Language of document : ECLI:EU:T:2013:25





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Januar 2013 –
Slowenien/Kommission

(Rechtssache T‑507/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung vom Begünstigten angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 6‑8)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Verpflichtung, konkrete und präzise, mit detaillierten Unterlagen untermauerte Angaben zu machen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14, 16, 19)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann – Schaden, der einzelne Unternehmen und nicht einen ganzen Sektor der Wirtschaft eines Landes betrifft – Nichteinbeziehung (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 15, 16)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beschluss der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Keine nationalen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses – Kein Nachweis des Nichtvorhandenseins interner Rechtswege, die es dem betroffenen Unternehmen ermöglichen, den schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 21, 22)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 6345 final der Kommission vom 19. September 2012 über die zugunsten des Unternehmens Elan d. o. o. erlassenen Maßnahmen (SA.26379 [C 13/2010] [ex NN 17/2010])

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.