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Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 – Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB

(Rechtssache T-291/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andreas Eleftheriou (Deryneia, Zypern), Eleni Eleftheriou (Deryneia) und Lilia Papachristofi (Deryneia) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

Schadensersatz in Höhe von 347 520,68 GBP zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“1 darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

den Klägern ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“2 ;

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Kläger sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Kläger ihre Einlagen verloren hätten, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen jeden der Kläger unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder – sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Kläger gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe – einen Befugnismissbrauch darstellten.

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1 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

2 Art. 52 Abs. 1 der Charta.