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Urteil des Gerichts vom 4. September 2015 – Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-503/12)1

(EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Einheitliche Betriebsprämien – Schlüsselkontrollen – Sekundärkontrollen)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Murrell, dann E. Jenkinson und M. Holt und schließlich M. Holt im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Donnelly, P. Rossi und K. Skelly)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/500/EU der Kommission vom 6. September 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 244, S. 11), soweit dieser Beschluss vier in seinem Anhang aufgeführte Einträge über pauschale Berichtigungen in Nordirland (Vereinigtes Königreich) getätigter Ausgaben um 5 % betrifft, und zwar für das Haushaltsjahr 2008 um 277 231,60 Euro und 13 671 558,90 Euro und für das Haushaltsjahr 2009 um 270 398,26 Euro und 15 844 193,29 Euro

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 26 vom 26.1.2013.