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Klage, eingereicht am 18. September 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-90/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben seine Situation betreffend an einen Rechtsanwalt geschickt hat, der ihn nicht vertreten hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seines bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Antrags vom 26. Oktober 2012 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seines bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Antrags vom 4. Juli 2012 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner bei der Kommission eingereichten und dieser ordnungsgemäß zugegangenen Beschwerde vom 26. September 2012, die gegen die Ablehnung seines Antrags vom 9. März 2012 gerichtet war, aufzuheben;

das Schreiben vom 12. November 2012, das rechts oben auf seiner einzigen Seite mit dem Zeichen „HR.D.2/MB/ac/Ares(2012)1332162“ versehen ist, aufzuheben;

das Schreiben vom 27. September 2012, das rechts oben auf der ersten seiner zwei Seiten mit dem Zeichen „Ref Ares (2012) 1131229-27/09/2012“ versehen ist, aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner Beschwerde vom 10. März 2013 aufzuheben;

die Ablehnung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, seiner Beschwerde vom 2. Januar 2013 aufzuheben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 29. April 2013, das rechts oben auf der ersten seiner drei Seiten mit dem Zeichen „Ref. Ares(2013)977767 - 29/04/2013“ versehen ist, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 28. Februar 2013 an bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 25 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung vom 5. November 2012 an bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.