Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Coats Holdings und Coats/Kommission
(Rechtssache T-36/05)
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) – Aufteilung der Produktmärkte – Aufteilung des räumlichen Markts – Beweiswürdigung – Teilnahme an Treffen – Dreiseitige Vereinbarung – Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung in Gestalt des Abschlusses einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung festgestellt wird – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – Erforderlicher Grad der Beweiskraft der von der Kommission berücksichtigten Beweismittel (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 68, 70-72, 74)
2. Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen der an einem geplanten Kartell Beteiligten – Umstand, der den Schluss auf seine Teilnahme an dem nachfolgenden Kartell erlaubt – Voraussetzung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 90-91, 96)
3. Wettbewerb – Kartelle – Unternehmen, das das von einer Handlung seinerseits abhängige Zustandekommen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung erleichtert hat – Umstand, der den Schluss auf seine Beteiligung an der Vereinbarung zulässt – Bloße Kenntnis vom Bestehen der Vereinbarung nicht ausreichend (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 105, 110, 117, 119-120, 168)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Kriterien – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 199-200, 204-207, 210, 212)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße. |
Tenor
1. | | Die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-/38.338 – PO/Nadeln) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen über den 13. März 1997 hinaus gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben. |
2. | | Die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird auf 20 Mio. Euro festgesetzt. |
3. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. | | Die Klägerinnen tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerinnen. |