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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 - HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping/Rat

(Rechtssache T-562/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kienzle und M. Schlingmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Aufwendungen der Klägerin, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass der Rat ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und insbesondere das Begründungserfordernis verletzt habe, indem er für ihre Aufnahme in Anhang VIII der angegriffenen Verordnung keine ausreichende Begründung geliefert habe.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass es der Rat unterlassen habe, auf ihre ausdrückliche Anforderung Gründe oder Gesichtspunkte zu nennen und die entsprechenden Beweise vorzulegen, die ihre Aufnahme in Anhang VIII der angegriffenen Verordnung rechtfertigen würden.

Zuletzt wird im Rahmen des ersten Klagegrundes gerügt, dass der Rat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem er die der Klägerin in Art. 36 Abs. 3 und 4 der angegriffenen Verordnung vorgesehene Möglichkeit, zu der Aufnahme in die Sanktionsliste Stellung zu nehmen und dadurch eine Überprüfung durch den Rat zu veranlassen, ihr nicht eingeräumt habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf Achtung des Eigentums

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass ihre Aufnahme in Anhang VIII der angegriffenen Verordnung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf Eigentum darstelle, da sie aufgrund der unzureichenden Begründung durch den Rat nicht nachvollziehen könne, aus welchen Gründen sie in die Liste der von den Sanktionen gemäß Art. 16 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung betroffenen Personen aufgenommen worden sei.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass ihre Aufnahme in Anhang VIII der angegriffenen Verordnung auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung ihrer Situation und ihrer Tätigkeiten durch den Rat beruhe.

Zuletzt wird im Rahmen des zweiten Klagegrundes gerügt, dass die Aufnahme der Klägerin in Anhang VIII der angegriffenen Verordnung zur Verfolgung der mit der Verordnung verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet sei und zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstelle.

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