Language of document : ECLI:EU:T:2021:760

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. Oktober 2021(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-430/21

Apex Brands, Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich, M. Hartmann und H. Lerchl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Sartorius Werkzeuge GmbH & Co. KG mit Sitz in Ratingen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2021 (Sache R 2322/2020‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sartorius Werkzeuge und Apex Brands

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters Herrn I. Nõmm,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 29. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die andere Beteiligte im Verfahren von der Beschwerdekammer ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 7. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Apex Brands, Inc. wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu tragen.

Luxemburg, den 29. Oktober 2021

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

 V. Tomljenović


* Verfahrenssprache: Deutsch.