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Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 - Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE/Kommission

(Rechtssache T-43/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Singapore Airlines Ltd und Singapore Airlines Cargo PTE Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kallaugher, J. P. Poitras, J. R. Calzado und É. Barbier de la Serre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 - Luftfracht für nichtig zu erklären,

ergänzend dazu oder hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen bringen sechs Klagegründe vor:

Mit ihrem ersten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss wesentliche Formvorschriften verletze. Dazu gehörten:

Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht,

der Anspruch auf Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit einer Strafdrohung und

ihre Verteidigungsrechte, da der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd die Einsicht in die Antworten der anderen Unternehmen, die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen seien, auf diese sowie in andere einschlägige Unterlagen, über die die Kommission verfüge und die in der Entscheidung herangezogen worden seien, verweigert worden sei.

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss mit einer Reihe von Sachverhaltsirrtümern und Rechtsfehlern bei der Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf die Art und die Reichweite des behaupteten "Kartells" behaftet sei, da

der Beschluss an einem Begründungsmangel leide, weil die Kommission in diesem nicht erkläre, worauf ihre zentralen Feststellungen beruhten, und sie die relevanten Märkte nicht definiere,

der Beschluss an einem Beurteilungsfehler in Bezug auf die Art und die Reichweite des behaupteten "Kartells" leide; insbesondere bildeten die in dem Beschluss behaupteten Kontakte kein zusammenhängendes weltweites Netzwerk, und die Feststellung, dass ein "gemeinsamer Zweck" diese Kontakte miteinander verbinde, sei durch keine Beweise belegt,

die Kommission bei der Bestimmung der Elemente der behaupteten komplexen Zuwiderhandlung einen Rechtsfehler begangen habe,

die Kommission die behauptete komplexe Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der fehlenden Verrechnung einer Provision auf die Zuschläge falsch beurteilt habe und

die Kommission dadurch Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie die drei behaupteten "Bestandteile" der Zuwiderhandlung als eine einzige Zuwiderhandlung behandelt habe.

Mit ihrem dritten Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten im Zusammenhang mit Verkäufen, die ausländischen Rechtsordnungen unterlägen, Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen, da

die Kommission durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Verhalten auf den Märkten außerhalb der EU Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen und dadurch gegen die Regeln verstoßen habe, die die Zuständigkeit der EU für solches Verhalten einschränkten, und

die Kommission Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe, indem sie sich geweigert habe, zu berücksichtigen, dass nach ausländischen Rechtsordnungen, die in dem Beschluss ausführlich erwähnt werden, der Beschluss nicht ordnungsgemäß berücksichtige, dass das Verhalten von staatlichen Stellen aktiv überwacht und tatsächlich gefordert worden sei.

Mit ihrem vierten Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe eine Reihe von Fehlern begangen, indem sie die behauptete Zuwiderhandlung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd zugeschrieben habe, da

die Kommission mehrere Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe, indem sie Kontakte vor dem 1. Mai 2004, Kontakte im Zusammenhang mit Forderungen von Luftfrachtführern zur Zahlung von Provisionen, Kontakte im Zusammenhang mit dem Sicherheitszuschlag, Kontakte im Zusammenhang mit dem Treibstoffzuschlag außerhalb der EU und Kontakte im Zusammenhang mit dem Treibstoffzuschlag innerhalb der EU untersucht und berücksichtigt habe,

die Kommission durch die Verwendung der Kontakte der WOW-Allianz als Nachweis für die Beteiligung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd an der behaupteten Zuwiderhandlung Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler begangen habe und

die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Singapore Airlines Cargo PTE Ltd von der behaupteten Zuwiderhandlung oder ihren Bestandteilen gewusst habe oder wissen hätte müssen.

Mit ihrem fünften Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe ihre Verpflichtung verletzt, alle Gesichtspunkte des Falles gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sorgfältig und unparteiisch zu prüfen.

Mit ihrem sechsten Klagegrund machen sie geltend, dass der Beschluss mit mehreren Sachverhaltsirrtümern und Rechtsfehlern bei der Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße behaftet sei, da

die Kommission bei der Berechnung der Umsätze aus den Verkäufen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2), den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe, da sie folgende Elemente nicht berücksichtigt habe:

die Tatsache, dass die eingehenden Umsätze sich nicht auf Verkäufe innerhalb des EWR bezögen,

die beschränkte geografische Reichweite des Verhaltens, in Bezug auf welches in der Entscheidung ein Zuwiderhandeln festgestellt werde,

die jeweilige Rolle der Klägerinnen und

die Tatsache, dass die behauptete Abstimmung nur Zuschläge betroffen habe,

die Kommission die Reichweite und Dauer der behaupteten Beteiligung der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd an der Zuwiderhandlung nicht gebührend gewürdigt habe und

der Umstand, dass der Beschluss die Geldbuße der Singapore Airlines Cargo PTE Ltd nicht aufgrund begrenzter Beteiligung herabsetze, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle.

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