Language of document : ECLI:EU:T:2007:268





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 – Coats Holdings und Coats/Kommission

(Rechtssache T-36/05)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) – Aufteilung der Produktmärkte – Aufteilung des räumlichen Markts – Beweiswürdigung – Teilnahme an Treffen – Dreiseitige Vereinbarung – Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung in Gestalt des Abschlusses einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung festgestellt wird – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung – Erforderlicher Grad der Beweiskraft der von der Kommission berücksichtigten Beweismittel (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 68, 70-72, 74)

2.                     Wettbewerb – Kartelle – Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen der an einem geplanten Kartell Beteiligten – Umstand, der den Schluss auf seine Teilnahme an dem nachfolgenden Kartell erlaubt – Voraussetzung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 90-91, 96)

3.                     Wettbewerb – Kartelle – Unternehmen, das das von einer Handlung seinerseits abhängige Zustandekommen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung erleichtert hat – Umstand, der den Schluss auf seine Beteiligung an der Vereinbarung zulässt – Bloße Kenntnis vom Bestehen der Vereinbarung nicht ausreichend (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 105, 110, 117, 119-120, 168)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Kriterien – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Passive Mitwirkung oder Mitläufertum des Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 199-200, 204-207, 210, 212)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße.

Tenor

1.

Die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F-/38.338 – PO/Nadeln) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen über den 13. März 1997 hinaus gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben.

2.

Die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird auf 20 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerinnen tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerinnen.