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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 26. Januar 2021 – X/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-39/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: X

Beschwerdegegner: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Ist es den Mitgliedstaaten in Anbetracht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 und Art. 53 der Charta und vor dem Hintergrund von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie1 , Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie2 sowie Art. 28 Abs. 4 der Dublin-Verordnung3 gestattet, das gerichtliche Verfahren, in dem die durch die Behörden verhängte Abschiebungshaft angefochten werden kann, so auszugestalten, dass es dem Gericht verboten ist, alle Aspekte der Rechtmäßigkeit der Haft von Amts wegen zu untersuchen, zu beurteilen und bei der von Amts wegen erfolgten Feststellung, dass die Haft rechtswidrig ist, diese rechtswidrige Haft unmittelbar zu beenden und die unmittelbare Freilassung des Ausländers anzuordnen? Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine solche nationale Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, bedeutet dies dann auch, dass, wenn der Ausländer bei dem Gericht beantragt, freigelassen zu werden, dieses Gericht immer verpflichtet ist, alle relevanten Tatsachen und Gesichtspunkte der Rechtmäßigkeit der Haft von Amts wegen aktiv und gründlich zu untersuchen und zu beurteilen?

Ist Frage I in Anbetracht von Art. 24 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 3 Nr. 9 der Rückführungsrichtlinie, Art. 21 der Aufnahmerichtlinie und Art. 6 der Dublin-Verordnung anders zu beantworten, wenn der von den Behörden inhaftierte Ausländer minderjährig ist?

Folgt aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 47 der Charta verbürgt ist, in Verbindung mit Art. 6 und Art. 53 der Charta und vor dem Hintergrund von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Rückführungsrichtlinie, Art. 9 Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie und Art. 28 Abs. 4 der Dublin-Verordnung, dass das Gericht in jeder Instanz, wenn der Ausländer bei diesem Gericht beantragt, die Abschiebungshaft aufzuheben und ihn freizulassen, jede Entscheidung über diesen Antrag mit einer tragfähigen inhaltlichen Begründung versehen sein muss, wenn der Rechtsbehelf im Übrigen so eingelegt wurde, wie dies in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist? Wenn der Gerichtshof eine nationale Rechtspraxis, wonach sich das Gericht in zweiter und damit letzter Instanz darauf beschränken kann, eine Entscheidung ohne jede inhaltliche Begründung hierfür zu erlassen, angesichts der Art und Weise, wie dieser Rechtsbehelf in diesem Mitgliedstaat im Übrigen ausgestaltet ist, für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, bedeutet dies dann, dass angesichts der verletzlichen Situation des Ausländers, der erheblichen Bedeutung in ausländerrechtlichen Verfahren und der Feststellung, dass diese Verfahren – hinsichtlich des Rechtsschutzes abweichend von allen anderen Verwaltungsverfahren – die gleichen geringen Verfahrensgarantien für den Ausländer wie das Inhaftnahmeverfahren vorsehen, eine solche Befugnis für das in zweiter und damit letzter Instanz in Asylsachen und regulären Ausländersachen entscheidende Gericht auch als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden muss? Sind diese Fragen in Anbetracht von Art. 24 Abs. 2 der Charta anders zu beantworten, wenn der Ausländer, der eine ausländerrechtliche Entscheidung der Behörden anficht, minderjährig ist?

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1     Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

2     Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

3     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).