Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 - Belgien/Kommission
(Rechtssache T-538/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J. Halleux im Beistand von Rechtsanwalt L. Van den Hende)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern (Staatliche Beihilfe C 44/08 [ex NN 45/04]) für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend.
Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Die von Belgien getroffenen Maßnahmen enthielten keinen selektiven Vorteil für Landwirte, Schlachthöfe und Unternehmen, die Erzeugnisse aus Rindern, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften BSE-Tests unterzogen werden müssten, verarbeiteten, bearbeiteten, verkauften oder vermarkteten.
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