Klage, eingereicht am 28. September 2021 – Automobiles Citroën/EUIPO – Polestar (Zwei zueinander gedrehte Winkel)
(Rechtssache T-625/21)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Automobiles Citroën (Poissy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weyl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polestar Holding AB (Göteborg, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Zwei zueinander gedrehte Winkel) – Unionsmarke Nr. 16 896 532
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2021 in der Sache R 504/2020-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates
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