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Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2022 von Herrn Michaël Julien gegen den Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 24. Februar 2022 in der Rechtssache T-442/21, Rhiannon Thomas und Michaël Julien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-285/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Michaël Julien (vertreten durch die Rechtsanwälte J. Fouchet und J.-N. Caubet-Hilloutou)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss T-442/21 des Gerichts vom 24. Februar 2022 aufzuheben;

den vom Rat der Europäischen Union am 29. April 2021 erlassenen Beschluss 2021/6891 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm Art. Comprov16 des am 30. Dezember 2020 von der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich unterzeichneten Handelsabkommens genehmigt wird und soweit dieses Abkommen die Reisefreiheit von Briten, die enge Familien- und Vermögensverbindungen in der Europäischen Union haben, nicht weiterhin gewährleistet;

der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Organisation des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, was die Rechte von Personen betreffe, eng gefasst sei und dass die Gleichgültigkeit des Handelsabkommens zu den Rechten von Einzelpersonen seine Situation als britischer Staatsbürger französischer Herkunft, der französische Familie habe und Eigentümer einer Immobilie in Frankreich sei, in der er sich regelmäßig mehr als 90 Tage aufhalte, beeinträchtige.

Infolgedessen habe der Rechtsmittelführer ein Interesse, das ihm die Klagebefugnis gegen den Beschluss über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verleihe, und das Gericht habe dadurch gegen Art. 263 AEUV verstoßen, dass es es nicht anerkannt habe, weshalb der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts aufheben und in der Sache entscheiden müsse.

Insbesondere habe das Gericht Rechtsfehler bei seiner Beurteilung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Kriterien für die Zulässigkeit der Klage begangen. Zum einen seien die angefochtenen Rechtsakte als Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die nicht dem Gesetzgebungsverfahren unterlägen, nämlich Rechtsakte mit Verordnungscharakter; da das Handelsabkommen für britische Staatsbürger, die enge persönliche, familiäre oder Vermögensverbindungen mit der Europäischen Union beibehalten hätten, nichts vorsehe, enthalte es zum anderen für sie keine Durchführungsmaßnahme.

Außerdem sei selbst das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit der individuellen Situation des Rechtsmittelführers erfüllt, da ihm das Recht auf Privat- und Familienleben, Rechtssicherheit, friedliche und freie Nutzung seines Eigentumsrechts, die von seiner Reisefreiheit abhingen, durch das Handelsabkommen verwehrt würden, weil es für den begrenzten Kreis von Personen, die in derselben Situation seien, nichts vorsehe.

Deshalb sei der Rechtsmittelführer durch die Lücken des Handelsabkommens, was die Reisefreiheit von Briten, die auf dem Gebiet der Europäischen Union enge persönliche, familiäre und Vermögensverbindungen beibehalten hätten, hinreichend individuell betroffen.

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1 Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. 2021, L 149, S. 2).