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Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit – Bulgarien) – Strafverfahren gegen IC

(Rechtssache C-558/231 , Dramanova2 )

(Vorabentscheidungsersuchen – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Geistiges Eigentum – Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Lukovit

Beteiligte des Strafverfahrens

IC

Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit

Tenor

Die erste und die zweite Frage des vom Rayonen sad Lukovit (Rayongericht Lukovit, Bulgarien) mit Entscheidung vom 6. September 2023 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens sind offensichtlich unzulässig.

Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Fall der Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne ausdrückliche Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts an dieser Marke vorsehen, dass dasselbe Verhalten sowohl als Verwaltungsstraftat als auch als Straftat eingestuft werden kann, ohne Kriterien zu enthalten, anhand deren die Verwaltungsstraftat von der Straftat abgegrenzt werden kann, da die Tatbestandsmerkmale im Strafgesetz und im Markengesetz mit identischem Wortlaut beschrieben werden.

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1     ABl. C, C/2023/644.

1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.