Language of document :

Klage, eingereicht am 9. September 2016 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-644/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und N. Frey, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 1. Juli 2016 in einem Schreiben mit dem Betreff C(2016) 4286 final mitgeteilte Entscheidung der Beklagten, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten1 zu verweigern, für nichtig zu erklären,

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung für die internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel

Die Kommission habe die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung für die internationalen Beziehungen nicht dargetan. Insbesondere habe sie nicht dargetan, wie die Verbreitung rein rechtlicher Dokumente, die Überlegungen zum Unionsrecht enthielten, als solche geeignet wäre, von der Europäischen Union in Verhandlungen verfolgte strategische Ziele offenzulegen, oder die Verhandlungsposition der Kommission schwäche. Die Kommission sei an das Recht gebunden und könne kein unionsrechtswidriges Völkerrechtsabkommen aushandeln. Außerdem könne Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 (oder sonstige Ausnahmen) nicht auf immer, d. h. solange die Kommission irgendwo Verhandlungen über weitere Völkerrechtsabkommen führe, geltend gemacht werden. Die Kommission habe auch nicht begründet, wie die Verbreitung der angeforderten Dokumente konkret und tatsächlich das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel

Die Kommission habe nicht dargetan, dass eine nicht nur rein hypothetische, sondern nach vernünftigem Ermessen absehbare Gefahr bestehe, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente ihr Interesse an einer freien, objektiven und vollständigen Rechtsberatung beeinträchtigen würde.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt haben, und Begründungsmangel

Die Kommission habe nicht erläutert, wie der Zugang zu den angeforderten Dokumenten konkret und tatsächlich den Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnte.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses geführt haben, und Begründungsmangel

Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Verbreitung eine Erörterung über den Zugang zu den Gerichten, namentlich den Zugang zu den nationalen Gerichten (und ihre Rolle), und die Notwendigkeit, die Einheit und Autonomie des Unionsrechts zu wahren, ermöglichen würde. Diese Themen seien von unmittelbarem Interesse für Unionsbürger und für Nichtregierungsorganisationen wie die Klägerin.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (Teilweiser Zugang) und Beweisantrag

Die Kommission habe einen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten nicht oder jedenfalls nicht rechtlich hinreichend geprüft und gewährt.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).