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Klage, eingereicht am 29. September 2021 – Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları u. a./Kommission

(Rechtssache T-629/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları TAŞ (Istanbul, Türkei), İskenderun Demir ve Çelik AŞ (Payas, Türkei), Erdemir Çelik Servis Merkezi Sanayi ve Ticaret AŞ (Gebze, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Cornelis und F. Graafsma)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. 2021, L 238, S. 32) für nichtig zu erklären; und

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

Verletzung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates1 aufgrund der Durchführung einer nicht erforderlichen Währungsumrechnung. Außerdem seien der Einleitungstext von Art. 2 Abs. 10 sowie Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 verletzt worden, weil die Kosten nicht auf der Grundlage der von den Klägerinnen geführten Aufzeichnungen ermittelt worden seien.

Verletzung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie von Art. 2.4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Ablehnung einer Anpassung um Sicherungsgewinne und -verluste.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5, Art. 2 Abs. 6 und den Einleitungstext von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/1036 durch die Doppelerfassung bestimmter Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten für Inlandsverkäufe von Isdemir durch Erdemir.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Art. 2.2.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens durch den Ausschluss von Wechselkursgewinnen und -verlusten von den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten.

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1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).