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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – Naturstrom/Kommission

(Rechtssache T-60/21)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutsche Strom- und Gasmärkte – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begründungspflicht – Begriff „einziger Zusammenschluss“ – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Recht auf Anhörung – Abgrenzung des Marktes – Untersuchungszeitraum – Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Verpflichtungszusagen – Sorgfaltspflicht)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Naturstrom AG (Düsseldorf, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Meessen und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte T. Funke und A. Dlouhy)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: E.ON SE (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D.-J. dos Santos Goncalves), RWE AG (Essen) (vertreten durch Rechtsanwalt U. Scholz, Rechtsanwältin J. Ziebarth und Rechtsanwalt J. Siegmund)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Naturstrom AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.

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1     ABl. C 138 vom 19.4.2021.