Language of document : ECLI:EU:T:2020:606

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Canoleum – Ältere internationale Wortmarke MARMOLEUM – Relatives Eintragungshindernis – Verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Plötzliche Erkrankung des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts – Sorgfaltspflicht – Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts“

In der Rechtssache T‑3/20,

Forbo Financial Services AG mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Fröhlich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Windmöller GmbH mit Sitz in Augustdorf (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/2019‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Forbo Financial Services und Windmöller

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi und G. De Baere,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. Mai 2017 meldete die Windmöller Flooring Products WFP GmbH – die Rechtsvorgängerin der Windmöller GmbH, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Canoleum.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 19 und 27 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/122 vom 30. Juni 2017 veröffentlicht.


5        Am 27. September 2017 erhob die Klägerin, die Forbo Financial Services AG, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die am 11. September 1997 unter der Nr. 683531 für Waren der Klassen 19 und 27eingetragene Internationale Eintragung der Wortmarke MARMOLEUM, mit Erstreckung des Schutzes auf die Europäische Union und auf eine Reihe ihrer Mitgliedstaaten, gestützt.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 12. Februar 2019, die am selben Tag zugestellt wurde, wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

9        Am 9. April 2019 hat die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 erhoben.

10      Die Klägerin hat die Beschwerdebegründung jedoch erst am 26. Juni 2019 eingereicht, also nach Verstreichen der in Art. 68 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Frist, die am 12. Juni 2019 um Mitternacht abgelaufen ist. Sie hat der Beschwerdebegründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 der Verordnung beigefügt, in dem sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass der für sie im Verfahren vor dem EUIPO sachbearbeitende Rechtsanwalt (im Folgenden: Erstanwalt) die Beschwerdebegründung wegen einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung nicht in der gesetzten Frist habe einreichen können. Zur Stützung dieses Vorbringens hat sie zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, von der die eine vom genannten Rechtsanwalt und die andere von seiner Ehefrau stammt.

11      Mit Entscheidung vom 9. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hat die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für zulässig erklärt, aber als unbegründet zurückgewiesen. Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass der Erstanwalt „nicht ausreichend nachgewiesen [habe], dass er die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat“ (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

12      Im Einzelnen hat die Beschwerdekammer, nachdem sie hat gelten lassen, dass in Ausnahmefällen eine plötzliche Krankheit einen unvorhersehbaren Grund darstellen könne, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung), erstens befunden, dass der Erstanwalt keinen ausreichenden Nachweis für die von ihm geltend gemachte Erkrankung erbracht habe, da seiner eidesstattlichen Versicherung und der seiner Ehefrau nur ein beschränkter Beweiswert zukomme (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Im Einzelnen hat sie ihm vorgeworfen, kein ärztliches Attest vorgelegt zu haben (Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit hat sie ausgeführt, dass eine plötzliche Krankheit nur dann ein unvorhersehbarer Grund sei, wenn sie so schwer sei, dass sie die betroffene Person daran hindere, geeignete Maßnahmen zur Fristeinhaltung wie z. B. die Benachrichtigung eines Anwaltskollegen in der betreffenden Kanzlei zu treffen. In einem solchen Fall sei aber „davon auszugehen, dass grundsätzlich auch eine ärztliche Behandlung erforderlich ist“ (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

13      Zweitens hat die Beschwerdekammer dem Erstanwalt vorgeworfen, keinen ausreichenden Beweis dafür erbracht zu haben, dass „es ihm nicht einmal möglich war, seine Ehefrau darum zu bitten, einen Anwaltskollegen in der [betreffenden] Kanzlei anzurufen und ihn mit der Unterzeichnung und Versendung der Beschwerdebegründung zu beauftragen“ (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).

14      Drittens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass es keinen ausreichenden Nachweis dafür gebe, dass am 12. Juni 2019 kein einziger Anwaltskollege des Erstanwalts in der betreffenden Kanzlei anwesend gewesen sei, der an seiner statt die Beschwerdebegründung hätte unterschreiben und versenden können (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung).

15      Viertens hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass es an einem ausreichenden Nachweis dafür fehle, dass am 12. Juni 2019 die Beschwerdebegründung schon erstellt und von der Klägerin freigegeben gewesen sei und dass mithin die geltend gemachte Erkrankung tatsächlich die Ursache der Fristversäumnis gewesen sei (Rn. 23 bis 25 der angefochtenen Entscheidung).

16      Daher hat die Beschwerdekammer die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) als unzulässig zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


18      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 104 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 97 Abs. 1 Buchst. f geltend.

20      Im Wesentlichen trägt die Klägerin vor, dem Erstanwalt sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerdebegründung fristgemäß einzureichen, da bei ihm eine schwere Erkrankung mit Symptomen einer akuten Lebensmittelvergiftung aufgetreten sei, die er sich, ohne dass er dies habe vorhersehen können, trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt zugezogen habe. Die von der Klägerin im vorliegenden Fall eingereichten Beweisstücke seien ausreichend, um zu ihren Gunsten die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, und die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zu strenge Maßstäbe zugrunde gelegt, was den Nachweis der erheblichen Tatsachen anbelange. Insbesondere rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe den gegebenen Umständen nicht ausreichend Beachtung geschenkt und die von der Klägerin eingereichten eidesstattlichen Versicherungen „pauschal“ zurückgewiesen.

21      Als Erstes trägt die Klägerin mehrere Argumente vor, um darzutun, dass der Erstanwalt unter Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt habe.

22      Insoweit trägt die Klägerin zunächst vor, dass der Erstanwalt im Markenrecht spezialisiert sei und über mehr als 20 Jahre Berufserfahrung verfüge. Ferner verfüge die Anwaltskanzlei, zu der er gehöre, über ein hinreichend zuverlässiges System zur Kontrolle und Überwachung der Fristen. Die Klägerin führt die verschiedenen hierzu eingerichteten Verfahren und Maßnahmen im Einzelnen auf.

23      Sodann beschreibt die Klägerin unter Verweis auf die eidesstattlichen Versicherungen des Erstanwalts und seiner Ehefrau die Umstände, die der Überschreitung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung zugrunde gelegen hätten. Die Klägerin trägt vor, dass diese am 12. Juni 2019 um Mitternacht abgelaufene Frist im elektronischen und im handschriftlichen Kalender, die von der betreffenden Anwaltskanzlei für die Verwaltung der Fristen verwendet würden, ordnungsgemäß notiert worden sei und dass die Beschwerdebegründung bereits vor diesem Zeitpunkt erstellt gewesen, an die sie in der Schweiz vertretenden Anwälte weitergeleitet und von ihr selbst freigegeben worden sei. Die einzigen Mitglieder des Markenrechtsteams der betreffenden Kanzlei, die zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen seien, seien der Erstanwalt und die Markensachbearbeiterin gewesen, da die übrigen Rechtsanwälte dieses Teams im Urlaub oder wegen eines geschäftlichen Termins außer Haus gewesen seien. Am fraglichen Vormittag habe der Erstanwalt die genannte Sachbearbeiterin angewiesen, die Beschwerdebegründung nebst Anlagen und Anlagenverzeichnis auszufertigen und ihm zur Unterzeichnung vorzulegen. Anschließend habe er sich in mehreren Telefonkonferenzen befunden, bevor er ein relativ spätes Mittagessen in einem der Kanzlei nahegelegenen Restaurant eingenommen habe. Als die Sachbearbeiterin nach ihrem Dienstschluss gegen 17 Uhr die Kanzlei habe verlassen wollen, habe sie sich beim Erstanwalt nach der Beschwerdebegründung erkundigt, der ihr daraufhin mitgeteilt habe, er werde sie unterzeichnen und selbst beim EUIPO einreichen. Gegen 18.30 Uhr sei der Erstanwalt plötzlich erkrankt, was ihn daran gehindert habe, die Beschwerdebegründung zu unterschreiben und beim EUIPO einzureichen; aufgrund der Schwere seiner Symptome habe er sogar nicht einmal daran denken können, diese Aufgaben einem Dritten zu übertragen. Am Folgetag, dem 13. Juni 2019, sei ihm bewusst geworden, dass er die Beschwerdebegründung nicht an das EUIPO versandt habe.

24      Hinsichtlich der zur Stützung der oben in Rn. 23 dargelegten Umstände eingereichten Beweisstücke rügt die Klägerin als Zweites, dass die Beschwerdekammer die beiden von der Klägerin eingereichten eidesstattlichen Versicherungen pauschal zurückgewiesen habe, d. h., ohne sie in ihrer Gesamtheit ausreichend gewürdigt zu haben, ohne zu der Frage Stellung genommen zu haben, wie detailreich, stringent und insgesamt glaubhaft diese erschienen, und ohne den Umständen des vorliegenden Falles hinreichend Rechnung zu tragen. Zudem habe es keine anderen, vernünftigerweise im vorliegenden Fall verlangbaren Beweismittel gegeben, um den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen zu untermauern. Insbesondere habe kein ärztliches Attest vorgelegt werden können, da der Erstanwalt aufgrund seiner Symptome nicht dazu in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen, als er plötzlich erkrankt sei. Auch am darauffolgenden Tag sei kein solches Attest zu erlangen gewesen, da kein Arzt die am Vortag aufgetretene Erkrankung hätte attestieren können. Ferner habe aus Sicht des genannten Rechtsanwalts kein Interesse daran bestanden, am Folgetag einen Arzt aufzusuchen, weil die Symptome der Erkrankung bereits schwächer gewesen seien.

25      In Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erstanwalts widerspricht die Klägerin den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Versicherung nur einen beschränkten Beweiswert habe, weil die Ehefrau keine „neutrale dritte Person“ sei. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Ehefrau automatisch ein persönliches Interesse an Fragen habe, die das Berufsleben ihres Ehemanns beträfen; die Klägerin hebt dabei hervor, dass die betreffende Versicherung eine eidesstattliche Erklärung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sei.


26      Die Klägerin bestreitet außerdem, dass eine Erkrankung nur dann ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichender außergewöhnlicher Umstand sein könne, wenn sie ärztlich behandelt werde. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung sei kein rein objektiver, dem Beweis ohne Weiteres zugänglicher Umstand. Bestimmte Personen würden aus verschiedenen Ursachen wie einem herabgesetzten Schmerzempfinden oder aus Angst vor Ärzten selbst mit gravierenden Symptomen keinen Arzt aufsuchen.

27      In Erwiderung auf die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Erstanwalt keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht habe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, seine Ehefrau zu bitten, einen Kollegen der betreffenden Anwaltskanzlei anzurufen, um ihn an seiner statt mit der Unterzeichnung und Versendung der Beschwerdebegründung zu beauftragen, trägt die Klägerin vor, dass ein solcher Nachweis nur durch die im vorliegenden Fall eingereichten eidesstattlichen Versicherungen habe erbracht werden können.

28      Des Weiteren hält die Klägerin die Frage, ob zum Zeitpunkt der Erkrankung des Erstanwalts Kollegen der betreffenden Anwaltskanzlei verfügbar gewesen seien, um die Beschwerdebegründung an seiner statt zu unterzeichnen und zu versenden, für von „rein hypothetischer Natur“ und irrelevant. Denn der fragliche Rechtsanwalt sei aufgrund seiner körperlichen Verfassung gar nicht dazu in der Lage gewesen, jemand anderen zu informieren.

29      Schließlich tritt die Klägerin den Ausführungen der Beschwerdekammer entgegen, dass es an einem ausreichenden Nachweis dafür fehle, dass die Erkrankung des Erstanwalts tatsächlich die Ursache für die Fristversäumnis gewesen sei. Die Beschwerdebegründung sei entgegen den Andeutungen der Beschwerdekammer bereits erstellt gewesen und habe nur noch unterzeichnet werden müssen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass kein Anlass bestehe, am diesbezüglichen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts zu zweifeln, und trägt vor, dass nicht verlangt werden könne, dass sie einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und den sie in der Schweiz vertretenden Anwälten vorlege, wie dies die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung verlange, da es sich dabei um vertrauliche Korrespondenz zwischen Anwälten handele. Jedenfalls hätten aber beim Auftreten der Erkrankung des Erstanwalts um 18.30 Uhr noch fast sechs Stunden bis zum Fristablauf zur Verfügung gestanden, in denen die Beschwerdebegründung hätte erstellt und versandt werden können. Hilfsweise fügt die Klägerin der Klageschrift als Anlage einen E-Mail-Verkehr zwischen der betreffenden Anwaltskanzlei und den die Klägerin in der Schweiz vertretenden Anwälten bei, aus dem hervorgeht, dass diese Anwälte der Beschwerdebegründung bereits am 3. Juni 2019 zugestimmt haben.

30      Als Drittes trägt die Klägerin vor, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien. Insoweit macht sie zunächst geltend, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung eine wiedereinsetzungsfähige Frist sei. Da die Wiedereinsetzung nicht gewährt worden sei, habe die Versäumung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung zur unmittelbaren Folge gehabt, dass sie ihren Rechtsbehelf verloren habe, der gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Sodann trägt sie vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, nämlich der Kenntniserlangung am 13. Juni 2019 von der Nichteinreichung der Beschwerdebegründung, schriftlich eingereicht worden sei. Die versäumte Handlung, im vorliegenden Fall die Einreichung der Beschwerdebegründung, sei innerhalb derselben Frist nachgeholt worden. Ferner sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet und sei die Wiedereinsetzungsgebühr per Einzugsermächtigung vom 25. Juni 2019, beim EUIPO per Kurier eingegangen am 26. Juni 2019, entrichtet worden. Schließlich seien die in Art. 104 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegend nicht einschlägig.

31      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Beschwerdekammer sei kein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und folglich die Beschwerde für unzulässig erklärt habe.

32      Das EUIPO macht geltend, eine plötzliche Krankheit könne lediglich im Ausnahmefall einen unvorhersehbaren Grund darstellen, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne, denn ein Betrieb habe sich in der Regel so zu organisieren, dass bei Krankheit für eine Vertretung gesorgt sei. In einem solchen Fall müssten die zur Fristversäumnis führenden Umstände besonders sorgfältig dargelegt und unwiderlegbar nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin jedoch lediglich zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, von denen darüber hinaus die eine vom Betroffenen selbst und die andere von seiner Ehefrau stamme.

33      Das EUIPO bestreitet, dass die Beschwerdekammer die eidesstattliche Versicherung des Erstanwalts pauschal zurückgewiesen oder deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich in Zweifel gezogen habe. Sie habe nur darauf hingewiesen, dass im Einklang mit ständiger Rechtsprechung der Beweiswert seiner Versicherung aufgrund des auf der Hand liegenden Eigeninteresses des Verfassers am Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags nur beschränkt sein könne und es insofern zusätzlicher stützender Nachweise bedürfe. Gleiches gelte hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Rechtsanwalts, die offensichtlich keine neutrale dritte Person sei.

34      Nach Ansicht des EUIPO hätten solche zusätzlichen Nachweise ohne Weiteres beigebracht werden können.

35      So hätte die Klägerin ein ärztliches Attest vorlegen können. Angesichts der geschilderten Symptome des Erstanwalts habe es nahegelegen, sich unverzüglich in notärztliche Behandlung zu begeben, anstatt – wie in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben – „unter großer Anstrengung per Taxi nach Hause zu fahren“. Das EUIPO lässt gelten, dass es dem Rechtsanwalt freigestanden habe, keine ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, es meint aber, dass er dann in ihrem Beweiswert mit einem ärztlichen Attest vergleichbare Beweismittel habe beibringen müssen, die die Schwere der behaupteten Krankheit objektiv nachweisen könnten.

36      Das EUIPO erinnert an die Heftigkeit der behaupteten Symptome und weist die Behauptung der Klägerin, dass ein Arzt die vom Erstanwalt behauptete Erkrankung am nächsten Tag nicht hätte feststellen können, als lebensfern zurück.

37      Das EUIPO macht außerdem geltend, dass es dem Erstanwalt ein Leichtes gewesen wäre, seine Behauptung, dass am Abend des Fristablaufs kein einziger Anwalt, insbesondere kein Anwalt des Markenrechtsteams der betreffenden Anwaltskanzlei, im Büro anwesend gewesen sei, durch Vorlage einer Bescheinigung zu untermauern, in der die Anwälte bestätigten, dass sie zu dem fraglichen Zeitpunkt tatsächlich abwesend gewesen seien. Das EUIPO bestreitet, dass diese Frage rein hypothetischer Natur sei.

38      Ebenso sei es ein Leichtes gewesen, im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Behauptung zu untermauern, dass die Beschwerdebegründung bereits erstellt gewesen und von der Klägerin oder den sie in der Schweiz vertretenden Anwälten freigegeben worden sei, insbesondere durch Vorlage eines Schriftverkehrs zwischen dem Erstanwalt und den Schweizer Anwälten, gegebenenfalls unter Schwärzung vertraulicher Inhalte. Der Umstand, dass der erstmals beim Gericht vorgelegte Schriftverkehr zu bestätigen scheine, dass die Beschwerdebegründung bereits am 3. Juni 2019 von der Klägerin freigegeben worden sei, ändere nichts daran, dass dieses Beweismittel der Beschwerdekammer nicht zugänglich gewesen sei.

39      Das EUIPO fügt hinzu, dass der von der Beschwerdekammer geäußerte Vorwurf mangelnder Sorgfalt selbst dann weiter gelte, wenn man die von der Klägerin geltend gemachten Umstände der verspäteten Einreichung der Beschwerdebegründung als hinreichend bewiesen zugrunde legen würde. Das System zur Kontrolle und Überwachung der Fristen in einer Anwaltskanzlei müsse mit derartigen Vorkommnissen rechnen und die Fristeinhaltung durch organisatorische Vorkehrungen institutionell gewährleisten. Vorliegend sei spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erstanwalt am letzten Tag der Frist allein im Büro verblieben sei, eine institutionelle Absicherung nicht mehr gewährleistet gewesen.

40      Schließlich widerspricht es nach Ansicht des EUIPO der Sorgfaltspflicht, ohne ersichtlichen Grund den Versand der Beschwerdebegründung über 18.30 Uhr hinaus am Tag des Fristablaufs hinauszuzögern, obgleich sie schon an dem Vormittag versandbereit gewesen sei. Das EUIPO hält es auch für völlig unerklärlich, dass die Beschwerdebegründung nicht am darauffolgenden Tag, sondern erst zwei Wochen nach Fristablauf eingereicht worden sei.

41      Nach Art. 68 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung 2017/1001 ist die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, schriftlich zu begründen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 weist die Beschwerdekammer eine Beschwerde als unzulässig zurück, wenn die Begründung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht wurde.

42      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Akte und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Widerspruchsabteilung ihre Entscheidung am 12. Februar 2019 erlassen hatte und die Klägerin, nachdem sie am 9. April 2019 Beschwerde erhoben hatte, die Beschwerdebegründung erst am 26. Juni 2019, also zwei Wochen nach dem am 12. Juni 2019 um Mitternacht eingetretenen Ablauf der oben in Rn. 41 genannten Frist von vier Monaten, eingereicht hat.

43      Art. 104 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt u. a.:

„(1)      Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge hat.

(2)      Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3)      Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

(4)      Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.

(5)      Dieser Artikel ist nicht auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 105 genannten Fristen anzuwenden.“

44      Aus der Akte ergibt sich und zwischen den Parteien ist unstreitig, dass von den oben in Rn. 43 genannten Voraussetzungen zur Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die einzige, die von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehen worden ist, diejenige ist, die sich darauf bezieht, dass der Betroffene alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben muss.

45      Gemäß Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 obliegt die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder jedem anderen an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten. Wenn sich diese Personen jedoch vertreten lassen, obliegt die Sorgfaltspflicht dem Vertreter im gleichen Maße wie diesen Personen. Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Unionsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem EUIPO Beteiligten auftritt, sind seine Handlungen nämlich als Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. Urteil vom 5. April 2017, Renfe-Operadora/EUIPO [AVE], T‑367/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:255, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Des Weiteren erfordert nach der Rechtsprechung die Wendung „alle … nach den gegebenen Umständen gebotene … Sorgfalt“ die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt. Daraus folgt, dass allein außergewöhnliche und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge haben können (Urteile vom 28. Juni 2012, Constellation Brands/HABM [COOK’S], T‑314/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:329, Rn. 19, und vom 5. April 2017, AVE, T‑367/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:255, Rn. 26).

47      Ferner sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 strikt auszulegen. Die Einhaltung von Fristen gehört nämlich zum zwingenden Recht, und die Wiedereinsetzung in eine Frist nach deren Ablauf kann der Rechtssicherheit schaden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, H. P. Gauff Ingenieure/HABM – Gauff [Gauff JBG Ingenieure], T‑585/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:386, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer keineswegs die Angemessenheit und Zuverlässigkeit des von der betreffenden Anwaltskanzlei verwendeten Systems zur Kontrolle und Überwachung der Fristen in Frage gestellt. Somit wirft das EUIPO in der Klagebeantwortung der Anwaltskanzlei vergeblich vor, in dem genannten System keine „institutionelle Absicherung“ vorgesehen zu haben, das die Einhaltung der Fristen in einem Fall wie dem vorliegenden gewährleistet, in dem die von einem plötzlichen Zwischenfall betroffene Person sich zum Zeitpunkt des Fristablaufs allein im Büro befindet (vgl. oben, Rn. 39). Die angefochtene Entscheidung stützt sich nicht auf einen solchen angeblichen Sorgfaltsmangel.

49      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ebenso wenig in dem Umstand, dass der Erstanwalt am Tag selbst des Fristablaufs die Beschwerdebegründung nicht vor 18.30 Uhr an das EUIPO versandte, obgleich sie bereits am Vormittag versandbereit war, oder in dem Umstand, dass er diesen Schriftsatz dann erst zwei Wochen nach Fristablauf und nicht schon am Tag nach dem Vorfall eingereicht hat, einen Sorgfaltsmangel gesehen. Mithin macht das EUIPO auch diese Umstände in der Klagebeantwortung vergeblich geltend.

50      In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer vielmehr von der gänzlich zutreffenden Prämisse ausgegangen, dass in Ausnahmefällen eine plötzliche Erkrankung ein unvorhersehbares Ereignis darstellen kann, das die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt (vgl. Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung). Sie hat im Wesentlichen jedoch die Ansicht vertreten, dass die Klägerin weder hinreichend bewiesen habe, dass die vom Erstanwalt geltend gemachte Erkrankung vorgelegen habe und schwerwiegend gewesen sei, noch jedenfalls, dass die Beschwerdebegründung beim Auftreten dieser Erkrankung bereits erstellt und freigegeben gewesen sei. Insbesondere hat sie die von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegten Beweisstücke, nämlich die eidesstattlichen Versicherungen des Erstanwalts und seiner Ehefrau, für unzureichend gehalten, um diese Tatsachen zu beweisen.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Erklärung an Eides statt ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände, unter denen es erstellt wurde, und die Person, an die es gerichtet war, sowie die Frage, ob es aufgrund seines Inhalts sinnvoll und zuverlässig erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO – L’éclaireur International [L’ECLAIREUR], T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Des Weiteren ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil vom 16. Juni 2015, Gauff JBG Ingenieure (T‑585/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:386, Rn. 28 bis 31), auf das sich die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung stützt, dass eine im Interesse des Erklärenden abgegebene Erklärung nur einen begrenzten Beweiswert hat und durch ergänzende Beweiselemente untermauert werden muss, doch gestattet dies den Dienststellen des EUIPO nicht, grundsätzlich anzunehmen, dass eine solche Erklärung an sich unglaubhaft wäre. Der Beweiswert, der solch einer Erklärung einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Beweiselementen beizumessen ist, hängt insbesondere von den Umständen des Einzelfalls ab.

53      Vorliegend ist entsprechend dem zutreffenden Vorbringen der Klägerin jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer den beiden fraglichen eidesstattlichen Versicherungen eigentlich von vornherein jede Glaubhaftigkeit abgesprochen und die darin enthaltenen detaillierten Erläuterungen mit der Begründung verworfen hat, dass, was die Versicherung des Erstanwalts betrifft, dieser ein eigenes Interesse am Erfolg seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt habe und dass, was die Versicherung der Ehefrau des Rechtsanwalts anbelangt, diese aufgrund ihrer „persönlichen Nähe“ keine „neutrale dritte Person“ gewesen sei.

54      Indem sie so verfuhr, hat die Beschwerdekammer die Umstände des Einzelfalls nicht gebührend berücksichtigt.

55      Zunächst hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der vom Erstanwalt abgegebenen Versicherung verkannt, dass er ein Angehöriger eines Rechtsberufs ist, der seine Tätigkeit unter Einhaltung der Standesregeln und der Gebote der Moral auszuüben hat, was es ihm u. a. untersagt, Behörden und insbesondere Gerichte vorsätzlich in die Irre zu führen. Zudem würde er sich mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht nur strafbar machen, sondern auch seinem beruflichen Ansehen schaden und zu ernstlichen Zweifeln an seiner Redlichkeit Anlass geben.

56      Es ist vielmehr festzustellen, dass eine schriftliche eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts als solche einen tragfähigen Beweis für die in ihr enthaltenen Angaben darstellt, wenn sie eindeutig, widerspruchsfrei und schlüssig ist und wenn es keine Tatsache gibt, die ihre Echtheit in Frage zu stellen vermag.

57      Sodann hat die Beschwerdekammer die den Kern der vorliegenden Rechtssache bildende Tatsache nicht berücksichtigt, dass der Vorfall, den der Erstanwalt als Ursache der Fristüberschreitung geltend gemacht hat, zu seinem ganz persönlichen Lebensbereich gehörte und er am besten in der Lage war, Informationen über diesen Vorfall und insbesondere seine Symptome und Beschwerden anzugeben. Sie hat sich allein auf die sicherlich zutreffende Tatsache konzentriert – die indessen die vorstehend festgestellte nicht ausschließt –, dass der fragliche Rechtsanwalt ein persönliches Interesse daran hatte, dass der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde, weil er die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung hatte verstreichen lassen.

58      Was schließlich die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erstanwalts anbelangt, lässt sich zwar nicht bestreiten, dass zwischen ihnen aufgrund des sie einenden ehelichen Bandes eine „persönliche Nähe“ besteht, doch hätte die Beschwerdekammer berücksichtigen müssen, dass – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – diejenigen Personen, die Zeugen eines Vorfalls wie dem im vorliegenden Fall eingetretenen sind und daher die diesbezüglichen Tatsachen bezeugen können, zumeist zum unmittelbaren Umfeld des Betroffenen gehören. Zudem würde sich die Ehefrau des Rechtsanwalts wie auch er selbst strafbar machen, wenn sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgeben würde.

59      Die Beschwerdekammer hat es ebenfalls unterlassen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im vorliegenden Fall ergänzende Beweiselemente, die den Inhalt beider eidesstattlichen Versicherungen stützen könnten, vernünftigerweise nicht verlangt werden konnten oder nicht verfügbar waren. Insoweit ist, wie die Klägerin in der Klageschrift sehr zu Recht ausführt, festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache ein singuläres und unfallgleiches Ereignis betrifft, das zum ganz persönlichen Lebensbereich des Betroffenen gehört; die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich mithin von denjenigen Konstellationen, die im Allgemeinen in der Rechtsprechung über den Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen in Rede stehen und in denen solche Erklärungen vorgelegt werden, um rein objektive Tatsachen bar jedes persönlichen Gepräges, wie etwa die ernsthafte Benutzung einer Marke (Urteil vom 12. März 2020, Maternus/EUIPO – adp Gauselmann [Jokers WILD Casino], T‑321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 45 und 46) oder den durch Benutzung eingetretenen Erwerb von Unterscheidungskraft einer Marke (Urteil vom 26. Juni 2018, Jumbo Africa/EUIPO – ProSiebenSat.1 Licensing [JUMBO], T‑78/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:383, Rn. 55 und 56), zu belegen.

60      Somit war es dem Erstanwalt nicht zuzumuten, am Abend des Auftretens seiner Erkrankung einen Arzt zu konsultieren und bei dieser Gelegenheit ein ärztliches Attest zu erhalten. Denn aufgrund der Art der durch diese Erkrankung verursachten Symptome ist es völlig verständlich, dass er – wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung darlegt – es vorgezogen hat, sofort mit einem Taxi nach Hause zurückzukehren. Ferner ist es in Anbetracht dessen, dass sich in den meisten dieser Fälle die von dieser Erkrankungsart betroffenen Personen recht rasch von selbst erholen, ohne dass eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist, nicht überraschend, dass der genannte Rechtsanwalt es nicht für erforderlich gehalten hat, sich später von einem Arzt untersuchen zu lassen.

61      Außerdem ist einzuräumen, dass der Erstanwalt aufgrund seiner Symptome und insbesondere seiner Verwirrung nicht in der Lage war, einen seiner Kollegen in der betreffenden Anwaltskanzlei an seiner statt mit der Unterzeichnung und Versendung der Beschwerdebegründung zu beauftragen. Die Frage, ob zum Zeitpunkt des Auftretens der plötzlichen Erkrankung des Rechtsanwalts solche Kollegen im Büro der Anwaltskanzlei anwesend waren oder nicht, um diese Handlungen vorzunehmen, ist somit unerheblich.

62      Aus denselben Gründen ist es kaum verwunderlich, dass der Erstanwalt nicht die Geistesgegenwart besessen hat, bei seiner Rückkehr nach Hause seine Ehefrau zu bitten, einen seiner Kollegen der betreffenden Anwaltskanzlei zu kontaktieren, um ihm diese Aufgabe anzuvertrauen. Da diese Tatsache nur durch die im vorliegenden Fall vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nachgewiesen werden konnte, wirft die Beschwerdekammer der Klägerin vergeblich vor, diese Tatsache nicht noch durch ergänzende Beweiselemente untermauert zu haben.

63      Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ebenso wenig der Klägerin zum Vorwurf machen kann, im Verwaltungsverfahren keine Beweise vorgelegt zu haben, welche die in der eidesstattlichen Versicherung des Erstanwalts enthaltene Behauptung bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der fraglichen Frist die Beschwerdebegründung bereits erstellt und freigegeben gewesen sei. In Anbetracht der oben in Rn. 55 dargelegten Ausführungen hätte der Rechtsanwalt als erfahrener Angehöriger eines Rechtsberufs nämlich vernünftigerweise nicht erwarten können, dass die Beschwerdekammer den Wahrheitsgehalt seiner Erläuterungen in einem solchen Maß in Zweifel zöge. Des Weiteren ist insoweit festzustellen, dass aus dem Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und den die Klägerin in der Schweiz vertretenden Anwälten, den die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegt hat, hervorgeht, dass die Beschwerdebegründung tatsächlich bereits am 3. Juni 2019 erstellt und freigegeben war.

64      Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben und daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Oktober 2019 (Sache R 773/20192) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Collins

Csehi

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.