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Klage, eingereicht am 14. März 2006 - Apple Computer International / Kommission

(Rechtssache T-82/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Computer International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: G. Breen, Solicitor, P. Sreenan, SC, und B. Quigley, BL)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission enthaltene Einreihung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft;

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7), soweit darin die in Nummer 2 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeige in den KN-Code 8528 21 90 eingereiht werden;

Feststellung, dass Monitore, die der technischen Spezifizierung in Nummer 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung entsprechen, richtigerweise in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Verordnung reihe vier Monitore mit Flüssigkristallanzeige (LCD) in zwei verschiedene KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur ein. Obwohl das in Nummer 2 des Anhangs der angefochtenen Verordnung genannte Gerät nicht als Ware der Klägerin identifiziert werde, identifizierten die technischen Merkmale und die technische Beschreibung, die in dieser Nummer 2 enthalten seien, die Ware eindeutig als den Apple 20" LCD.

Die Kommission habe mit der Einreihung des 20" LCD der Klägerin in die Position 8528 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif1 verstoßen und einen offenkundigen Fehler bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung begangen.

Das fragliche Gerät erfülle nach Position 8471, wie sie in Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ausgelegt werde, die Kriterien für die Einreihung als "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, sei von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendeten Art und sei außerdem nicht geeignet, eine andere eigene Funktion als die Datenverarbeitung zu erfüllen. Die Einreihung in die Position 8528 stelle daher einen offenkundigen Fehler bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die zolltarifliche Einreihung dar.

Schließlich stehe die angefochtene Einreihung in direktem Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-11/93 (Siemens Nixdorf/Hauptzollamt Augsburg, Slg. 1994, I-1945).

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1 - ABl. L 256, S. 1.