Language of document : ECLI:EU:T:2013:614





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2013 – Oikonomopoulos/Kommission

(Rechtssache T‑483/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Untersuchung des OLAF – Schadensersatzklage – Finanzieller und immaterieller Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit – Keine Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 11-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Übermittlung von im Rahmen einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammengetragenen Informationen an die nationalen Behörden – Schaden, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits eingetreten war – Fehlende Dringlichkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19, 32, 40, 42, 43)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 20, 28-30)

4.                     Schadensersatzklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Verurteilung der Union zum Ersatz eines Schadens nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind – Naturalrestitution in Form der Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 23)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Übermittlung von im Rahmen einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammengetragenen Informationen an die nationalen Behörden – Ermessen der nationalen Behörden hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen – Auf nationaler Ebene gewährleisteter Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung – Beweislast (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 33-37)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Übermittlung von im Rahmen einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammengetragenen Informationen an die nationalen Behörden – Schädigung des Rufs des Klägers – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 38)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger infolge bestimmter als rechtswidrig gerügter Verhaltensweisen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen einer von dessen Bediensteten durchgeführten Untersuchung in Bezug auf seine Berufstätigkeit und seinen Ruf erlitten haben soll

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.