulgarien). Dieses Gebäude ist mit einer internen Heizungs- und Warmwasseranlage(11) ausgestattet, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist(12). EVN versorgt das genannte Gebäude über dieses Netz mit Wärmeenergie, die zum Heizen und zur Warmwasserbereitung verwendet wird.

23.      Eine mit der Erfassung des Wärmeenergieverbrauchs des fraglichen Wohngebäudes und seiner Aufteilung zwischen den verschiedenen Miteigentümern beauftragte Drittgesellschaft wies der Wohnung von Frau Dimitrova nach der in der Fernwärmeverordnung vorgesehenen Methode für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2015 einen Verbrauch im Wert von 266,25 bulgarischen Leva (BGN) (ca. 136 Euro) zu.

24.      Da Frau Dimitrova den besagten Betrag nicht zahlte, stellte EVN am 12. Juli 2016 beim Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, dem dieses Gericht stattgab.

25.      Frau Dimitrova legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. EVN erhob daraufhin Klage vor demselben Gericht auf Feststellung des Bestehens ihrer Forderung und auf Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung von Verzugszinsen und gesetzlichen Zinsen. Frau Dimitrova bestreitet in diesem Rahmen die fragliche Forderung. Sie trägt u. a. vor, es bestehe kein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und EVN. Frau Dimitrova beanstandet darüber hinaus die an sie gerichteten Rechnungen, weil diese unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 nicht ihren tatsächlichen Wärmeenergieverbrauch widerspiegelten.

26.      Unter diesen Umständen hat der Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Steht Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 der Möglichkeit des Fernwärmeversorgungsunternehmens entgegen, die Vergütung für die verbrauchte, von der mit Fernwärme versorgten Anlage eines Gebäudes, das in gemeinschaftlichem Wohneigentum steht, abgegebene Wärmeenergie proportional zu dem beheizbaren Volumen der Eigentumswohnungen gemäß dem Grundriss zu verlangen, ohne dabei die in der einzelnen Eigentumswohnung tatsächlich abgegebene Menge der Wärmeenergie zu berücksichtigen?

2.      Ist mit Art. 27 der Richtlinie 2011/83 eine nationale Regelung vereinbar, die Verbraucher, die Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden sind, die den Vorschriften über das gemeinschaftliche Wohneigentum unterliegen, verpflichtet, die Vergütung für die nicht in Anspruch genommene, aber von der mit Fernwärme versorgten Anlage des Gebäudes gelieferte Wärmeenergie zu bezahlen, wenn sie die Nutzung der Wärmeenergie eingestellt haben, indem sie die Heizgeräte in ihren Wohnungen abgeschafft oder die Bediensteten des Fernwärmeversorgungsunternehmens auf ihren Wunsch hin die technische Möglichkeit des Heizkörpers, Wärme abzugeben, unterbunden haben?

3.      Schafft eine solche nationale Regelung eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29?

B.      Rechtssache C725/17

27.      Herr Dimitrov ist Eigentümer einer Wohnung in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude in Sofia (Bulgarien). Dieses Gebäude ist mit einer internen Heizungs- und Warmwasseranlage ausgestattet, die an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist. Toplofikatsia Sofia versorgt das genannte Gebäude über dieses Netz mit Wärmeenergie, die zum Heizen und zur Warmwasserbereitung verwendet wird.

28.      Toplofikatsia Sofia verklagte Herrn Dimitrov vor dem Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) auf Feststellung des Bestehens einer Forderung, die der Lieferung von Wärme für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016 sowie den Kosten der Gesellschaft „Termokomplekt“ OOD entspricht, welche den Wärmeenergieverbrauch des Gebäudes erfasst und seine Aufteilung vorgenommen hatte. Herr Dimitrov macht in diesem Rahmen geltend, es bestehe weder ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und Toplofikatsia Sofia, da sie keinen schriftlichen Vertrag unterzeichnet hätten, noch nutze er die Fernwärme in seiner Wohnung.

29.      Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Die Richtlinie 2011/83 nimmt von ihrem Geltungsbereich die Rechtsvorschriften des traditionellen Vertragsrechts über den Abschluss von Verträgen aus, nimmt sie von ihm aber auch die Regelung dieser äußerst untypischen, gesetzlich vorgeschriebenen Struktur für das Entstehen von Vertragsverhältnissen aus?

2.      Sofern die Richtlinie eine eigene Regelung in diesem Fall nicht ausschließt: Handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von Art. 5 der Richtlinie oder um etwas anderes? Wenn es ein Vertrag ist oder wenn es kein Vertrag ist: Ist die Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar?

3.      Wird dieser Typ von faktischen Verträgen von der Richtlinie 2011/83 unabhängig davon erfasst, wann sie entstanden sind, oder gilt die Richtlinie nur für neu erworbene Wohnungen oder – noch enger – nur für neu gebaute Wohnungen (also Nutzeranlagen, die den Anschluss an das Fernwärmeversorgungsnetz beantragen)?

4.      Sofern die Richtlinie anwendbar ist: Verstößt die nationale Regelung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie in Verbindung mit Abs. 2 dieses Artikels, die das Recht bzw. die grundsätzliche Möglichkeit der Kündigung des Rechtsverhältnisses vorsehen?

5.      Sofern ein Vertrag abzuschließen ist: Ist hierfür eine Form vorgeschrieben und welchen inhaltlichen Umfang müssen die Informationen haben, die dem Verbraucher (hier: dem einzelnen Wohnungseigentümer und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft) zur Verfügung gestellt werden müssen? Hat das Fehlen rechtzeitiger und zugänglich gemachter Informationen Einfluss auf die Entstehung des Rechtsverhältnisses?

6.      Bedarf es eines ausdrücklichen Antrags, also eines förmlich geäußerten Willens seitens des Verbrauchers, um Partei eines solchen Rechtsverhältnisses zu werden?

7.      Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, sei es förmlich oder nicht, ist die Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes (insbesondere des Treppenhauses) Teil des Vertragsgegenstands und hat der Verbraucher die Dienstleistung hinsichtlich dieses Teils der Dienstleistung bestellt, wenn insoweit kein ausdrücklicher Antrag seinerseits oder sogar von der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt (beispielsweise wenn die Heizkörper entfernt wurden, wovon in den allermeisten Fällen auszugehen sein wird – die Sachverständigen erwähnen nämlich keine Heizgeräte in den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes)?

8.      Ist es für die Eigenschaft des Eigentümers als Verbraucher, der die Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes beantragt hat, von Bedeutung (oder macht es einen Unterschied), wenn die Wärmeversorgung in seiner Eigentumswohnung eingestellt ist?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

30.      Die Vorlageentscheidungen datieren vom 6. Dezember 2017 (C‑708/17) und vom 5. Dezember 2017 (C‑725/17). Sie sind am 19. bzw. 27. desselben Monats beim Gerichtshof eingegangen.

31.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Februar 2018 sind die Rechtssachen C‑708/17 und C‑725/17 angesichts ihrer Konnexität zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

32.      EVN, Toplofikatsia Sofia, Frau Dimitrova, die litauische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Mit Ausnahme der litauischen Regierung haben diese Verfahrensbeteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2018 teilgenommen.

V.      Würdigung

A.      Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit der Vorlagefragen

33.      EVN macht geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der dritten Vorlagefrage des Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) in der Rechtssache C‑708/17 nicht zuständig. Mit dieser Frage ersuche dieses Gericht den Gerichtshof nämlich nicht um Auslegung des Unionsrechts, sondern um Feststellung des Vorliegens einer unlauteren Geschäftspraxis und damit um eine Tätigkeit, die in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden falle.

34.      Ich teile diese Auffassung nicht. Nach meinem Dafürhalten hindert nichts ein nationales Gericht daran, den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darum zu ersuchen, sich zur Einstufung einer bestimmten tatsächlichen Situation als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 zu äußern, sofern es die notwendigen Tatsachen feststellt und beurteilt. Die unionsrechtliche Einstufung der von einem nationalen Gericht festgestellten Tatsachen setzt nämlich eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist(13).

35.      EVN bestreitet darüber hinaus die Zulässigkeit sämtlicher Vorlagefragen des Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) in der Rechtssache C‑725/17. Dieses Gericht habe keine Frage formuliert, zu der sich der Gerichtshof äußern könne. Es habe auch nicht erläutert, weshalb es Fragen zur Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersuche, oder zu dem Zusammenhang habe, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften herstelle, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar seien.

36.      Aus meiner Sicht ist auch dieser Einwand zu verwerfen. Die Fragen des Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) betreffen im Wesentlichen die Auslegung der Richtlinie 2011/83. Dieses Gericht hat in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt, weshalb die genannte Richtlinie für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevant ist, und erläutert, dass es Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Energiegesetzes mit u. a. Art. 27 der Richtlinie habe. Seine Fragen erfüllen somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen(14).

B.      Zu den Vorlagefragen

1.      Einleitende Erwägungen

37.      Die vorliegenden Rechtssachen beziehen sich im Wesentlichen auf die Verteilung der Heizkosten in Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Fernwärmenetz versorgt werden(15).

38.      Frau Dimitrova und Herr Dimitrov sind Eigentümer von Wohnungen in solchen Gebäuden. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, EVN und Toplofikatsia Sofia, sind Energieverteiler(16), die diese Gebäude über die Wärmenetze, an die sie angeschlossen sind, mit der Wärmeenergie versorgen, die zum Heizen und zur Warmwasserbereitung verwendet wird. Diese Energie wird innerhalb der genannten Gebäude über eine interne Heizungs- und Warmwasseranlage verteilt, die aus einer Teilnehmerunterstation(17) und einer Gesamtheit von Rohren und Verteilungsanlagen, einschließlich Heizungssteigleitungen, die durch jede Wohnung führen, besteht.

39.      Die Versorgung mit Wärme und Warmbrauchwasser wird in Bulgarien durch das Energiegesetz und die Verordnung über die Fernwärmeversorgung geregelt. Diese Regelung sieht vor, dass sich, wenn ein Gebäude über ein Wärmenetz versorgt wird, jeder Miteigentümer, dessen Wohnung an die interne Heizungs- und Warmwasseranlage angeschlossen ist, an den Kosten für die Wärmeenergie zu beteiligen hat, mit der dieses Gebäude versorgt worden ist(18).

40.      In der genannten Regelung heißt es insoweit, dass diese Kosten zwischen den Miteigentümern aufgeteilt werden, indem die als Warmbrauchwasser verwendete und die zum Heizen bestimmte Wärmeenergie getrennt werden, wobei sich die letztgenannte Energie wiederum in von der internen Anlage abgegebene Wärme (d. h. die Wärmeverluste des internen Verteilernetzes), Wärme zum Beheizen der gemeinschaftlichen Teile (Treppenhäuser, Eingangshallen, Gemeinschaftskeller usw.) und Wärme zum Beheizen der im Privateigentum stehenden Teile unterteilt(19). Während die in den im Privateigentum stehenden Teilen für die Beheizung und Warmwasserbereitung verwendete Wärme nach Maßgabe des tatsächlichen Verbrauchs der einzelnen Wohneinheiten berechnet wird, werden die von der internen Anlage abgegebene Wärme und die zum Beheizen der gemeinschaftlichen Teile verwendete Wärme nach dem beheizbaren Volumen der Eigentumswohnungen, so wie es im Grundriss des Gebäudes angegeben ist, zwischen den Miteigentümern aufgeteilt(20).

41.      Frau Dimitrova und Herr Dimitrov nutzen die hauseigene Heizungs- und Warmwasseranlage in ihrer Wohnung nicht und bestreiten, dass sie trotzdem verpflichtet sind, sich an den Kosten für die im Gebäude verwendete Heizung, insbesondere an den Kosten, die der von der internen Anlage abgegebenen Wärme entsprechen, zu beteiligen(21). In diesem Zusammenhang machen sie geltend, die Bestimmungen des Energiegesetzes verstießen gegen das Verbraucherrecht der Union (Abschnitt 2).

42.      Darüber hinaus beanstandet Frau Dimitrova die in der Verordnung über die Fernwärmeversorgung vorgesehene Aufteilungsregel für die Kosten im Zusammenhang mit der von der internen Anlage abgegebenen Wärme, die entgegen den Anforderungen der Unionsregelung auf dem Gebiet der Energieeffizienz nicht die von den einzelnen Miteigentümern tatsächlich verbrauchte Energiemenge berücksichtige (Abschnitt 3).

43.      Abschließend möchte ich klarstellen, dass es sich bei den vorliegenden Rechtssachen bei weitem nicht um Einzelfälle handelt. Die Frage, ob Miteigentümer, die auf die Nutzung von Fernwärme in ihrer Wohnung verzichtet haben, verpflichtet sind, sich an den damit verbundenen Kosten zu beteiligen, ist den in den Vorlageentscheidungen enthaltenen und den von den Parteien bereitgestellten Informationen zufolge Gegenstand zahlreicher Verfahren vor den bulgarischen Gerichten. Diese Verfahren sind Ausdruck einer wirklichen sozialen Krise im Zusammenhang mit dem Energiepreis in Bulgarien. Ein erheblicher Teil des bulgarischen Immobilienbestands besteht aus thermisch schlecht isolierten Gebäuden, die vor 1989 – zu einer Zeit, als der Energiepreis staatlich streng kontrolliert wurde – erbaut worden sind. Seitdem hat sich der Preis nach den von der Kommission angeführten Statistiken in diesem Mitgliedstaat um 25 multipliziert, so dass Fernwärme für zahlreiche Haushalte unbezahlbar geworden ist.

2.      Richtlinie 2011/83 (zweite und dritte Frage in der Rechtssache C708/17 sowie sämtliche Fragen in der Rechtssache C725/17)

44.      Die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑708/17 sowie sämtliche Fragen in der Rechtssache C‑725/17 betreffen im Wesentlichen die Vereinbarkeit der Bestimmungen des Energiegesetzes, in denen die Versorgung von in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäuden mit Wärmeenergie geregelt ist, mit dem Verbraucherrecht der Union. Diese Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

45.      Für den Anschluss der internen Anlage eines in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäudes an ein Wärmenetz ist die schriftliche Zustimmung von Miteigentümern notwendig, denen mindestens zwei Drittel der Anteile des Wohnungseigentums in dem fraglichen Gebäude gehören(22). Dieser Anschluss führt zu einem Vertrag(23), und die Versorgung des Gebäudes mit Wärmeenergie unterliegt allgemeinen Geschäftsbedingungen(24).

46.      Wird ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, sieht Art. 153 Abs. 1 des Energiegesetzes vor, dass alle Eigentümer der an die interne Anlage angeschlossenen Wohnungen (oder Inhaber eines dinglichen Rechts vom Typ Nutznießung oder sicheres Nutzungsrecht an solchen Wohnungen) Wärmeenergiekunden sind. In dieser Eigenschaft sind sie verpflichtet, sich unter den Bedingungen und nach den in der Verordnung über die Fernwärmeversorgung festgelegten Modalitäten an den Kosten für die im Gebäude verwendete Wärmeenergie zu beteiligen. Gleiches gilt auch für Eigentümer wie Frau Dimitrova und Herrn Dimitrov, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Anschluss getroffen worden ist, noch nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörten.

47.      Jeder Miteigentümer kann sich dafür entscheiden, die auf diese Weise gelieferte Wärmeenergie in seiner Wohnung nicht zu verwenden, indem er seine Heizkörper ausschaltet(25). Gemäß Art. 153 Abs. 6 des Energiegesetzes bleiben Miteigentümer, die auf das Heizen in ihren Wohnungen verzichtet haben, jedoch verpflichtet, einen Teil der Heizkosten für das Gebäude, nämlich die Kosten, die der von der internen Anlage abgegebenen und der für die Beheizung der gemeinschaftlichen Teile verwendeten Wärme entsprechen, zu zahlen. Dies gilt bis zur Trennung des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz (einschließlich der Kündigung des Vertrags über die Versorgung mit Fernwärme), die ebenfalls der schriftlichen Zustimmung von Miteigentümern bedarf, denen mindestens zwei Drittel der Anteile des Wohnungseigentums in dem fraglichen Gebäude gehören(26). Unstreitig ist, dass ein solcher Beschluss von den Miteigentümern der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebäude nicht gefasst worden ist.

48.      Frau Dimitrova und Herr Dimitrov, denen die vorlegenden Gerichte beipflichten, halten diese Situation für unvereinbar mit dem Verbraucherrecht der Union, insbesondere mit Art. 27 der Richtlinie 2011/83. Sie vertreten u. a. die Ansicht, das Energiegesetz zwinge Miteigentümern, die in ihrer Wohnung keine Fernwärme nutzten, eine „unbestellte Lieferung“ dieser Wärme im Sinne der genannten Vorschrift auf. Diese sieht einen einschlägigen vertraglichen Rechtsbehelf („remedy“) vor: Ein mit einer solchen Lieferung konfrontierter Verbraucher ist „von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit“. Frau Dimitrova und Herr Dimitrov sollten somit nicht verpflichtet sein, sich an den Heizkosten für ihre Gebäude zu beteiligen.

49.      Die Kritik von Frau Dimitrova und Herrn Dimitrov konzentriert sich auf die Abs. 1 und 6 von Art. 153 des Energiegesetzes. Zum einen steht die Tatsache im Streit, dass die Verpflichtung jedes Miteigentümers, sich an den gemeinschaftlichen Heiz- und Warmwasserkosten zu beteiligen, nach dem erstgenannten Absatz nicht infolge eines Vertragsschlusses zwischen diesem und dem Verteiler entsteht, sondern allein aufgrund des Haltens von Eigentumsrechten an einer an die interne Anlage angeschlossenen Wohnung existiert. Insbesondere hätten Eigentümer, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Anschluss des Gebäudes an das Wärmenetz getroffen worden sei, nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört hätten, nie „beantragt“, Fernwärme zu erhalten. Zum anderen stellen Frau Dimitrova und Herr Dimitrov in Abrede, dass der zweitgenannte Absatz Miteigentümer, die die Heizkörper ihrer Wohnung ausgeschaltet oder abgeschafft haben, dazu verpflichtet, sich an den Heizkosten des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie ihren Willen, auf Fernwärme zu verzichten, auf diese Weise klar zum Ausdruck gebracht hätten.

50.      Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑708/17 sowie sämtliche Fragen in der Rechtssache C‑725/17, um den vorlegenden Gerichten eine sachdienliche Antwort zu geben, meines Erachtens zusammenzufassen und zu einer einzigen Frage umzuformulieren, die darin besteht, ob die Richtlinie 2011/83 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Miteigentümer von Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, verpflichtet sind, sich an den Heizkosten des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Versorgung mit Fernwärme nicht individuell beantragt haben, und zwar selbst dann, wenn sie sie in ihrer Wohnung nicht nutzen.

51.      Bevor auf diese Frage eingegangen wird, wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Richtlinie 2011/83 in den Ausgangsrechtssachen anwendbar ist(27). Ich erinnere insoweit daran, dass diese Richtlinie, wie ihr Art. 3 Abs. 1 vorsieht, unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für „jegliche Verträge [gilt], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden“, darunter „Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden“. Außerdem gilt die genannte Richtlinie nach ihrem Art. 28 Abs. 2 lediglich für „Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden“.

52.      Gleichwohl glaube ich nicht, dass es erforderlich ist, sich in der vorliegenden Rechtssache vertieft mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Insoweit geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die Versorgung in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehender Gebäude mit Wärme und Warmbrauchwasser über ein Wärmenetz im bulgarischen Recht zu einem Vertrag führt, die Wohnungseigentümergemeinschaft eine nicht personifizierte Gemeinschaft ist(28) und jeder Miteigentümer als Endkunde betrachtet wird, der zur Zahlung der Kosten für die im Gebäude verwendete Wärmeenergie verpflichtet ist(29). Daher kann von der Annahme ausgegangen werden, dass für die Zwecke der Richtlinie 2011/83 ein „Vertrag über die Lieferung von Fernwärme“ zwischen einem „Unternehmer“ (dem Versorger/Verteiler) und einem „Verbraucher“ (jedem Miteigentümer) besteht und diese Richtlinie zeitlich anwendbar ist(30), ohne dass im Einzelnen auf diese verschiedenen Aspekte eingegangen werden müsste, zumal die genannte Richtlinie einer Regelung wie Art. 153 Abs. 1 und 6 des Energiegesetzes in meinen Augen offensichtlich nicht entgegensteht.

53.      In diesem Zusammenhang weise ich erstens darauf hin, dass die Richtlinie 2011/83, wie ihr Art. 3 Abs. 5 klarstellt, „das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt [lässt]“(31).

54.      Die Abs. 1 und 6 von Art. 153 des Energiegesetzes betreffen jedoch gerade das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen des Vertrags über die Lieferung von Energie gegenüber den einzelnen Miteigentümern sowie die Modalitäten für die Kündigung dieses Vertrags(32). Sie sehen im Wesentlichen vor, dass jeder Miteigentümer an den Energieversorger gebunden und in diesem Rahmen verpflichtet ist, sich an den Heizkosten zu beteiligen (bis der Anschluss mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Miteigentümer gekündigt worden ist). Solange eine Entscheidung über die Beendigung des Anschlusses nicht getroffen worden ist, besteht nach diesen Vorschriften im Ergebnis ein gültiger und wirksamer Vertrag zwischen Frau Dimitrova und Herrn Dimitrov einerseits und den Versorgern andererseits. Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 können diese feststehende Tatsache nicht in Frage stellen, da das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen grundsätzlich gerade keine durch diese Richtlinie harmonisierten Fragen sind(33). Die genannte Richtlinie schreibt somit grundsätzlich keine inhaltlichen oder formalen Anforderungen für den Abschluss und die Wirksamkeit bzw. die Kündigung eines solchen Vertrags vor(34).

55.      Ich räume ein, dass die bloße Feststellung des begrenzten Charakters der durch die Richtlinie 2011/83 vorgenommenen Harmonisierung nicht genügt, um auf die gestellte Frage zu antworten. Art. 27 dieser Richtlinie, der sich auf unbestellte Lieferungen bezieht, betrifft nämlich in gewissem Maße das Zustandekommen vertraglicher Beziehungen(35).

56.      Diesbezüglich weise ich zweitens darauf hin, dass Art. 27 der Richtlinie 2011/83 hinsichtlich des Begriffs „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ auf Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 verweist(36). Nach dieser Nummer handelt es sich u. a. dann um „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung von Produkten auffordert, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat. Der besagte Art. 27 stellt darüber hinaus klar, dass das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine unbestellte Lieferung nicht als Zustimmung gilt(37).

57.      Im Unionsrecht hatten unbestellte Waren oder Dienstleistungen ursprünglich zu einer Bestimmung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(38) geführt, die durch die Richtlinie 2011/83 ersetzt worden ist. Die Absicht war, eine Praxis zu bekämpfen, die darin besteht, dass ein Gewerbetreibender einem Verbraucher ein bestimmtes Produkt mit dem Hinweis übersendet, dass der Gewerbetreibende, wenn dieses Produkt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückgesandt wird, sein Verkaufsangebot als angenommen betrachten und vom Verbraucher die Zahlung des Kaufpreises verlangen werde – mit anderen Worten die Zustimmung des Verbrauchers zum Kauf erzwingt. Indem Letzterer im Fall unbestellter Waren oder Dienstleistungen von der Gegenleistung befreit ist und klargestellt wird, dass sein Schweigen nicht als Zustimmung gilt, verbietet Art. 27 der Richtlinie 2011/83, dass ein Vertrag im Anschluss an eine solche Praxis wirksam zustande kommt. Insoweit harmonisiert diese Vorschrift das nationale Vertragsrecht(39).

58.      Abgesehen davon stellt die Tatsache, dass die in Rede stehende Lieferung vom Verbraucher nicht zuvor und ausdrücklich bestellt worden ist, eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Einstufung als unbestellte Lieferung im Sinne von Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dar. Außerdem soll mit dieser Vorschrift verhindert werden, dass ein Gewerbetreibender dem Verbraucher eine Vertragsbeziehung aufzwingt.

59.      Im vorliegenden Fall ist die beanstandete Energielieferung zum einen jedoch nicht auf Veranlassung eines Gewerbetreibenden vorgenommen worden, sondern gemäß den Vorgaben des bulgarischen Gesetzgebers. Nach dem Wortlaut des Energiegesetzes ist ein Wärmeenergieversorger verpflichtet, Kunden auf Verlangen an das Wärmenetz anzuschließen(40) und die angeschlossenen Gebäude mit Wärmeenergie zu versorgen. Ich zweifle stark daran, dass eine aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vorgenommene Lieferung als „unbestellte Lieferung“ im Sinne von Art. 27 der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden kann(41).

60.      Zum anderen geht die Wärmelieferung jedenfalls auf eine ausdrückliche und vorherige Bestellung zurück.  Die einzelnen Miteigentümer sind an den Versorger gebunden, sofern eine qualifizierte Mehrheit unter ihnen dieser Lieferung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. In Wirklichkeit beanstanden Frau Dimitrova und Herr Dimitrov die Tatsache, dass eine bestimmte Mehrheit der Miteigentümer die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft (auch die Personen, die erst später Eigentümer werden) verpflichten kann und es der gleichen Mehrheit bedarf, um auf jegliche Versorgung des Gebäudes mit Wärmeenergie zu verzichten.

61.      Art. 153 Abs. 1 und 6 des Energiegesetzes – weit davon entfernt, eine unbestellte Lieferung einzuführen – fügt sich in den Rahmen einer komplexen „Gruppensituation“, der Wohnungseigentümergemeinschaft, ein. Ich weise insoweit darauf hin, dass in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehende Gebäude wie die in den Ausgangsrechtssachen in Rede stehenden im Privateigentum stehende Teile, die Gegenstand eines ausschließlichen Eigentumsrechts sind, und gemeinschaftliche Teile umfassen, für die eine Zwangsmiteigentumsregelung gilt und an denen jeder Miteigentümer notwendigerweise einen Anteil besitzt. Die gemeinschaftlichen Teile sind grundsätzlich untrennbar, zur gemeinschaftlichen Nutzung und zum Nutzen aller bestimmt und unterliegen folglich einer organisierten Verwaltung auf der Grundlage von Entscheidungen, die mit einer bestimmten Mehrheit der Miteigentümer getroffen werden(42). Eine solche Regelung ist unerlässlich, um eine effektive Verwaltung dieser gemeinschaftlichen Teile zu ermöglichen: Eine Einstimmigkeitsregel würde eine solche Verwaltung undurchführbar machen.

62.      Bei der internen Heizungs- und Warmwasseranlage handelt es sich jedoch gerade um einen gemeinschaftlichen Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft(43). Die Versorgung des Gebäudes mit Wärme und Warmbrauchwasser ist, da sie die Verwendung dieser internen Anlage voraussetzt, eine Dienstleistung, die den Miteigentümern gemeinschaftlich erbracht wird, und damit eine Frage der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt. Die „Bestellung“ von Fernwärme beruht logischerweise auf einer Entscheidung dieser Eigentümergemeinschaft(44).

63.      Sobald diese Entscheidung getroffen wurde, ist es darüber hinaus logisch, dass jeder einzelne Miteigentümer verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verluste der internen Anlage und den Wärmeverbrauch der übrigen gemeinschaftlichen Gebäudeteile zu beteiligen: In seiner Eigenschaft als Miteigentümer dieser Teile ist er auch „Verbraucher“ dieser Wärme(45). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob er beabsichtigt, seine Wohnung mit eigenen Mitteln zu heizen, ohne auf Fernwärme zurückzugreifen, ob er die Wohnung nicht bewohnt oder ob er seine Heizkörper entfernt hat(46).

64.      Gleiches gilt für Eigentümer, die in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind, nachdem die Entscheidung über den Anschluss des Gebäudes an die Fernwärme getroffen worden ist. Mit dem Grundsatz, wonach neue Miteigentümer durch die von der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffenen Entscheidungen, einschließlich des Anschlusses an die Fernwärme, gebunden sind, soll die Stabilität der Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden – ansonsten würde jede Entscheidung dieser Gemeinschaft bei Eigentumsübergängen im Gebäude in Frage gestellt werden. Im Übrigen haben Personen, die eine Wohnung kaufen, Kenntnis davon, dass das fragliche Gebäude über ein Wärmenetz versorgt wird und mit den gemeinschaftlichen Teilen, die sie mit dieser Wohnung erwerben, bestimmte Kosten verbunden sind(47). Außerdem sind die Rahmenbedingungen für Fernwärme allgemein bekannt(48).

65.      In diesem Rahmen lässt sich aus Art. 27 der Richtlinie 2011/83 nicht ableiten, wie Frau Dimitrova und Herr Dimitrov es zu tun scheinen, dass ein Verbraucher jeder einzelnen Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen individuell zustimmen und den Vertrag über diese Lieferung oder Dienstleistung individuell kündigen können muss. Meines Erachtens steht die Richtlinie 2011/83 dem nicht entgegen, dass in bestimmten komplexen Situationen, in denen eine Form von Verbrauchergemeinschaft beteiligt ist und diesen Verbrauchern gemeinschaftlich eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wird, die von einigen unter ihnen gegebene Zustimmung die übrigen(49) – auch die neuen – Mitglieder dieser Gemeinschaft unter den im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Voraussetzungen bindet. Die genannte Richtlinie bzw. das Unionsrecht im Allgemeinen regelt diese besonderen Fragen schlicht und ergreifend nicht.

66.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑708/17 sowie auf sämtliche Fragen in der Rechtssache C‑725/17 zu antworten, dass die Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Miteigentümer von Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, verpflichtet sind, sich an den Heizkosten des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Versorgung mit Fernwärme nicht individuell beantragt haben, und zwar selbst dann, wenn sie sie in ihrer Wohnung nicht nutzen.

3.      Richtlinien über Energieeffizienz (erste Frage in der Rechtssache C708/17)

67.      Die erste Frage des Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) in der Rechtssache C‑708/17 betrifft die Methode zur Aufteilung der Kosten für die in einem über ein Wärmenetz versorgten Gebäude verbrauchte Wärmeenergie zwischen den Miteigentümern dieses Gebäudes. Der Wortlaut der Frage zielt auf die Richtlinie 2006/32 ab. Da sich die von Frau Dimitrova bestrittene Forderung auf die zwischen dem 1. November 2012 und dem 30. April 2015 gelieferte Wärmeenergie bezieht(50) und diese Richtlinie mit Wirkung vom 5. Juni 2014 durch die Richtlinie 2012/27 ersetzt wurde, ist sie gleichwohl vor dem Hintergrund beider Richtlinien zu beantworten(51).

68.      Wie in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt worden ist, sieht die bulgarische Regelung vor, dass die Kosten für die von der internen Anlage abgegebene Wärme (d. h. – daran sei erinnert – die Verluste des internen Verteilernetzes) zwischen den Miteigentümern proportional zum beheizbaren Volumen ihrer Wohnung aufgeteilt werden.

69.      Frau Dimitrova macht geltend, diese Aufteilungsregel verstoße gegen die Anforderungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32, der durch Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27 ersetzt worden ist.

70.      In diesem Zusammenhang verpflichtete Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 die Mitgliedstaaten dazu, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Rechnungen an Endenergiekunden u. a. den „tatsächlichen Verbrauch“ wiedergeben. Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27 wiederholen diese Verpflichtung, wobei klargestellt wird, dass sie von den Mitgliedstaaten für alle Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen, bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzen war, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist(52).

71.      Nach Auffassung von Frau Dimitrova hat die in der Verordnung über die Fernwärmeversorgung vorgesehene Regel zur Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der von der internen Anlage abgegebenen Wärme jedoch zur Folge, dass der den Miteigentümern für diese Wärme in Rechnung gestellte Betrag nicht von der Menge an Wärmeenergie abhängt, die von der internen Anlage in ihrer Wohnung potenziell oder tatsächlich abgegeben wird (oder vielmehr verloren geht) – und damit von den einzelnen Miteigentümern „tatsächlich verbraucht“ wird(53). Der Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) tendiert dazu, diese Auffassung zu teilen.

72.      Das besagte Gericht möchte vom Gerichtshof somit im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 sowie Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27 einer solchen Aufteilungsregel entgegenstehen. Es fragt darüber hinaus, ob die Antwort auf diese Frage davon abhängt, ob es technisch möglich oder unmöglich ist, die Menge der von der internen Anlage in jeder einzelnen Wohnung tatsächlich abgegebenen Wärme zu ermitteln.

73.      Nach meinem Dafürhalten ist die genannte Frage zu verneinen. Ich halte es in diesem Zusammenhang für angebracht, auf die Voraussetzungen für die Vornahme einer den tatsächlichen Verbrauch wiedergebenden Abrechnung und die Techniken, auf denen diese Abrechnung in Bezug auf die Wärmeversorgung von Gebäuden beruht, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden (erstens), und danach – für die Fälle, in denen diese Abrechnungsmethode vorgeschrieben ist – auf den Umfang dieser Verpflichtung (zweitens) zurückzukommen.

74.      Erstens verpflichtete Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32, wie ich in Erinnerung gerufen habe, die Mitgliedstaaten dazu, „gegebenenfalls“ sicherzustellen, dass die Energieabrechnung für Endkunden den tatsächlichen Verbrauch wiedergibt. In Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27 wird wiederum darauf hingewiesen, dass die Abrechnung vorzunehmen war, „sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist“. Die vorstehenden Voraussetzungen sind nach meinem Dafürhalten im Licht der Vorschriften über die Erfassung des Energieverbrauchs in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32 und Art. 9 der Richtlinie 2012/27 auszulegen.

75.      In Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 heißt es insoweit nahezu gleichlautend, dass von den Energieendkunden individuelle Zähler einzubauen sind, mit denen sich deren tatsächlicher Verbrauch messen lässt. Der Anforderungsgrad in diesem Bereich variiert nach Maßgabe des fraglichen Gebäudetyps: Ihr Einbau ist obligatorisch für neue Gebäude oder solche, die größeren Renovierungen unterzogen werden, während der Einbau in bestehenden Gebäuden von der Voraussetzung abhängt, dass er technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Einsparungen angemessen ist(54).

76.      Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27 klargestellt(55), wie diese Messung für den Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmbrauchwasser u. a. in Gebäuden vorzunehmen ist, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden.

77.      So heißt es in dieser Vorschrift, dass in solchen Gebäuden zum einen ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle(56) zu installieren ist. Zum anderen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass spätestens zum 31. Dezember 2016 – „soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar“ – individuelle Verbrauchszähler installiert werden, um den Wärme‑, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen. Ansonsten sind Heizkostenverteiler(57) zu verwenden, um den Wärmeverbrauch an jedem Heizkörper zu messen, „es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre“(58). Im letztgenannten Fall können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden.

78.      Die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 muss in Bezug auf Wärme in Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, unter den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32 sowie Art. 9 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/27 vorgesehenen Voraussetzungen folglich für Mieter vorgenommen werden, die über Vorrichtungen verfügen, mit denen sich dieser Verbrauch ermitteln lässt. Die Abrechnungsmethode beruht dabei auf der Messung der individuellen Wärmezähler oder – falls solche Zähler nicht vorhanden sind – auf den Ablesewerten der Heizkostenverteiler, die sich in den im Privateigentum stehenden Teilen befinden(59).

79.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass in den Wohnungen von Frau Dimitrova und Herrn Dimitrov solche Vorrichtungen installiert waren(60). Sie müssen somit eine Rechnung erhalten, die ihren tatsächlichen Wärmeenergieverbrauch wiedergibt(61).

80.      Abgesehen davon bin ich zweitens der Meinung, dass, wenn diese Abrechnungsmethode vorgeschrieben ist, die Wärmeenergierechnung der Endkunden weder nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 noch nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 ausschließlich vom tatsächlichen Verbrauch abhängen muss.

81.      Entgegen dem Vorbringen von Frau Dimitrova wird mit diesen Vorschriften nämlich kein Grundsatz aufgestellt, wonach jeder Endenergiekunde nur das zu zahlen hätte, was er tatsächlich verbraucht hat. Ihr Wortlaut deutet lediglich darauf hin, dass die Abrechnung auf dem tatsächlichen Verbrauch „beruhen“ muss. Dieses Erfordernis ist nach meinem Dafürhalten im Licht der Ziele der genannten Richtlinien und der Entstehungsgeschichte der erwähnten Vorschriften auszulegen.

82.      Ich weise insoweit darauf hin, dass die Richtlinien 2006/32 und 2012/27 u. a. zum Ziel haben, die Energieeffizienz in der Union, insbesondere die Endenergieeffizienz, zu steigern(62). Sie knüpfen an zwei Empfehlungen des Rates(63) und eine erste Richtlinie(64) an, mit denen – was die Verteilung der Wärme‑, Kälte- und Warmbrauchwasserkosten in Gebäuden angeht, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und mit eigenen Anlagen ausgestattet sind – der Rückgriff auf Regeln gefördert werden sollte, die dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Mieter Rechnung tragen. Die festgestellte Korrelation zwischen dem tatsächlichen individuellen Verbrauch und der Abrechnung stellt nämlich einen Anreiz für jedermann dar, energieeffiziente Verhaltensweisen an den Tag zu legen(65), um Ersteren zu verringern und Letztere so weit wie möglich zu senken.

83.      Eine auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnung, wie sie mit Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 angestrebt wird, ist somit kein Selbstzweck: Diese Abrechnungsmethode hat zum Ziel, Bewohner von Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen, zu energieeffizienten Verhaltensweisen anzuregen, um im Stadium der Endnutzung Energieeinsparungen zu erzielen. Ein solches Ziel setzt voraus, dass ein Teil der Wärmeenergierechnung der Endkunden von deren tatsächlichem Verbrauch abhängt – nämlich der Teil, der der Nutzung der Heizkörper in ihrer Wohnung, d. h. ihrem individuellen Verhalten, entspricht(66).

84.      Eine Verteilung der gesamten in einem Gebäude verbrauchten Wärmeenergie nach Maßgabe der von den individuellen Zählern oder Heizkostenverteilern in den Wohnungen der verschiedenen Miteigentümer bereitgestellten Daten auf diese Miteigentümer ginge hingegen über das hinaus, was das verfolgte Energieeinsparziel verlangt. Eine solche Verteilungsregel wäre vor allem ungerecht und könnte die Verwirklichung dieses Ziels langfristig beeinträchtigen.

85.      Zum einen sind die verschiedenen Wohnungen in Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen, wie Toplofikatsia Sofia, EVN, die litauische Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, thermisch nämlich nicht unabhängig. Wärme zirkuliert bis zu einem gewissen Grad zwischen den Trennwänden benachbarter Wohnungen – von den Räumen, in denen die Temperatur am höchsten ist, hin zu den Räumen, in denen die Temperatur niedriger ist –, so dass der Verbrauch der einzelnen Wohnungen durch das Heizverhalten der anderen beeinflusst wird(67). Eine ausschließlich auf dem individuellen Verbrauch beruhende Verteilung der Heizkosten könnte daher für bestimmte Mieter, deren Wohnungen sich beispielsweise in der Gebäudemitte befinden, einen Anreiz darstellen, ihre Heizkörper während der gesamten Heizsaison auszuschalten und ausschließlich von der Wärme abzuhängen, die von ihren Nachbarn stammt, was für diese zu zusätzlichen Kosten führen würde.

86.      Außerdem hängt der individuelle Verbrauch in den Wohnungen von ihrer Lage im Gebäude ab. In diesem Zusammenhang könnten bestimmte Wohnungen naturgemäß kälter sein und aufgrund ihrer ungünstigen Lage mehr Wärme benötigen, um eine bestimmte Temperatur zu erreichen, als andere gleichgroße Wohnungen – beispielsweise Wohnungen im obersten Stockwerk, im ersten Stockwerk über einem Parkplatz, einer Eingangshalle oder einem anderen unbeheizten Raum, an der Gebäudeecke oder ganz nach Norden ausgerichtete Wohnungen. Es wäre daher ungerecht, die in einem in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehenden Gebäude verbrauchte Wärmeenergie ausschließlich anhand des individuellen Verbrauchs zu verteilen.

87.      Würde die gesamte Energierechnung vom individuellen Verbrauch abhängig gemacht, würde dies zum anderen die Gefahr in sich bergen, die Ergreifung von Maßnahmen zu erschweren, mit denen sich die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes steigern ließe – wie beispielsweise mit umfassenden Renovierungsarbeiten – und daher erhebliche langfristige Energieeinsparungen erzielt werden könnten. Solche Maßnahmen bedürfen nämlich in aller Regel eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung. Die Art und Weise der Aufteilung der Heizkosten zwischen den Miteigentümern wirkt sich jedoch unmittelbar auf die Anreize aus, die jeder einzelne Miteigentümer hat, um einen solchen Beschluss zu fassen und die Kosten für diese Arbeiten zu tragen. Eine ausschließlich – oder in einem zu großen Ausmaß – auf dem individuellen Verbrauch beruhende Verteilung dürfte die Mieter in einer günstigen energetischen Situation – beispielsweise diejenigen, die eine ideal in der Gebäudemitte gelegene Wohnung haben, die aus den benachbarten Wohnungen stammende Wärme in Anspruch nehmen und wenig Verluste nach außen erleiden – dazu bewegen, diesen Weg nicht mitzugehen – im Gegensatz zu Eigentümern von in energetischer Hinsicht weniger leistungsfähigen Wohnungen, die Gefahr laufen, in der Minderheit zu bleiben(68).

88.      Wie die Kommission, EVN und Toplofikatsia Sofia hervorheben, enthalten Heizungsrechnungen für Gebäude, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz oder eine Gemeinschaftsanlage versorgt werden, in den Mitgliedstaaten folglich üblicherweise einen variablen Anteil, der vom gemessenen tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten der Heizkostenverteiler in den im Privateigentum stehenden Teilen abhängt, und einen festen Anteil, der den einzelnen Miteigentümern nach von diesen Daten unabhängigen Kriterien zugewiesen wird. Dieser feste Anteil spiegelt daher die Tatsache wider, dass ein Teil der im Gebäude verwendeten Wärme nicht vom individuellen Verhalten seiner einzelnen Mieter abhängt. Dies gilt nicht nur für die zuvor erwähnten Wärmeübertragungen, sondern auch für die von der internen Anlage abgegebene Wärme, die den Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen bildet (oder für die in den gemeinschaftlichen Teilen verwendete Wärme).

89.      In diesem Kontext sieht Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2012/27 vor, dass die Mitgliedstaaten für diese Gebäude transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des thermischen Verbrauchs oder des Warmwasserverbrauchs einführen können, um die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten. In dieser Vorschrift heißt es weiter, dass solche Regeln gegebenenfalls Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Verbrauch von Wärme und/oder Warmwasser enthalten, die bzw. das a) als Warmbrauchwasser, b) als von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind) und c) zum Zwecke der Beheizung von Wohnungen verwendet wird.

90.      Wie aus der besagten Vorschrift hervorgeht, ist die Einführung solcher Verteilungsregeln fakultativ(69). Die Mitgliedstaaten sind daher frei, derartige Regeln vorzusehen, die Entscheidung bezüglich der Höhe des festen und des variablen Anteils der Vertragsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaften zu überlassen oder aber einen allgemeinen Rahmen zu verabschieden, der diesen Eigentümergemeinschaften einen Handlungsspielraum belässt.

91.      Außerdem lässt Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27, wie EVN, Toplofikatsia Sofia und die litauische Regierung hervorgehoben haben, den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl hinsichtlich des Inhalts dieser etwaigen Regeln, sofern die erlassenen Regeln „transparent“ sind. Die Mitgliedstaaten verfügen somit über einen breiten Ermessensspielraum. So hat Bulgarien eine Aufteilung gewählt, die auf einer Trennung zwischen dem Verbrauch in den im Privateigentum stehenden Teilen, der mit Hilfe von Zählern oder Heizkostenverteilern gemessen wird, und einem festen Anteil beruht, in dem die Wärme der gemeinschaftlichen Teile und die von der internen Anlage abgegebene Wärme, die nach dem beheizbaren Volumen der einzelnen Wohnungen aufgeteilt wird, getrennt aufgeführt sind. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat sich jedoch für eine Methode entschieden, die darin besteht, einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtverbrauchs des Gebäudes (beispielsweise 30 %) nach Maßgabe eines Kriteriums wie des Volumens oder der Fläche der einzelnen Wohnungen zwischen den Miteigentümern aufzuteilen (ohne Unterscheidung zwischen der in den gemeinschaftlichen Teilen abgegebenen Wärme und der von der internen Anlage abgegebenen Wärme), während der verbleibende Prozentsatz von den Ablesewerten der Zähler oder Heizkostenverteiler abhängt. Diese verschiedenen Methoden sind meines Erachtens mit den Richtlinien 2006/32 und 2012/27 vereinbar(70).

92.      Schließlich setzt eine auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnung entgegen der scheinbaren Annahme von Frau Dimitrova(71) nicht voraus, dass die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten herangezogen worden sind, um den festen Anteil der Wärmeenergierechnung – im vorliegenden Fall die Kosten im Zusammenhang mit der von der internen Anlage abgegebenen Wärme – aufzuteilen, den tatsächlichen Verbrauch möglichst exakt widerspiegeln. Was den Anteil der Rechnung angeht, der nicht von den Ablesewerten der Vorrichtungen in den im Privateigentum stehenden Teilen abhängt, sind die Mitgliedstaaten nach meinem Dafürhalten frei, ihn nach dem Kriterium aufzuteilen, das sie für angemessen halten, beispielsweise nach der Nutzfläche (in m2) der einzelnen Räume oder ihrem beheizbaren Volumen (in m3). Mit anderen Worten hatte der bulgarische Gesetzgeber kein Kriterium heranzuziehen, das die von der internen Anlage in den einzelnen Wohnungen abgegebene Wärme widerspiegelt – und zwar selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, dass diese Größe technisch messbar ist(72).

93.      Abgesehen davon setzt die Verwirklichung des Ziels, das mit der auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhenden Abrechnungsregel im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 verfolgt wird, meines Erachtens voraus, dass der variable Anteil erheblich ist. Dies ist nämlich von wesentlicher Bedeutung, um die Entwicklung energieeffizienter Verhaltensweisen anzuregen.

94.      Zusammenfassend verpflichten diese Vorschriften die Mitgliedstaaten meiner Meinung nach dazu, sicherzustellen, dass ein Teil der Rechnung vom tatsächlichen Verbrauch abhängt und erheblich genug ist, um die mit ihnen angestrebten Verhaltensänderungen herbeizuführen(73).

95.      Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die im Energiegesetz und in der Verordnung über die Fernwärmeversorgung vorgesehenen Regeln den Anforderungen der Richtlinien 2006/32 und 2012/27 auf dem Gebiet der Verbrauchserfassung und der Energieabrechnung entsprechen. Zum einen sieht das Energiegesetz, wie EVN und Toplofikatsia Sofia hervorheben, die Installation von Wärmeenergiezählern auf der Ebene der Unterstation der einzelnen Gebäude und von individuellen Zählern oder Heizkostenverteilern in jeder Wohnung für Wärme und von Zählern für Warmbrauchwasser vor(74). Die Rechnungen umfassen einen variablen Anteil, der dem Verbrauch in den im Privateigentum stehenden Teilen entspricht, auf dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Miteigentümer beruht, von diesen individuellen Zählern gemessen oder den Heizkostenverteilern geschätzt wird und im Durchschnitt erheblich ist(75). Zum anderen hat der bulgarische Gesetzgeber Verteilungsregeln vorgesehen, die dem Transparenzerfordernis in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27 genügen: Sie legen die Art und Weise, in der die im Gebäude verbrauchte Energie ermittelt wird, sowie die Kriterien, anhand deren die entsprechenden Kosten zwischen den Miteigentümern aufgeteilt werden, eindeutig fest.

96.      Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage in der Rechtssache C‑708/17 zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32 sowie Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach in Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, ein Teil der Kosten für die im Gebäude verwendete Wärme, der der von der internen Heizungs- und Warmwasseranlage abgegebenen Wärme entspricht, unabhängig von der Menge dieser Wärme, die in den einzelnen Wohnungen tatsächlich abgegeben wird, nach dem beheizbaren Volumen der Wohnungen der Miteigentümer zwischen diesen aufgeteilt wird.

VI.    Ergebnis

97.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad, Bulgarien) in der Rechtssache C‑708/17 und des Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) in der Rechtssache C‑725/17 zu antworten:

1.      Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Miteigentümer von Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, verpflichtet sind, sich an den Heizkosten des Gebäudes zu beteiligen, obwohl sie die Versorgung mit Fernwärme nicht individuell beantragt haben, und zwar selbst dann, wenn sie sie in ihrer Wohnung nicht nutzen.

2.      Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates sowie Art. 10 Abs. 1 und Anhang VII Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach in Gebäuden, die in gemeinschaftlichem Wohneigentum stehen und über ein Wärmenetz versorgt werden, ein Teil der Kosten für die im Gebäude verwendete Wärme, der der von der internen Heizungs- und Warmwasseranlage abgegebenen Wärme entspricht, unabhängig von der Menge dieser Wärme, die in den einzelnen Wohnungen tatsächlich abgegeben wird, nach dem beheizbaren Volumen der Wohnungen der Miteigentümer zwischen diesen aufgeteilt wird.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).


3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. 2006, L 114, S. 64).


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1).


5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


6      Vorbehaltlich von Ausnahmen, die für die vorliegenden Rechtssachen irrelevant sind. Vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27.


7      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65).


8      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


9      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).


10      DV Nr. 107 vom 9. Dezember 2003.


11      Also einer Gesamtheit von Rohren und Anlagen zur Verteilung von und Versorgung mit Wärmeenergie, einschließlich Heizungssteigleitungen, die durch jede Wohnung führen.


12      In den vorliegenden Schlussanträgen werden die Begriffe „Wärmeenergie“ und „Wärme“ synonym verwendet, ebenso wie die Begriffe „Fernwärmenetz“ und „Wärmenetz“.


13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Abgesehen davon ist diese Frage nach meiner Einschätzung zusammen mit den Fragen nach der Richtlinie 2011/83 zu prüfen (vgl. Fn. 36 der vorliegenden Schlussanträge).


14      Diese Voraussetzungen sind u. a. in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthalten.


15      Gemäß dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 ist Fernwärme in einer zentralen Anlage erzeugte Wärme, u. a. in Form von Dampf oder Heißwasser, die über ein Rohrleitungs- und Verteilungsnetz einer Vielzahl von Wärmeverbrauchern zu Heizzwecken zugeführt wird.


16      Im Sinne von Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie 2012/27.


17      Diese Unterstation umfasst den Tauscher, an dem die Energieübertragung zwischen dem Wärmenetz und dem internen Verteilernetz des Gebäudes stattfindet (vgl. Art. 135 Abs. 1 des Energiegesetzes). Sie entspricht der Stelle für die Übergabe der Wärme durch die Verteiler und verfügt über einen Zähler, mit dem sich die Wärmemenge messen lässt, mit der das Gebäude versorgt worden ist. Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑725/17 geht gleichwohl hervor, dass es sich bei dem in dieser Rechtssache in Rede stehenden Gebäude um ein Hochhaus handelt, das mit zwei Raumheizschleifen ausgestattet ist, die jeweils über eine Teilnehmerunterstation verfügen.


18      Vgl. Art. 153 Abs. 1 des Energiegesetzes.


19      Vgl. Art. 140a und Art. 142 Abs. 2 des Energiegesetzes.


20      Vgl. Abschnitt 6.1.3 der in der Verordnung über die Fernwärmeversorgung vorgesehenen Methode.


21      Unstreitig ist, dass sich die Rechtssache C‑708/17 lediglich auf die von der internen Anlage abgegebene Wärme bezieht. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter von Frau Dimitrova in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Wohnung derzeit leer stehe und die gemeinschaftlichen Teile ihres Gebäudes nicht beheizt würden. Auch die Vorlageentscheidung beruht auf der Annahme, dass Frau Dimitrova ihre Heizkörper hat entfernen lassen. Ihr Vertreter hat gleichwohl darauf hingewiesen, dass sie vorhanden und nutzbar seien. Dieses Detail hat nach meinem Dafürhalten jedenfalls keinen Einfluss auf die erbetene Auslegung. Bei Herrn Dimitrov sind die Dinge weniger klar. In der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑725/17 heißt es, dass er die Heizung in seiner Wohnung nicht nutze, ihm dafür aber eine bestimmte Wärmemenge in Rechnung gestellt worden sei. In besagter Entscheidung werden auch die Kosten für die von der internen Anlage abgegebene Wärme angesprochen. Schließlich ist in ihr von Heizkörpern die Rede, die in den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen installiert sind, während die siebte Vorlagefrage in dieser Rechtssache auf der Prämisse beruht, dass es solche Heizkörper nicht gibt.


22      Art. 133 Abs. 2 des Energiegesetzes.


23      Art. 149a und 149b des Energiegesetzes. Diese Vorschriften sehen vor, dass der von den Miteigentümern beschlossene Kauf von Wärmeenergie zu einem schriftlichen Vertrag mit einem Versorger führt, bei dem es sich nach meinem Verständnis entweder um den Wärmeenergieverteiler selbst, wie es in den Ausgangsrechtssachen der Fall zu sein scheint (EVN für Plovdiv und Toplofikatsia Sofia für Sofia), oder um ein Drittunternehmen handelt, das mit diesem Verteiler selbst einen Vertrag für die Versorgung mit der gekauften Energie geschlossen hat.


24      Art. 150 des Energiegesetzes. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von den Verteilern festgelegt und von einer Verwaltungskommission gebilligt und müssen in mindestens einer überregionalen und einer regionalen Tageszeitung veröffentlicht werden.


25      Oder sogar auf eine radikalere Lösung zurückgreift, die darin besteht, seine Heizkörper zu entfernen.


26      Art. 153 Abs. 2 und 3 des Energiegesetzes.


27      Nach meinem Verständnis ist dies Gegenstand der zweiten, der dritten und der achten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑725/17.


28      Vgl. hierzu auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:86, Nr. 43).


29      Vgl. Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge. Diesbezüglich stelle ich fest, dass der Unionsgesetzgeber in der unlängst erlassenen Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der [Richtlinie 2012/27] (ABl. 2018, L 328, S. 210), die noch nicht anwendbar ist, zwischen „Endkunden“ und „Endnutzern“ unterschieden hat. Nach dem mit der Richtlinie 2018/2002 eingeführten neuen Art. 10a handelt es sich bei „Endnutzern“ u. a. um natürliche oder juristische Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Umgekehrt sind „Endkunden“ Personen, die unmittelbar mit dem Versorger verbunden sind.


30      Obwohl, wie die litauische Regierung hervorhebt, in Anbetracht der für den Sachverhalt der Ausgangsrechtssachen maßgeblichen Zeiträume nichts weniger sicher ist.


31      Vgl. in diesem Sinne auch den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83. In gleicher Weise sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 vor, dass die letztgenannte Richtlinie das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt lässt.


32      Zwar sind die Abs. 1 und 6 von Art. 153 des Energiegesetzes streng genommen keine „allgemeinen Bestimmungen“ des Vertragsrechts im Sinne allgemeingültiger Regeln für jeden Vertragstyp. Dieser Einwand liegt meines Erachtens der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑725/17 zugrunde. Für die Zwecke des in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausschlusses kommt es jedoch nicht so sehr auf den allgemeinen oder besonderen Charakter der Regel als vielmehr auf ihren Gegenstand an: Sofern eine nationale Vorschrift eine Frage regelt, die naturgemäß unter das Vertragsrecht fällt (Zustandekommen, Wirksamkeit, Zweck, Gegenstand usw.), fällt sie grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.


33      Ich weise insoweit darauf hin, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (KOM[2008] 614 endg.) eine vollständige Harmonisierung des Verbrauchervertragsrechts in Betracht gezogen hatte. Der Unionsgesetzgeber hat letztlich eine deutlich weniger umfassende Harmonisierung vorgenommen, die auf bestimmte besondere Verträge und spezifische Fragen abzielt: Einführung einer allgemeinen Informationspflicht, Neufassung und Vereinheitlichung der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen usw.


34      Die vorstehende Auslegung wird durch die vom Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) in seiner Vorlageentscheidung angeführten Vorschriften nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83 nicht die Frage des Bruches des Rechtsverhältnisses, sondern lediglich die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, dem Verbraucher die im nationalen Recht vorgesehenen Informationen über die Voraussetzungen für die Kündigung von Verträgen zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise beschränken sich Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 – abgesehen davon, dass sie für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bzw. Fernabsatzverträge und damit nicht für Verträge über die Lieferung von Fernwärme gelten – auf die Regelung der Form, in der diese Informationen bereitgestellt werden müssen.


35      Von daher die Klarstellung in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83, wonach diese Richtlinie das allgemeine Vertragsrecht unberührt lässt, „soweit“ Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in der genannten Richtlinie nicht geregelt werden.


36      Nach meinem Dafürhalten braucht somit nicht speziell auf die Richtlinie 2005/29 eingegangen zu werden, worum der Rayonen sad Asenovgrad (Kreisgericht Asenovgrad) mit seiner dritten Frage ersucht. Diese wird meines Erachtens nämlich für die Zwecke der Anwendung des in Art. 27 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Rechtsbehelfs („remedy“) gestellt.


37      Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist sinngemäß in Art. 62 des Zakon za zashtita na potrebitelite (Verbraucherschutzgesetz) (DV Nr. 99 vom 9. Dezember 2005) umgesetzt worden.


38      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19). Dabei handelte es sich um Art. 9 dieser Richtlinie.


39      Im Übrigen bietet dieser Artikel, wie in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt worden ist, dem Verbraucher einen vertraglichen Rechtsbehelf („remedy“).


40      Vgl. Art. 133 Abs. 1 des Energiegesetzes.


41      Zwar stellt sich dabei die bisher nicht entschiedene Frage, ob ein Verbot unbestellter Lieferungen, wie es in Art. 27 der Richtlinie 2011/83 vorgesehen ist, nationalen Gesetzgebern entgegengehalten werden kann, ob diese also gehalten sein könnten, Gewerbetreibende nicht in eine Lage zu versetzen, in der sie verpflichtet wären, Verbrauchern solche Lieferungen aufzudrängen. Abgesehen davon bedarf es in der vorliegenden Rechtssache keiner Vertiefung dieser Frage.


42      In Bulgarien werden die Rechtsverhältnisse aus Immobilieneigentum durch das Zakon za sobstvenostta (Eigentumsgesetz) geregelt. Das Zakon za upravlenie na etazhnata sobstvenost (Gesetz über die Verwaltung aus Eigentumswohnungen bestehender Gebäude) legt darüber hinaus die jeweiligen Rechte und Pflichten der Eigentümer, Nutzer und Mieter im Rahmen der Verwaltung in Miteigentümerschaft gehaltener Immobilien fest. Als Verwaltungsorgane bestimmt sein Art. 10 die Hauptversammlung und einen Verwaltungsrat.


43      Art. 140 Abs. 3 des Energiegesetzes. Die gleiche Regel findet sich im Eigentumsgesetz und im Gesetz über die Verwaltung aus Eigentumswohnungen bestehender Gebäude.


44      Gleiches gilt für sämtliche Dienstleister, die in den gemeinschaftlichen Teilen tätig werden. Dazu gehören der mit der Reparatur oder Wartung der internen Anlage betraute Dienstleister, der eine Gemeinschaftsfläche pflegende Gärtner usw. In diesem Bereich ist üblicherweise jeder Miteigentümer verpflichtet, auf die von der Wohnungseigentümergemeinschaft benannten Dienstleister zurückzugreifen und einen Anteil an den Gemeinschaftskosten für solche Dienstleistungen zu zahlen. Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:86, Nr. 43).


45      Sowohl der Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien) mit Urteil Nr. 5 vom 22. April 2010 in der Verfassungsrechtssache Nr. 15 von 2009 als auch der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) in seinem Auslegungsurteil Nr. 2/2016 vom 25. Mai 2017 haben aus ähnlichen Gründen entschieden, dass zwischen Art. 153 Abs. 1 und 6 des Energiegesetzes und Art. 62 des Verbraucherschutzgesetzes, der unbestellte Lieferungen verbietet, kein Konflikt bestehe.


46      Außerdem gelangt ein Teil dieser Wärme in seine Wohnung. Vgl. Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Vgl. in diesem Sinne Urteil Nr. 5 vom 22. April 2010 des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht).


48      Vgl. Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge. Überdies kann ein Miteigentümer, worauf die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, unter bestimmten Voraussetzungen von der Hauptversammlung verlangen, die Frage des Anschlusses des Gebäudes an das Fernwärmenetz zu überdenken, und eine etwaige Entscheidung dieser Versammlung gerichtlich anfechten.


49      Insoweit kommt es somit nicht auf die Frage an, ob die Gruppe insgesamt (im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft) oder jede einzelne der Personen, aus denen sie besteht (jeder Miteigentümer), „Verbraucher“ der bestellten Dienstleistung oder des bestellten Produkts im Sinne der Richtlinie 2011/83 ist.


50      In gleicher Weise bezieht sich die streitige Forderung in der Rechtssache C‑725/17 auf die zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 30. April 2016 gelieferte Wärme. Obwohl der Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia) den Gerichtshof nicht zur Auslegung der Richtlinien über Energieeffizienz befragt hat, könnte dessen Antwort auf diese Problematik auch für die Entscheidung dieser Rechtssache nützlich sein.


51      Vgl. Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine neue Vorschrift des Unionsrechts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C‑395/08 und C‑396/08, EU:C:2010:329, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Richtlinien 2006/32 und 2012/27 sind somit in zeitlicher Hinsicht beide auf die Ausgangsrechtssachen anwendbar: Die erste für die bis zum 5. Juni 2014 verbrauchte Wärmeenergie, die zweite für die ab diesem Zeitpunkt verbrauchte Wärmeenergie.


52      Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27 stellt klar, dass diese Vorschrift nicht für Endkunden gilt, die über intelligente Zähler gemäß den Richtlinien 2009/72 und 2009/73 zu Elektrizität bzw. Erdgas verfügen. Diese Klarstellung betrifft somit nicht die Lieferung von Wärme.


53      Frau Dimitrova trägt vor, es sei möglich, eine genaue Schätzung der von der internen Anlage in den einzelnen Wohnungen abgegebenen Wärme vorzunehmen, indem im Einzelfall festgestellt werde, ob die Rohre dieser Anlage die betreffenden Wohnungen tatsächlich durchquerten, und gegebenenfalls auf die technischen Merkmale der diese Wohnungen durchquerenden Leitungen, insbesondere auf ihre Isolierung (die jegliche Wärmeübertragung verhindern könne) und ihre Heizfläche, abgestellt werde (je größer die Leitungsoberfläche unter Berücksichtigung u. a. des Leitungsdurchmessers sei, desto größer sei die abgegebene Wärmemenge).


54      Damit soll der Fallkonstellation bestehender Gebäude Rechnung getragen und ein Kosten-Nutzen-Verhältnis eingeführt werden. Es geht um die Beurteilung, ob die Kosten der Änderungen, die an den Anlagen bestehender, insbesondere älterer Gebäude vorgenommen werden müssten, um die individuelle Verbrauchsmessung durchzuführen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Energieeinsparungen stehen, die durch diese Messung realisiert werden könnten. Vgl. 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/27 sowie Robinson, S., und Vogt, G., Guidelines on good practice in cost-effective cost allocation and billing of individual consumption of heating, cooling and domestic hot water in multi-apartment and multi-purpose buildings, Support for the implementation of Articles 9-11 of Directive 2012/27/EU on energy efficiency with respect to thermal energy supplied from collective systems, Empirica, Bonn, Dezember 2016.


55      Vgl. Erwägungsgründe 32 und 33 der Richtlinie 2012/27.


56      Das heißt auf der Ebene der Unterstation (vgl. Fn. 17 der vorliegenden Schlussanträge).


57      Im Gegensatz zu einem Wärmeenergiezähler misst ein Heizkostenverteiler nicht die Wärmemenge, mit der eine Wohnung tatsächlich versorgt wird, sondern zeigt lediglich eine repräsentative Größe dieser Menge an, indem er in die zeitliche Komponente die Temperaturdifferenz zwischen einem Punkt an der Oberfläche des Heizkörpers, auf dem er angebracht ist, und der Umgebungsraumtemperatur einbezieht.


58      Wie ich ausgeführt habe, soll mit diesen Machbarkeits- und Rentabilitätsvoraussetzungen bestehenden Anlagen sowie den Kosten Rechnung getragen werden, zu denen eine etwaige Änderung dieser Anlagen führen würde. So würde die Installation individueller Zähler in bestimmten Fällen die Ersetzung der gesamten internen Anlage eines Gebäudes notwendig machen, da solche Zähler u. a. in Verteilungssystemen mit vertikalen Rohren nicht installiert werden können. In diesen Gebäuden dürfen stattdessen an jedem Heizkörper Verteiler angebracht werden. Solche Verteiler können jedoch wiederum nicht in Gebäuden installiert werden, in denen die Heizung ohne Heizkörper oder Wärmetauschfläche funktioniert, auf der sie angebracht werden könnten. Jedenfalls ist der Einbau von Vorrichtungen, mit denen sich der individuelle Verbrauch ermitteln lässt, in Gebäuden, deren Mieter ihre Heizkörper nicht steuern können, nicht sinnvoll. Vgl. Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie 2012/27 sowie Robinson, S., und Vogt, G., a. a. O.


59      Dies wird durch die neue Richtlinie 2018/2002 bestätigt, die in die Richtlinie 2012/27 einen Art. 10a eingeführt hat, der sich speziell auf die Abrechnung des Wärme‑, Kälte- und Warmwasserverbrauchs bezieht und in seinem Abs. 1 klarstellt, dass, „[w]enn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, … die Mitgliedstaaten sicher[stellen], dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen … auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen“ (Hervorhebung nur hier).


60      Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass sich in der Wohnung der Ersteren ein „Wärmezähler“ befindet, während in der Wohnung des Letzteren Heizkostenverteiler installiert sind.


61      In der vorliegenden Rechtssache braucht die Frage des genauen Zeitpunkts, zu dem die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnung in ihren Gebäuden nach Unionsrecht obligatorisch geworden ist, nicht entschieden zu werden.


62      Vgl. Erwägungsgründe 1 bis 3 und 32 der Richtlinie 2006/32 sowie Erwägungsgründe 2 und 60 der Richtlinie 2012/27.


63      Empfehlungen 76/493/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über die rationale Energienutzung bei Heizanlagen in bestehenden Gebäuden (ABl. 1976, L 140, S. 12) und 77/712/EWG des Rates vom 25. Oktober 1977 betreffend Heizungsregulierung, Erzeugung von Warmbrauchwasser und Messung der Wärmemengen in Neubauten (ABl. 1977, L 295, S. 1).


64      Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) (ABl. 1993, L 237, S. 28).


65      Beispielsweise nicht die Fenster zu öffnen, um zu lüften, dabei aber die Heizkörper eingeschaltet zu lassen, die Raumtemperatur, insbesondere in nicht genutzten Räumen oder während der Nacht, zu senken usw. Vgl. Erwägungsgründe 29 der Richtlinie 2006/32 und 30 bis 33 der Richtlinie 2012/27.


66      Nach der Richtlinie 93/76 musste die Energieabrechnung daher „in einem angemessenen Verhältnis“ zum tatsächlichen Verbrauch stehen (vgl. elften Erwägungsgrund und Art. 3 dieser Richtlinie).


67      Nach Auffassung von EVN gehören zu den im Energiegesetz vorgesehenen Abrechnungsdaten über die von der internen Anlage abgegebene Wärme nicht nur die Verluste dieser Anlage im engeren Sinne, sondern auch – ganz allgemein – die Wärmeübertragungen innerhalb des Gebäudes.


68      Vgl. Robinson, S., und Vogt, G., a. a. O., S. 31. Dies widerspräche auch dem Geist von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/27, aus dem hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für die Energieeffizienz in Bezug auf „die Aufteilung von Anreizen … zwischen den Eigentümern [in Betracht ziehen müssen], damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten; dies gilt auch für nationale Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern“.


69      Ich stelle jedoch fest, dass die unlängst erlassene Richtlinie 2018/2002 die Mitgliedstaaten zum Erlass von Verteilungsregeln verpflichtet (vgl. den neuen Art. 9b Abs. 3, der durch diese Richtlinie in die Richtlinie 2012/27 eingeführt worden ist).


70      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie 2012/27 einen allgemeinen Rahmen für die Verringerung des Energieverbrauchs festlegt, den Mitgliedstaaten, die insoweit über einen breiten Ermessensspielraum verfügen, aber die Wahl der Durchführungsmodalitäten lässt (vgl. Urteil vom 7. August 2018, Saras Energía, C‑561/16, EU:C:2018:633, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach meiner Einschätzung gilt dies erst recht für die Richtlinie 2006/32. Daher haben sich die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Präferenzen und nationalen Besonderheiten für unterschiedliche Methoden zur Verteilung der Wärmeenergiekosten entschieden. Vgl. Castellazzi, L., Analysis of Member States’ rules for allocating heating, cooling and hot water costs in multi-apartment/purpose buildings supplied from collective systems – Implementation of EED Article 9(3), EUR 28630 EN, Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017.


71      Vgl. Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge.


72      Im Übrigen spiegelt das vom bulgarischen Gesetzgeber herangezogene Kriterium des beheizbaren Volumens, wie Toplofikatsia Sofia geltend macht, die Wärmeabgabe wider.


73      Die Tatsache, dass die Richtlinie 2006/32 – im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27 – die Möglichkeit, Verteilungsregeln zu verabschieden, nicht ausdrücklich erwähnte, bedeutet nicht, dass sich die Auslegung der erstgenannten Richtlinie von der Auslegung der letztgenannten Richtlinie unterscheiden müsste. Das Ziel der Vorschriften über die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnung ist in beiden Richtlinien dasselbe, und die Hinzufügung des besagten Art. 9 Abs. 3 durch den Gesetzgeber diente lediglich dazu, die Anwendung dieser Vorschriften zu verdeutlichen.


74      Vgl. Art. 140 des Energiegesetzes.


75      Vgl. Art. 145 Abs. 1 des Energiegesetzes. Toplofikatsia Sofia hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aus der Anwendung dieser Vorschriften gehe hervor, dass der feste Anteil der Rechnung in Bulgarien nach Maßgabe der Eigenschaften der einzelnen Gebäude, insbesondere ihrer Isolierung, zwischen 30 % und 70 % variiere.