Language of document :

Urteil des Gerichts vom 18. November 2014 – Lumene/HABM (THE YOUTH EXPERTS)

(Rechtssache T-484/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THE YOUTH EXPERTS – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer – Abhängigkeit der Prüfung, ob die Klage begründet ist, von deren Zulässigkeit – Art. 59 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lumene Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2013 (Sache R 187/2013-2) über die Anmeldung des Wortzeichens THE YOUTH EXPERTS als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Juni 2013 (Sache R 187/2013-2) wird in Bezug auf „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Scheuer- und Schleifmittel“ der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie in Bezug auf „Hygieneartikel für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Desinfektionsmittel; Ungeziefervertilgungsmittel, Fungizide und Herbizide“ der Klasse 5 dieses Abkommens aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 344 vom 23.11.2013.