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Klage, eingereicht am 14. März 2012 - Viasat Broadcasting UK Ltd/Kommission

(Rechtssache T-125/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 in der Sache C 2/03 zu den Maβnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark (Beschluss 2011/839/EU, ABl. 2011, L 340, S. 1);

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.    Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, dass die Beklagte bei der Vereinbarkeitsprüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV einen Rechtsfehler begangen habe, da sie nicht die notwendigen Konsequenzen aus der Entscheidung gezogen habe, dass TV2 die Ausgleichszahlung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Verstoβ gegen die zweite und vierte Voraussetzung des Urteils Altmark (Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747) gewährt worden sei.

1.1    Zum Verhältnis zwischen der zweiten "Altmark"-Voraussetzung und Art. 106 Abs. 2 AEUV macht die Klägerin geltend, dass

die mit der zweiten "Altmark"-Voraussetzung vorgegebenen Transparenzanforderungen auch zu der von der Beklagten durchgeführten Prüfung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gehörten;

die Beklagte für die Vereinbarkeit mit Art. 106 Abs. 2 AEUV schon die Erfüllung anderer, rein formaler Erfordernisse verlange;

Art. 106 Abs. 2 AEUV schon ein Transparenzerfordernis und das Erfordernis des Vorliegens bestimmter struktureller Garantien beinhalte;

die zweite "Altmark"-Voraussetzung schon in verschiedenen Mitteilungen und Beschlüssen der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 106 Abs. 2 AEUV - auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - zum Ausdruck komme;

es keinen überzeugenden Grund dafür gebe, dass die Beklagte in der vorliegenden Rechtssache nicht ihre in ihren verschiedenen Mitteilungen und Beschlüssen gegebene eigene Auslegung von Art. 106 Abs. 2 AEUV berücksichtigen sollte, insbesondere wenn diese Auslegung von der Entwicklung der Rechtsprechung abgeleitet sei.

1.2    Zum Verhältnis zwischen der vierten "Altmark"-Voraussetzung und Art. 106 Abs. 2 AEUV trägt sie vor, dass

es nachteilige Folgen für den Wettbewerb auf dem Markt hätte, wenn bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV in Ermangelung einer öffentlichen Ausschreibung nicht die Leistungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt berücksichtigt würde;

die Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Rundfunksektor besonders ausgeprägt sei, da alle bei einem öffentlich-rechtlichen Betreiber anfallenden Kosten als gemeinwirtschaftliche Mehrkosten qualifiziert werden könnten, die von den Mitgliedstaaten ausgeglichen werden könnten, wobei dann keine Verpflichtung zur Nachprüfung bestehe, ob sich diese Kosten aus unwirtschaftlichem Management oder aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergäben;

Ausgleichszahlungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen de facto als Beihilfen zur Rettung von Unternehmen oder Betriebsbeihilfen verwendet werden könnten, was es einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen ermögliche, den Betrieb weiterzuführen, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden;

eine Leistungsfähigkeitsprüfung Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zum toten Buchstaben mache, da die Kommission je nach den Fallbesonderheiten Ausgleichszahlungen genehmigen könne, die die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens überstiegen;

es nicht Zweck des im Licht des Amsterdamer Protokolls auszulegenden Art. 106 Abs. 2 AEUV sei, eine bestimmte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt vor den Wettbewerbsvorschriften abzuschirmen, sondern vielmehr, die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben zu schützen und zu gewährleisten, dass die Bürger gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zu den für die Gesellschaft niedrigsten Kosten bezögen.

2.    Mit dem zweiter Klagegrund rügt die Klägerin, die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie nicht die Gründe dafür angegeben habe, dass sie die Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 AEUV genehmigt habe, obwohl die zweite und die vierte "Altmark"-Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

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