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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Coats Holdings Limited und der J & P Coats Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-36/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Coats Holdings Limited und die J & P Coats Limited, beide mit Sitz in Uxbridge (Vereinigtes Königreich), haben am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in der Sache COMP/F-1/38.338 - PO/Nadeln für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diejenigen Teile der Entscheidung für nichtig zu erklären, bei denen das Gericht feststellt, dass sie die Kommission nicht bewiesen hat oder dass sie offensichtliche Fehler aufweisen oder unzureichend begründet sind;

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen in der Zeit vom 10. September bis zum 31. Dezember 1999 zusammen mit anderen Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, indem sie sich an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt und eine Reihe von Vereinbarungen geschlossen hätten, die eine dreiseitige Vereinbarung darstellten, die die Wirkung und den Zweck gehabt habe, (i) den europäischen Markt für Hartkurzwaren aufzuteilen, was einer Aufteilung des Produktmarkts in den Markt für Handnäh- und Spezialnadeln und die weiteren Märkte für Nadeln und für andere Hartkurzwaren gleichkomme, und (ii) den europäischen Markt für Nadeln zu segmentieren, was einer Aufteilung des räumlichen Marktes für Nadeln gleichkomme.

Zur Begründung ihrer Klage führen die Klägerinnen zunächst eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission an. Die Klägerinnen bestreiten nicht die Feststellungen der Kommission hinsichtlich des Bestehens eines Kartells zwischen den anderen Unternehmen, das in der angefochtenen Entscheidung genannt wird. Sie machen jedoch geltend, dass die Feststellung der Kommission, dass sie ebenfalls an dem betreffenden Kartell beteiligt gewesen seien, auf Vermutungen, einem ungerechtfertigten Eingriff, einer großen Anzahl von einfachen Tatsachenfehlern und einer Reihe von überdehnten Interpretationen der Ereignisse beruhe. Die Fehler der Kommission sind nach Ansicht der Klägerinnen zwangsläufig, da die Kommission eine mangelhafte Nachprüfung vorgenommen habe, in deren Verlauf sie es unterlassen habe, ihnen sachdienliche Fragen zu den streitigen Treffen und Vereinbarungen zu stellen und das Marktumfeld einzuschätzen, in dem sie tätig gewesen seien und das sie veranlasst habe, voll rechtmäßige Vereinbarungen über den Verkauf eines Unternehmens und den anschließenden Vertrieb von Nadeln abzuschließen.

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Geldbuße erheblich herabgesetzt werden müsse, selbst wenn das Gericht den behaupteten Verstoß ganz oder teilweise bestätigen sollte. Die Kommission habe ihnen gegenüber die gleiche Geldbuße festgesetzt wie gegenüber einem anderen Beteiligten, obwohl sie selbst in der Darstellung der Ereignisse durch die Kommission nur eine untergeordnete Rolle im Vergleich zu anderen Unternehmen gespielt hätten. Die Geldbuße stehe in einem groben Missverhältnis zu ihrem Umsatz auf dem Nadelmarkt, dem einzigen Markt, auf dem ihre Beteiligung überhaupt eine Auswirkung gehabt haben könnte, und stehe in diesem Sinne in einem groben Missverhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Vorteilen für sie oder den möglichen wirtschaftlichen Schäden für die Verbraucher.

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