Language of document : ECLI:EU:T:2007:265





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. September 2007 – Kommission/Trends

(Rechtssache T‑448/04)

„Schiedsklausel – Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen – Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen – Rückzahlung der gezahlten Beträge“

1.                     Verfahren – Frist für den Beweisantritt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 1 und Art. 66 § 2) (vgl. Randnrn. 52, 56)

2.                     Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG; Beschluss Nr. 1110/94 des Europäischen Parlaments und des Rates; Entscheidung 94/801 des Rates) (vgl. Randnrn. 63-64, 91-94)

Gegenstand

Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 48 046 Euro zuzüglich vertraglicher Zinsen, hilfsweise zuzüglich Verzugszinsen, zu erstatten

Tenor

1.

Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.

2.

Transport Environment Development Systems (Trends) wird verurteilt, an die Kommission 48 046 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5,50 % ab dem 1. Januar 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Trends trägt die Kosten.