Language of document : ECLI:EU:T:2011:400





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 – Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

(Rechtssache T‑451/10)

„Schadensersatzklage – Gemeinsame Agrarpolitik – Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide auf dem Gemeinschaftsmarkt – Kontrollbefugnis der Kommission – Offenkundig qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 13, 15)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Erfordernis, diesen Spielraum bei der Prüfung der Haftung zu berücksichtigen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 14, 26)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL und den ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Umfang – Nicht zuverlässige Kontrollen – Ablehnung der Übernahme (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 1) (vgl. Randnr. 19)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Durchführungsbedingungen der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

2.

Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.