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Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-644/16)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente der Kommission zur Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und der Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Union mit dem Unionsrecht – Teilweise verweigerter Zugang – Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen – Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Überwiegendes öffentliches Interesse)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und N. Frey, solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlusses C(2016) 4286 final der Kommission vom 1. Juli 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und der Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Europäischen Union mit dem Unionsrecht verweigert wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 402 vom 31.10.2016.