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Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juni 2012 in der Rechtssache F-63/11, Macchia/Kommission

(Rechtssache T-368/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi Macchia (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juni 2012, Macchia/Kommission (F-63/11), aufzuheben;

die von Herrn Macchia in der Rechtssache F-63/11 erhobene Klage abzuweisen;

zu entscheiden, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtszug trägt;

Herrn Macchia zu verurteilen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtszug vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Kommission vier Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, weil das GÖD zum einen den Streitgegenstand erweitert habe, indem es die Entscheidung der Kommission nicht nur aufgehoben habe, weil sie die Verlängerung des Vertrags von Herrn Macchia ablehne, sondern auch, weil sie es abgelehnt habe, ihm einen neuen Vertrag zu gewähren, obwohl im Antrag der Klage ausschließlich von der Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Vertrag des Betroffenen nicht zu verlängern, die Rede gewesen sei, und zum anderen, weil es den Streitgegenstand verfälscht habe, indem es entschieden habe, dass die gegen den Ablehnungsgrund der Regel über die acht Jahre gerichtete Rüge des Klägers, Herrn Macchia, nicht zu prüfen sei, obwohl diese Rüge das Herzstück der Klage darstelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da das GÖD den Streitgegenstand erweitert und verfälscht habe, ohne der Kommission Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra vires zu entscheiden, indem das GÖD zum einen die Entscheidung der Kommission aufgehoben habe, weil diese nicht geprüft habe, ob es nicht eine andere Stelle gäbe, für die er zweckgemäß hätte eingestellt werden können, und zum anderen, indem es sich für zuständig gehalten habe, zu überprüfen, ob die von der Verwaltung genannten Gründe, aus denen die Verlängerung eines Vertrags abgelehnt worden sei, nicht die Kriterien und Bedingungen in Frage stellten, die der Gesetzgeber im Statut festgelegt habe und die darauf abzielten, den Vertragsbediensteten auf absehbare Zeit die Möglichkeit einer gewissen Beschäftigungskontinuität zu gewähren, obwohl diese Zuständigkeit keine Grundlage in den Vorschriften der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union finde.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des dienstlichen Interesses und Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, zum einen, indem es entschieden habe, dass das dienstliche Interesse mit der Sorgfaltspflicht in Einklang zu bringen sei und erfordere, dass die Möglichkeit geprüft werde, ob dem Betroffenen neue Aufgaben zugeteilt werden könnten, und zum anderen, indem es fälschlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet habe, dass die Kommission nicht wirksam ein fehlendes dienstliches Interesse an der Verlängerung des Vertrags des Betroffenen geltend machen könne, weil Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union so verstanden werden müsse, dass er bezwecke, Bediensteten mit einem befristeten Vertrag eine gewisse Beschäftigungskontinuität zu gewährleisten.

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