Language of document : ECLI:EU:T:2010:218





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2010 – Noko Ngele/Kommission

(Rechtssache T‑15/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage gegen ein ehemaliges Mitglied und Beamte der Kommission – Unzuständigkeit des Gerichts (Art. 256 AEUV, 268 AEUV, 279 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 11-12)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 14)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Antrag, mit dem im Wesentlichen begehrt wird, die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Zentrums für industrielle Entwicklung (ZIE) in Belgien festzustellen, der Kommission und ihren Bediensteten zu untersagen, zum ZIE finanzielle Beziehungen zu unterhalten oder es als rechtmäßig anzuerkennen, und die Kommission für den Fall, dass sie das ZIE als rechtmäßig anerkennen sollte, zur Zahlung eines Geldbetrags an den Antragsteller zu verurteilen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.