Language of document : ECLI:EU:T:2011:420





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2011 – ClientEarth/Rat

(Rechtssache T‑452/10)

„Nichtigkeitsklage – Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Von einem ihrer Trustees vertretene gemeinnützige Einrichtung – Unzulässigkeit – Trustee, der weder ein Angestellter noch ein mit der laufenden Geschäftsführung der Einrichtung betrauter Direktor ist – Keine Auswirkung (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 15-20)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 2010, mit der der Klägerin der vollständige Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates (Dokument Nr. 6865/09) zum Entwurf des Europäischen Parlaments zur Änderung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) versagt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.