BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
24. Mai 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑672/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 23. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 2020, in dem Verfahren
L GmbH
gegen
FK
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von FK, vertreten durch Rechtsanwalt M. Wukoschitz,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, K. Simonsson und G. Wilms als Bevollmächtigte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 28. April 2021, der am selben Tag per Fax bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist (Original eingereicht am 12. Mai 2021), hat das Landesgericht Korneuburg (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑672/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 24. Mai 2021
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |