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Klage, eingereicht am 4. Oktober 2013 – Roeckl Sporthandschuhe/HABM – Roeckl Handschuhe & Accessoires (Darstellung einer Hand)

(Rechtssache T-537/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Roeckl Sporthandschuhe GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Baumann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2013 aufzuheben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin teilweise stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren der Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseletuis, soweit in Klasse 18 enthalten und der Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondre Handschuhe, soweit in Klasse 25 enthalten, zurückgewiesen wurde;

der Streithelferin die Verfahrenskosten der Klägerin einschließlich der Kosten von Widerspruch- und Beschwerdeverfahren sowie der Beklagten (HABM) deren eigene Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Hand darstellt, für Waren der Klassen 18, 25 und 28 ‒ Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 961 965

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Roeckl Handschuhe & Accessoires GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und deutsche Bildmarke „Roeckl“, welche die Darstellung einer Hand enthalten, für Waren der Klassen 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.