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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 7. Februar 2024 – X.Y.

(Rechtssache C-103/24, Zastępca Rzecznika Dyscyplinarnego)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: X.Y.

Anderer Beteiligter: Zastępca Rzecznika Dyscyplinarnego przy Sądzie Okręgowym w Piotrkowie Trybunalskim

Vorlagefragen

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,

-    dass das nationale Oberste Gericht im Rahmen eines besonderen auf Antrag einer Partei hin eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht, der dem Spruchkörper zugewiesen wurde, der in einer Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu befinden hat, von Amts wegen zu prüfen hat, ob der im Wege einer Verlosung unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgewählte Spruchkörper auch ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist;

-    dass, falls der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht auf den Einwand gestützt wurde, dieser Richter sei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zum Richter ernannt worden, dem [mit diesem Antrag befassten] Spruchkörper, der aus fünf Richtern besteht, die unter allen Richtern am Obersten Gericht ausgelost wurden, keine Richter am Obersten Gericht angehören dürfen, die in dem gleichen fehlerhaften Verfahren ernannt wurden, da ein solcher Spruchkörper des Obersten Gerichts nicht als ein unabhängiges, unparteiliches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden kann?

Falls die Frage in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich bejaht wird:

Wirkt es sich auf die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers – im Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht – im Kontext von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus, wenn von den fünf Richtern, die dem Spruchkörper angehören, nur zwei in einem (grob) fehlerhaften Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurden, d. h., kann in diesem Fall das Verfahren dennoch fortgesetzt und eine Entscheidung erlassen werden, da doch die Mehrheit der Mitglieder des ausgewählten Spruchkörpers in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurde?

Falls die Frage in Nr. 2 dahin beantwortet wird, dass, wenn dem Spruchkörper, der nach nationalem Recht mit fünf Richtern zu besetzen ist, zwei oder zumindest ein Richter am Obersten Gericht angehört, der fehlerhaft ernannt wurde, ein solches Gericht kein Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, sofern das Ernennungsverfahren als grob fehlerhaft einzustufen ist:

Ist es zur Gewährleistung des Rechts der Parteien auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässig, dass über den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter am Obersten Gericht (dem eine Disziplinarsache gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, dessen Ernennung zum Richter am Obersten Gericht keine Zweifel weckt, indem er diesen Antrag als einen Antrag auf Ausschluss eines Richters am Obersten Gericht nach den allgemeinen Regelungen behandelt?

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