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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 – Republik Zypern/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-549/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: Eirini Neofytou)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2020/10551 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1071/2009 betrifft. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass dies nicht möglich ist, wird hilfsweise beantragt, Art. 1 Nr. 3 insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, sollte der Gerichtshof eine Klage, die auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Sinne des Vorstehenden gerichtet ist, für unzulässig halten, die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin sieben Nichtigkeitsgründe vor:

Erster Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen Art. 90 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 11 AEUV, Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3 Abs. 5 EUV, gegen die Art. 208 Abs. 2 und 216 Abs. 2 AEUV sowie gegen den Vertrag von Paris verstoßen.

Zweiter Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 5 Abs. 4 EUV und Art. 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang an den EUV und den AEUV geregelt sei, verstoßen.

Dritter Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, die in Art. 18 AEUV und Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelt seien, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen nach Art. 4 Abs. 2 EUV sowie, soweit es der Gerichtshof für erforderlich halte, gegen Art. 95 Abs. 1 AEUV.

Vierter Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen Art. 91 Abs. 1 AEUV verstoßen.

Fünfter Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen Art. 91 Abs. 2 AEUV und Art. 90 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 94 AEUV verstoßen.

Sechster Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen die Grundsätze der unternehmerischen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit, die in Art. 49 AEUV und den Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelt seien, verstoßen.

Siebter Nichtigkeitsgrund: Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten gegen Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 AEUV und, hilfsweise, gegen Art. 56 AEUV verstoßen.

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1 ABl. 2020 L 249, S. 17.