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Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2012 - Dow Chemical/Kommission

(Rechtssache T-77/08)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Chloropren-Kautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Gemeinsames Unternehmen - Leitlinien für die Festsetzung der Geldbußen - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Dow Chemical Company (Midland, Michigan, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und T. Graf)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und V. Bottka, dann V. Bottka und V. Di Bucci und schließlich V. Bottka, P. Van Nuffel und L. Malferrari)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38629 - Chloropren-Kautschuk) in der Fassung der Entscheidung K(2008) 2974 final der Kommission vom 23. Juni 2008, soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Dow Chemical Company trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 116 vom 9. 5. 2008.