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Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2011 - Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

(Rechtssache T-451/10)1

(Schadensersatzklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt - Kontrollbefugnis der Kommission - Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 317 vom 20.11.2010.