Language of document : ECLI:EU:F:2007:204

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

22. November 2007

Rechtssache F-67/05

Christos Michail

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren für 2003 – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003, auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. April 2005 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Beurteilung sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 90 000 Euro als Wiedergutmachung für den von ihm behaupteten immateriellen Schaden

Entscheidung: Die für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003 erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

(Beamtenstatut, Art. 43)

Art. 43 des Statuts und Art. 1 Abs. 2 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts sind dahin zu auszulegen, dass sie der Erteilung einer Leistungsnote durch die Verwaltung an einen Beamten, dem keine Tätigkeit zugewiesen war, entgegenstehen. Zwar ist die Erteilung einer Note zur Bewertung der individuellen Arbeiten und Leistungen entsprechend der zu erreichenden Ziele dann obligatorisch, wenn dem Beamten bestimmte Tätigkeiten zugewiesen sind, doch besteht kein Anlass für eine Erteilung, wenn dem Betroffenen keine Tätigkeit, die Gegenstand einer Beurteilung sein kann, übertragen ist. Ist dem benoteten Beamten, obwohl er sich im aktiven Dienst befindet, im Beurteilungszeitraum keine bestimmte Tätigkeit zugewiesen, die Gegenstand einer Beurteilung sein kann, ist die Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufzuheben. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass die Verwaltung alle geeigneten Mittel einsetzen muss, um das Fehlen der Leistungsnote durch die Zuteilung einer angemessenen Zahl von Punkten auszugleichen.

(vgl. Randnrn. 30, 31, 33 und 34)