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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismas (Litauen), eingereicht am 1. Februar 2024 – „EM SYSTEM“ UAB/SEB bankas AB, „Citadele banka“ Lietuvos filialas AS

(Rechtssache C-84/24, EM SYSTEM)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: „EM SYSTEM“ UAB

Revisionsbeklagte: SEB bankas AB, „Citadele banka“ Lietuvos filialas AS

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 765/20061 dahin auszulegen, dass dann, wenn festgestellt wird, dass eine in Anhang I der Verordnung aufgeführte Person genau 50 % der Anteile an einer Gesellschaft besitzt, anzunehmen ist, dass die Gelder der Gesellschaft im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Person stehen oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden?

2.    Kann in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem eine Gesellschaft, deren Gelder eingefroren wurden, weil genau 50 % ihrer Aktien von einer in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person gehalten werden, beantragt, die beklagten Banken zu verpflichten, die Verträge über die Führung eines Bankkontos zu erfüllen, so dass diese Gesellschaft uneingeschränkt auf die Gelder auf ihren Bankkonten zugreifen kann, gegenüber der Entscheidung der Bank, die Gelder der Gesellschaft einzufrieren, eingewandt werden, dass die Gelder der Gesellschaft nicht von einer in Anhang I der Verordnung aufgeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen?

3.    Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Welche Kriterien sind in einem solchen Verfahren vor einem nationalen Gericht anzuwenden, um festzustellen, ob die Gelder nicht von einer in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Person verwendet werden oder ihr zugutekommen? Können Umstände wie 1. die Trennung des Vermögens der Gesellschaft von dem ihrer Gesellschafter, 2. der Umstand, dass der Leiter der Gesellschaft (der keine in Anhang I der Verordnung aufgeführte Person ist) im Namen der Gesellschaft handelt, und 3. der Umstand, dass nur der Leiter der Gesellschaft Zugang zu den Bankkonten der Gesellschaft hat, dafür sprechen, dass die Gelder der Gesellschaft nicht einer in Anhang I der Verordnung aufgeführten Person zugutekommen, deren Anteil an der Gesellschaft genau 50 % beträgt?

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1 Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1).