Language of document : ECLI:EU:T:1998:90

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

14. Mai 1998 (1)

„Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Mildernde Umstände“

In der Rechtssache T-308/94

Cascades SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Bagnolet (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Louis Fourgoux, Jean-Patrice de La Laurencie und Jacques Buhart, Paris, sowie Jean-Yves Art, Brüssel, Beistand: Solicitor David O'Keeffe, Law Society of Ireland, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, dann durch Richard Lyal und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh und der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbußen festgesetzt.

2.
    Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, undersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

3.
    Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

4.
    Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.

5.
    Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

6.
    Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

7.
    Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

8.
    Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früherTampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

-    im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

-    im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

-    im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

-    in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

-    sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

-    sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

-    gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

-    sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

-    in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

-    als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

ii)    gegen Cascades S.A. eine Geldbuße in Höhe von 16 200 000 ECU;

...“

9.
    Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens „Produktgruppe Karton“ (im folgenden: PG Karton).

10.
    Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuß namens „Presidents' Working Group“ (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

11.
    Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefaßt.

12.
    Der PWG habe der „Präsidentenkonferenz“ (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

13.
    Ende 1987 sei das „Joint Marketing Committee“ (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

14.
    Schließlich habe die „Wirtschaftliche Kommission“ (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem „Marketing Committee“, über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

15.
    Aus der Entscheidung geht ferner hervor, daß die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefaßten Daten erhalten.

16.
    Die Klägerin wurde im September 1985 gegründet. Die Mehrheit ihres Kapitals wird von der Gesellschaft kanadischen Rechts Cascades Paperboard International Inc. gehalten.

17.
    Der kanadische Konzern gelangte im Mai 1985 durch die Übernahme der Cartonnerie Maurice Franck (umbenannt in Cascades La Rochette SA; im folgenden: Cascades La Rochette) auf den europäischen Kartonmarkt. Im Mai 1986 erwarb Cascades die Kartonfabrik Blendecques (umbenannt in Cascades Blendecques SA; im folgenden: Cascades Blendecques).

18.
    In der Entscheidung heißt es, die Gesellschaft belgischen Rechts Van Duffel NV (im folgenden: Van Duffel) und die Gesellschaft schwedischen Rechts Djupafors AB (im folgenden: Djupafors), die im März 1989 von der Klägerin übernommen worden seien, hätten vor ihrer Übernahme an dem in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Kartell teilgenommen. 1989 seien die beiden Unternehmen umbenannt worden und hätten als eigenständige Tochtergesellschaften innerhalb des Cascades-Konzerns fortbestanden (Randnr. 147 der Entscheidung). Sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach ihrer Übernahme durch Cascades war die Entscheidung jedoch nach Ansicht der Kommission an die von der Klägerin vertretene Cascades-Gruppe zu richten.

19.
    Schließlich nahm die Klägerin der Entscheidung zufolge von Mitte 1986 bis April 1991 an Sitzungen des PWG, des JMC und der WK teil. Sie wurde von der Kommission zu den „Anführern“ des Kartells gezählt, die besondere Verantwortung trügen.

Verfahren

20.
    Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ferner die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) hat der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt. Außerdem hat er der Klägerin aufgegeben, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist einige Informationen zu übermitteln.

22.
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

23.
    Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

24.
    Vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, haben ebenfalls gegen die Entscheidung geklagt (verbundene Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94).

25.
    Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

26.
    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten. In dieser Sitzung, die am 29. April 1997 stattfand, haben sich die Parteien mit einer solchen Verbindung einverstanden erklärt.

27.
    Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

28.
    Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

29.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Parteien ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen.

30.
    Die Parteien in den in Randnummer 26 genannten Rechtssachen haben in der Sitzung, die vom 25. Juni bis zum 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

31.
    Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf sie bezieht;

-    hilfsweise, die in Artikel 3 der Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

33.
    Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung enthalte einen Vorwurf, der in der Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthalten sei, und zwar den Vorwurf der Erörterung und Festlegung eines Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs (Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung). Die Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Unterlagen, mit denen die Adressaten über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt informiert werden sollten. Der fragliche Vorwurf werde auch im Text der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt.

34.
    Zurückzuweisen sei das Argument der Kommission, der Vorwurf eines „Branchenplans“ sei kein selbständiger Vorwurf, weil er die verschiedenen beanstandeten Verhaltensweisen umfasse. Der Begriff des „Branchenplans“ erfasse die Gesamtheit der - meist von einem Staat - beschlossenen und schriftlich festgehaltenen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen zur Umstrukturierung einer Branche. Der PG Karton hätten indessen nie sämtliche auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Hersteller angehört, und außerdem sei der Exportmarkt nie Gegenstand von Sitzungen der PG Karton gewesen. Schließlich zeige schon die Tatsache, daß dieser Vorwurf von den übrigen Vorwürfen inArtikel 1 der Entscheidung formal getrennt worden sei, daß er sich von den übrigen Vorwürfen unterscheide.

35.
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Funktion der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. 42 und 52) sei abzuleiten, daß die Entscheidung, da sie einen der Klägerin zuvor nicht mitgeteilten Vorwurf enthalte, ihre Verteidigungsrechte in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt habe.

36.
    Die Kommission weist darauf hin, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angegeben werde, daß deren Zusammenfassung als Kurzinformation über die Art des mutmaßlichen Verstoßes gedacht sei und zusammen mit den detaillierten Beschwerdepunkten in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelesen werden müsse. Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte als Ganzes gehe aber klar hervor, daß der Klägerin vorgeworfen werde, an der Aushandlung und Vereinbarung eines gemeinsamen Planes zur Einschränkung des Wettbewerbs im Kartonsektor beteiligt gewesen zu sein.

37.
    Das Wort „Plan“ sei im vorliegenden Fall gebraucht worden, um deutlich zu machen, daß die Beteiligten ab Ende 1987 zu einer endgültigen Vereinbarung über die Bedingungen ihrer Absprache gelangt seien, wobei die ab diesem Zeitpunkt ergriffenen Preisinitiativen Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung gewesen seien. Diese Ausführungen über ein vorbedachtes und institutionalisiertes Handeln seien in der Mitteilung ebenfalls enthalten.

38.
    Der Vorwurf der Festlegung eines „Branchenplans“ umfasse die verschiedenen anderen beanstandeten Verhaltensweisen und sei von ihnen nicht zu trennen. Es sei daher nicht notwendig gewesen, ihn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesondert aufzuführen (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 50).

Würdigung durch das Gericht

39.
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch dann beachtet werden muß, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 9).

40.
    In Anwendung dieses Grundsatzes schreiben Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) der Kommission vor, in ihrerEndentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen sich die betroffenen Unternehmen äußern konnten.

41.
    In Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung wird den dort genannten Unternehmen vorgeworfen, sich regelmäßig im Rahmen „geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs“ getroffen zu haben.

42.
    Da die Klägerin vorträgt, daß in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein solcher Vorwurf nicht erhoben worden sei, ist zu prüfen, ob die Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefaßt waren, daß die Klägerin von diesem Vorwurf tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. Nur unter dieser Voraussetzung konnte die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erläßt (vgl. u. a. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42).

43.
    Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist der Vorwurf der Erörterung und Festlegung eines „gemeinsamen Branchenplans“ in Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung dahin zu verstehen, daß den genannten Unternehmen zur Last gelegt wird, eine fortdauernde Vereinbarung erörtert und festgelegt zu haben, die sich auf die in Artikel 1 der Entscheidung genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erstreckte. Die Verwendung des Wortes „Branche“ zeigt an, daß der gemeinsame Plan die Kartonbranche betraf.

44.
    Diese Auslegung des verfügenden Teils der Entscheidung entspricht ihren Gründen, aus denen hervorgeht, daß die Kommission das Wort „Plan“ zur Bezeichnung eines Bestandteils des Begriffes der Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verwendet.

45.
    So heißt es in Randnummer 126 Absatz 2 der Entscheidung:

„Von einer Vereinbarung kann ... gesprochen werden, wenn sich die Parteien - und sei es nur in recht allgemeiner Form - über die großen Linien ihres Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens auf dem Markt verständigt haben. Die Vereinbarung beinhaltet eine gemeinsame Beschlußfassung und das Festhalten an einem gemeinsamen Plan, braucht aber nicht förmlich oder schriftlich abgefaßt zu sein ...“

46.
    Ferner heißt es in der Entscheidung (Randnr. 131 Absätze 1 und 2):

„Nach Auffassung der Kommission wies die vertragswidrige Handlung 1987 mit der Konkretisierung der fortschreitenden Absprache der Hersteller im Rahmen des sogenannten .Preis-vor-Menge'-Systems alle Merkmale einer vollen .Vereinbarung' im Sinne von Artikel 85 auf.

Die Ausführung des Plans in Form der halbjährlichen Preisinitiativen ist nicht als eine Reihe getrennter Vereinbarungen oder getrennter abgestimmter Verhaltensweisen, sondern als Teil ein und derselben fortdauernden Vereinbarung anzusehen.“

47.
    Somit ist zu prüfen, ob der Klägerin in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen wurde, sich an der Erörterung und Festlegung einer fortdauernden Vereinbarung beteiligt zu haben, die sich auf alle gerügten wettbewerbswidrigen Handlungen erstreckte.

48.
    Die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte besteht aus dem Grunddokument, den Anlagen und der Einzeldarstellung in bezug auf sie. Das Grunddokument enthält keinen verfügenden Teil, aber eine „Zusammenfassende Darstellung des Verstoßes“, in der es heißt, daß sie „nur als Kurzinformation über die Art des mutmaßlichen Verstoßes gedacht“ sei und „zusammen mit den nachstehenden detaillierten Beschwerdepunkten gelesen werden“ müsse. Angesichts dieser Klarstellung kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, daß ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil der fragliche Vorwurf in der Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt sei.

49.
    Im Grunddokument besteht die Darstellung der Beschwerdepunkte aus zwei Hauptteilen, die dem Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung gewidmet sind. Da es keinen verfügenden Teil gibt, muß dem zweiten Teil der Mitteilung entnommen werden, welche Verhaltensweisen den Unternehmen zur Last gelegt wurden.

50.
    Eine Prüfung dieses Teils der Mitteilung der Beschwerdepunkte zeigt, daß der fragliche Vorwurf dort tatsächlich angesprochen wurde.

51.
    Unter der Überschrift „Die Art des Verstoßes im vorliegenden Fall“ führt die Kommission insbesondere aus (S. 83):

„Hauptmerkmale dieses .Preis-vor-Menge-Systems' waren:

-    Kontrolle der Erzeugung mit dem Ziel, die Marktvoraussetzungen für Preiserhöhungen zu schaffen;

-    periodische Durchführung abgesprochener Preisinitiativen mit gleichzeitigen und einheitlichen Preiserhöhungen seitens aller Hersteller auf jedem nationalen Markt;

-    Einführung eines einheitlichen Preisfestsetzungssystems auf europaweiter Basis;

-    Kontrolle der Marktanteile der führenden Hersteller.

Nach Auffassung der Kommission könnte ab Ende 1987 mit der Konkretisierung der fortschreitenden Absprache der Hersteller im Rahmen des sogenannten .Preis-vor-Menge-Systems' behauptet werden, daß die vertragswidrige Handlung alle Merkmale einer vollen .Vereinbarung' im Sinne von Artikel 85 aufwies.“

52.
    Da den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte somit in hinreichend klaren Worten vorgeworfen wurde, sich an der Erörterung und Festlegung einer fortdauernden Vereinbarung beteiligt zu haben, die sich auf alle gerügten wettbewerbswidrigen Handlungen erstreckte, enthält die Entscheidung mit der Feststellung einer Beteiligung der Klägerin an der Erörterung und Festlegung eines „gemeinsamen Branchenplans“ keinen Vorwurf, der ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zur Kenntnis gebracht worden war.

53.
    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit

Vorbringen der Parteien

54.
    Die Klägerin verweist darauf, daß die Beamten der Kommission nach Artikel 214 des Vertrages und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet seien, keine Auskünfte preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen. In Artikeln der Wirtschaftspresse sei indessen seit dem 13. Juli 1994 auf die bevorstehende Entscheidung hingewiesen worden. Die Informationen in diesen Presseartikeln, die genaue Kommentare nicht nur zur Existenz und zum Stand des Verfahrens, sondern auch zum Inhalt der Entscheidung enthalten hätten, müßten zwangsläufig unter Verletzung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit von den Dienststellen der Kommission erteilt worden sein.

55.
    Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Vertraulichkeit stelle selbst die Gültigkeit der wirtschaftlichen Beurteilungen der Kommission in Frage. Es handele sich mithin nicht um eine bloße „äußerliche Unregelmäßigkeit“, sondern um einen Mangel, der die Nichtigerklärung der Entscheidung rechtfertige.

56.
    Die Kommission bestreitet, die Quelle der in der Presse verbreiteten Informationen gewesen zu sein, und weist darauf hin, daß andere Verwaltungen den Inhalt der Entscheidungsentwürfe vor deren Verabschiedung durch die Mitglieder der Kommission gekannt hätten.

57.
    Die Klägerin habe auf jeden Fall nicht erläutert, weshalb sich die angebliche Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt habe. Eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit stelle nur eine äußerliche Unregelmäßigkeit dar, die die Gültigkeit der Entscheidung nicht berühre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 284 bis 288, und Urteildes Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnrn. 27 bis 29).

Würdigung durch das Gericht

58.
    Selbst wenn man unterstellt, daß die undichte Stelle, auf die sich die von der Klägerin angeführten Presseartikel stützen, in den Dienststellen der Kommission zu finden wäre, was diese aber weder eingeräumt noch die Klägerin nachgewiesen hat, so hätte dies jedenfalls keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29). Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, daß die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre oder einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn die fraglichen Vorkommnisse nicht eingetreten wären (Urteil United Brands/Kommission, Randnr. 286), oder daß sich die Kommission beim Erlaß der Entscheidung auf andere als die in ihr angeführten Erwägungen gestützt hätte (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136). Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen das Kollegialprinzip

Vorbringen der Parteien

59.
    Nach Ansicht der Klägerin wurde die Entscheidung vom 26. Juli 1994 (siehe oben, Randnr. 1) unter nicht näher bekannten Umständen beraten und unter Verletzung des Kollegialprinzips erlassen.

60.
    In ihrer Erwiderung weist sie darauf hin, daß in dieser Entscheidung von einer vorherigen Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (im folgenden: Beratender Ausschuß) keine Rede sei. Gemäß Artikel 190 des Vertrages und den Artikeln 10 und 15 der Verordnung Nr. 17 sei aber vor dem Erlaß jeder Entscheidung, mit der wie mit der Entscheidung vom 26. Juli 1994 eine Geldbuße verhängt werde, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einzuholen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415).

61.
    Die Entscheidung müsse daher wegen dieser Mißachtung der Verfahrensregeln für nichtig erklärt werden (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555).

62.
    Die Kommission macht geltend, daß sie mit ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1994 keine neue tatsächliche oder rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, den Namen eines Adressaten zu ändern und einenFehler bei der Berechnung der gegen Europa Carton verhängten Geldbuße zu berichtigen. Die Klägerin habe daher kein Interesse daran, sich auf etwaige Mängel des Verfahrens zum Erlaß der fraglichen Entscheidung zu berufen.

63.
    Die Berufung der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die fehlende Anhörung des Beratenden Ausschusses stelle ein neues Angriffsmittel dar, das gemäß Artikel 48 der Verfahrensordnung nicht mehr vorgebracht werden dürfe.

Würdigung durch das Gericht

64.
    Nach Ansicht des Gerichts ist der Klagegrund dahin zu verstehen, daß die Kommission beim Erlaß der Entscheidung vom 26. Juli 1994 gegen das Kollegialprinzip verstoßen haben soll.

65.
    Daß der Beratende Ausschuß entgegen Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vor dem Erlaß dieser Entscheidung nicht angehört worden sei, hat die Klägerin erstmals in der Erwiderung vorgetragen. Dieses Vorbringen kann nicht als nähere Ausführung des in der Klageschrift enthaltenen Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Kollegialprinzip angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Klagegrund, mit dem ein die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Entscheidung beeinträchtigender Formfehler geltend gemacht wird.

66.
    Nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung können aber neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

67.
    Da sich der Klagegrund der fehlenden Anhörung des Beratenden Ausschusses nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist er für unzulässig zu erklären.

68.
    Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen das Kollegialprinzip ist festzustellen, daß sich die Klägerin weder auf einen Anhaltspunkt noch auf einen klaren Umstand beruft, der die für Gemeinschaftshandlungen bestehende Gültigkeitsvermutung widerlegen könnte (vgl. u. a. Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 24). Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob der angebliche Verstoß tatsächlich vorliegt (vgl. analog dazu das Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-34/92, Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnr. 27).

69.
    Folglich ist der Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Entscheidung und eine Pressemitteilung der Kommission vom 13. Juli 1994 voneinander abwichen

Vorbringen der Parteien

70.
    Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung sei vor der Entscheidung vom 26. Juli 1994 nicht endgültig erlassen worden.

71.
    Die Kommission habe am 13. Juli 1994, dem Tag des Erlasses der Entscheidung, eine Pressemitteilung veröffentlicht. Da diese Mitteilung der endgültigen Entscheidung vorausgegangen sei, beeinträchtigten etwaige inhaltliche Abweichungen von der Entscheidung deren Gültigkeit, da sie zeigten, daß die Kommission sich auf nicht in der Entscheidung angeführte Erwägungen gestützt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und Urteil Hilti/Kommission, Randnrn. 136).

72.
    Im vorliegenden Fall gehe aus der Pressemitteilung in der Tat vor, daß die Kommission ihre Entscheidung auf darin nicht angeführte Erwägungen gestützt habe. In der Mitteilung heiße es, daß die Unternehmen seit den siebziger Jahren mit mäßigem Erfolg versucht hätten, den Markt zu ordnen, während es in der Entscheidung ausdrücklich heiße, daß die Kommission für Versuche zur Preisfestsetzung zwischen 1975 und 1986 keine Beweise habe. Der Hinweis in der Pressemitteilung auf einen mäßigen Erfolg der angeblichen Versuche beeinträchtige die Verteidigungsrechte der Klägerin, weil sie für schuldig erklärt worden sei, ohne daß das kontradiktorische Verfahren eingehalten worden wäre und obwohl sie durch die später erlassene Entscheidung entlastet worden sei.

73.
    Daß die Kommission in der Klagebeantwortung den Wortlaut der Pressemitteilung aufgegriffen habe, bestätige, daß die Entscheidung auf in ihr nicht angeführte Erwägungen gestützt worden sei.

74.
    Die Kommission stellt in Abrede, daß die Entscheidung am 26. Juli 1994 endgültig erlassen worden sei. Die Entscheidung vom 26. Juli 1994 sei nur erlassen worden, um einfache Fehler in der früheren Entscheidung zu berichtigen. Unter diesen Umständen beeinträchtigten etwaige Unterschiede zwischen der Pressemitteilung und der Entscheidung deren Gültigkeit nicht (Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136).

75.
    Überdies bestünden keine inhaltlichen Unterschiede zwischen den genannten Schriftstücken. Beide Schriftstücke enthielten Abschnitte, die belegten, daß weder in der Pressemitteilung noch in der Entscheidung Verhaltensweisen vor Mitte 1986 gerügt worden seien.

Würdigung durch das Gericht

76.
    Es braucht nicht ermittelt zu werden, ob die Entscheidung - wie die Klägerin behauptet - nach der Pressemitteilung erlassen wurde. Die gerichtliche Kontrolle kann sich nämlich nur auf die angefochtene Entscheidung erstrecken (vgl. hierzu das Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136). Somit ist zu prüfen, ob diePressemitteilung vom 13. Juli 1994 Anhaltspunkte dafür enthält, daß die Entscheidung auf andere als die in ihr angeführten Erwägungen gestützt wurde.

77.
    Daß die Kommission in der Pressemitteilung ausgeführt hat, die Unternehmen hätten seit den siebziger Jahren mit mäßigem Erfolg versucht, den Markt zu ordnen, kann nicht zum Beweis dafür dienen, daß sie die Entscheidung auf diese Erwägung gestützt hat.

78.
    In der Entscheidung wird allerdings ein Versuch zur Ordnung des Marktes erwähnt, der vor dem auf Mitte 1986 angesetzten Beginn der in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung erfolgte.

79.
    In Randnummer 35 Absatz 1 der Entscheidung heißt es nämlich:

„Laut Aussage von Stora (Zweite Aussage, S. 2) hatten die Kartonhersteller .seit 1975 versucht, Ordnung in den ... Markt zu bringen. So haben sich Mitglieder der PG Karton oder deren Vorgängerin (vor 1981) in dieser Zeit getroffen, um Fragen der Preisfestsetzung und der Marktanteile zu erörtern.'“

80.
    In Randnummer 161 Absatz 1 wird hinzugefügt:

„Obgleich aus den Aussagen von Stora hervorgeht, daß Vereinbarungen mit Absprachecharakter seit mindestens 1975 bestanden haben und daß die PG Karton aller Wahrscheinlichkeit nach als ein Vehikel für unrechtmäßige Zusammenarbeit geschaffen wurde, wird die Kommission im vorliegenden Fall ihre Beurteilung im Rahmen von Artikel 85 und die Festsetzung eventueller Geldbußen auf die Zeit ab Juni 1986 beschränken.“

81.
    Die Klägerin bestreitet nicht, daß die Gründe der Entscheidung die Festsetzung des Beginns der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung auf Mitte 1986 rechtlich hinreichend rechtfertigen.

82.
    Da es folglich keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Kommission ihre Entscheidung in Wirklichkeit auf darin nicht genannte Erwägungen gestützt hat, ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Absprache der Klägerin nicht zuzurechnen sei

Vorbringen der Parteien

83.
    Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, unter bestimmten Umständen schließe es der auf ein Unternehmen ausgeübte Zwang aus, ihm eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages zuzurechnen. Der Gemeinschaftsrichter habe sich allerdings bisher in Streitigkeiten nach dem EGKS-Vertrag lediglich mit den Begriffen des Notstandes und der Notwehr befaßt.

84.
    Die Anwendbarkeit von Artikel 85 des Vertrages setze voraus, daß die betreffenden Unternehmen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens über echte Autonomie verfügten (vgl. dazu die Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf Unternehmen innerhalb eines Konzerns, Urteile des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Slg. 1989, 803, und vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho Europe/Kommission Slg. 1995, II-17). Artikel 85 gelte daher nicht für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zweier Unternehmen, wenn das eine die Mitwirkung des anderen erzwinge, ohne daß es letzerem wirklich möglich wäre, sich dem Einfluß und der Kontrolle des erstgenannten zu entziehen. Diese These werde mittelbar durch das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435) gestützt. Sie sei auch von der Cour d'appel Paris in einem Urteil vom 9. November 1989 über die Anwendung der nationalen Wettbewerbsregeln anerkannt worden.

85.
    Ein Unternehmen, das unter Zwang gehandelt habe, könne somit nicht unter Artikel 85 des Vertrages fallen, wenn sein Verhalten unerläßlich sei, um einer ihm drohenden Gefahr zu begegnen, eine unmittelbare Bedrohung und eine akute Gefährdung bestünden und keine andere zulässige Abwehrmöglichkeit vorhanden sei. Diese Voraussetzungen entsprächen im Kern denen, die ein Notwehrrecht begründeten.

86.
    Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß sie von anderen Herstellern, die der PG Karton angehört hätten, zur Teilnahme an den Sitzungen ihrer Gremien gezwungen worden sei.

87.
    Seitdem sie durch die Übernahme der Cartonnerie Maurice Franck (Cascades La Rochette) im Mai 1985 auf den europäischen Markt gelangt sei, habe sie dort ein aggressives Marktverhalten gezeigt.

88.
    Zu Beginn des Jahres 1986 seien jedoch Herr Lemaire und Herr Bannermann, der Generaldirektor und der Berater in Handelssachen von Cascades La Rochette, von den Präsidenten von Finnboard und KNP (der damaligen Vorsitzenden der PK) sowie von Herrn Roos (einem damaligen Vorstandsmitglied von Feldmühle) darauf angesprochen worden, ihre aggressive Preispolitik aufzugeben und sich der Marktdisziplin der anderen in der PG Karton zusammengeschlossenen Hersteller zu beugen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, habe sie in den folgenden Monaten feststellen müssen, daß sie sich meist vergeblich um Aufträge bemüht habe. Dies sei auf die systematische Unterbietung ihrer Preise durch andere Hersteller zurückzuführen gewesen.

89.
    Im Anschluß an den Erwerb der Kartonfabrik Blendecques (Cascades Blendecques) im Mai 1986 habe sie zur Amortisierung ihrer hohen Investitionen, zur Deckungihrer Finanzierungskosten und zur Erzielung einer ausreichenden Bruttogewinnmarge ihre Preise anheben müssen. Ihr Überleben auf dem Markt habe eine Beendigung des seinerzeitigen Preiskriegs gegen die gesamte Branche erforderlich gemacht. Unter diesen Umständen sei sie gezwungen gewesen, die von den Anwendern der Preisunterbietungspolitik gestellten Bedingungen anzunehmen, um dieser ein Ende zu machen. Bei diesen Bedingungen habe es sich um den Beitritt zur PG Karton, die Einhaltung der dort getroffenen Entscheidungen und die Teilnahme an den Sitzungen des PWG gehandelt.

90.
    Zum Beweis ihrer Behauptungen verweist die Klägerin auf die Aussagen von Herrn Lemaire und Herrn Bannermann, die die beschriebenen Ereignisse als Vertreter der Klägerin miterlebt hätten, und ersucht das Gericht, sie als Zeugen zu hören.

91.
    Die von ihnen gemachten Aussagen würden durch andere Beweisstücke untermauert.

92.
    Erstens hätten nach einer Aussage von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) die Versuche der Klägerin, ihre Marktanteile zu vergrößern, und die Reaktionen der anderen Hersteller zu einem beträchtlichen unkontrollierten Preisverfall geführt. Diese Aussage bestätige den von Herrn Bannermann beschriebenen „Preiskrieg“, den der Eintritt der Klägerin in den europäischen Markt ausgelöst habe.

93.
    Zweitens sei ihre Teilnahme an den Sitzungen des PWG „anachronistisch“ gewesen, weil sie ein Neuankömmling auf dem europäischen Markt gewesen sei und der bedeutendste französische Hersteller (Papeteries Béghin-Corbehem, jetzt zur Stora-Gruppe gehörend) bereits an diesen Sitzungen teilgenommen habe. Die Teilnahme der Klägerin sei durch die Absicht der anderen an den Sitzungen beteiligten Unternehmen zu erklären, sie zu kontrollieren und an unabhängigem Handeln zu hindern.

94.
    Drittens bestätige ihre Haltung nach dem Beitritt zum PWG mittelbar, daß sie nie von sich aus an der abgestimmten Verhaltensweise mitgewirkt habe. Sie habe im PWG und in der PG Karton nie eine aktive Rolle gespielt, denn die Entscheidungen des PWG, insbesondere über Preiserhöhungen, seien vor Beginn der Sitzungen dieses Gremiums einvernehmlich von Finnboard, Mayr-Melnhof und Feldmühle getroffen worden. Die Kommission habe nichts vorgetragen, was diese Behauptung entkräften könne, obwohl sie den Beweis für die Rolle der einzelnen Mitglieder des PWG zu erbringen habe.

95.
    In diesem Zusammenhang sei hinzuzufügen, daß sie entgegen der Behauptung in Randnummer 38 der Entscheidung die Beschlüsse des PWG oder der PK nie an die Papeteries de Lancey übermittelt habe; diese Aufgabe sei vielmehr von dem anderen im PWG vertretenen französischen Hersteller Papeteries Béghin-Corbehem, einer Tochtergesellschaft von Feldmühle, wahrgenommen worden.

96.
    Schließlich habe sie trotz des Drucks, der auf sie ausgeübt worden sei, damit sie die in der PG Karton getroffenen Entscheidungen befolge, stets eine aggressive Wettbewerbspolitik verfolgt, um ihren Marktanteil zu vergrößern. Dies werde durch Notizen der übrigen in der PG Karton vertretenen Hersteller (Anlagen 109 und 117 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und durch Aussagen von Kartonkäufern bestätigt. Sie könne insoweit keinen anderen Beweis dafür erbringen, daß sie sich stets bemüht habe, eine von den Empfehlungen der Gremien der PG Karton unabhängige Preispolitik anzuwenden.

97.
    Mit dem dritten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der auf sie ausgeübte Zwang sei unwiderstehlich gewesen, so daß ihr nach den im ersten Teil des Klagegrundes angeführten Grundsätzen die betreffenden Zuwiderhandlungen nicht zugerechnet werden könnten. Der Zwang müsse als unwiderstehlich betrachtet werden, wenn das unter Druck gesetzte Unternehmen zu der Annahme berechtigt gewesen sei, daß zum einen seine Existenz durch das Verhalten der den Zwang anwendenden Unternehmen bedroht sei und daß zum anderen der einzige Weg zur Rettung seiner Existenz darin bestehe, sich dem Zwang zu beugen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt gewesen.

98.
    Die zweite Voraussetzung, die dahin gehe, daß das Unternehmen zu der Annahme berechtigt gewesen sei, daß der einzige Weg zur Rettung seiner Existenz darin bestehe, sich dem Zwang zu beugen, liege in ihrem Fall vor, auch wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kommission oder ein nationales Gericht anzurufen, damit der Zwang aufhöre.

99.
    Hilfweise vertritt die Klägerin die Auffassung, daß sie diesem Zwang durch eine Beschwerde bei der Kommission oder die Einleitung eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten nicht adäquat und wirksam hätte begegnen können.

100.
    Die Kommission ist bezüglich des ersten Teils des Klagegrundes der Auffassung, es sei zu klären, ob auf ein Unternehmen, das unter Zwang gehandelt habe, nach der Gemeinschaftsrechtsprechung zu den Begriffen des Notstandes (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in den Rechtssachen 303/81 und 312/81, Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1507, und vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen/Kommission, Slg. 1983, 3721) und der Notwehr (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1962 in der Rechtssache 16/61, Acciaierie ferriere e fonderie di Modena/Hohe Behörde, Slg. 1962, 583, 612; in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 365 und 366, und in der Rechtssache T-10/89, Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629, Randnrn. 358 und 359) Artikel 85 anwendbar sei. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf Unternehmen des gleichen Konzerns sei daher nicht einschlägig.

101.
    Ein Unternehmen könne nur dann mit der Begründung, es habe unter Zwang gehandelt, der Anwendung von Artikel 85 entgehen, wenn sein Verhalten unerläßlich gewesen sei, um einer ihm drohenden Gefahr zu begegnen, eine unmittelbare Bedrohung und eine akute Gefährdung bestanden hätten und keine andere zulässige Abwehrmöglichkeit vorhanden gewesen sei.

102.
    Zum zweiten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, daß die Aussagen von Herrn Bannermann und Herrn Lemaire keinen Beweiswert hätten, da sie durch kein anderes Beweisstück gestützt würden. Da die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien der PG Karton bewiesen sei, müsse die Klägerin die in diesen Aussagen enthaltenen Behauptungen belegen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 128, und in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnr. 53).

103.
    Der Beweiswert der Aussagen von Herrn Bannermann und Herrn Lemaire sei um so zweifelhafter, als die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens nicht nachzuweisen versucht habe, daß sie gegen ihren Willen an den Sitzungen teilgenommen habe. In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte seien zwar einige vage Andeutungen gemacht worden, daß die anderen Kartonhersteller Zwang ausgeübt hätten, aber diese Andeutungen seien nur im Zusammenhang mit den Ausführungen der Klägerin zu ihrem angeblich unabhängigen Verhalten erfolgt.

104.
    Auch die Behauptung der Klägerin, daß die Aussagen von Herrn Bannermann und Herrn Lemaire durch andere Beweisstücke untermauert würden, treffe nicht zu.

105.
    Die Klägerin könne zunächst nicht geltend machen, daß die rein passive Rolle, die sie im PWG gespielt haben wolle, ein Indiz für eine zwangsweise Teilnahme an den Sitzungen sei. Sie habe nämlich keinen Beweis dafür geliefert, daß sie nie eine Preiserhöhung vorgeschlagen habe. Sie habe jedenfalls aktiv an der Umsetzung der Preisinitiativen auf dem französischen Markt mitgewirkt.

106.
    Zu den angeblichen Indizien für den ausgeübten Zwang sei darauf hinzuweisen, daß die Verfolgung einer gegenüber den in der PG Karton erzielten Ergebnissen unabhängigen Preispolitik durch die Klägerin, selbst wenn sie als bewiesen anzusehen wäre, nicht bedeute, daß die Klägerin nicht voll am Kartell beteiligt gewesen sei (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 60).

107.
    Was den dritten Teil des Klagegrundes anbelange, so habe die Klägerin trotz eines etwaigen Zwanges seitens anderer Hersteller über mehrere Rechtsbehelfe verfügt, mit denen sie dem Zwang hätte begegnen können, und zwar entweder eine Beschwerde bei der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 oder eine Klage vor den nationalen Gerichten. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin nicht mit der Begründung, nur unter Zwang gehandelt zu haben, derAnwendung von Artikel 85 des Vertrages entziehen (vgl. Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 358, und Tréfileurope/Kommission, Randnrn. 58, 71 und 178).

Würdigung durch das Gericht

108.
    Es ist zu prüfen, ob die Klägerin ihre Behauptung, daß sie von Mitgliedsunternehmen der PG Karton zur Teilnahme an Sitzungen der Gremien dieses Verbandes und insbesondere des PWG gezwungen worden sei, rechtlich hinreichend bewiesen hat.

109.
    Die Aussagen von Herrn Bannermann und Herrn Lemaire stammen von Personen, die in dem von Artikel 1 der Entscheidung erfaßten Zeitraum leitende Funktionen in der Cascades-Gruppe ausübten. Sie können daher für sich genommen, ohne durch weitere Anhaltspunkte untermauert zu sein, keinen Beweis für das tatsächliche Vorliegen des angeblichen Zwanges darstellen.

110.
    Der Zwang, der auf die Klägerin ausgeübt worden sein soll, wird von Herrn Lemaire mit sehr allgemeinen Worten beschrieben.

111.
    Zu einem privaten Treffen, zu dem Herr Bannermann und er eingeladen wurden, führt er aus (Punkt 6 der Aussage):

„Die übrigen Hersteller erklärten uns, daß es zu einem fürchterlichen Krieg auf dem europäischen Markt kommen würde, falls Cascades die damals von ihr verfolgte aggressive Politik fortsetzen sollte. Sie sagten, Cascades könne diesen Krieg niemals gewinnen und würde vom Markt vertrieben. Ihrer Meinung nach würde Cascades besser daran tun, mit ihnen zu kooperieren.“

112.
    Herr Bannermann gibt an, die Konkurrenzunternehmen der Klägerin hätten aufgrund einer Absprache bis zum Beitritt der Klägerin zur PG Karton Mitte 1986 einen ausschließlich gegen sie gerichteten Preiskrieg geführt. Er führt u. a. aus (Punkt 10 der Aussage), am Ende eines Treffens von Vertretern von Cascades mit Führungskräften von drei ihrer Hauptkonkurrenten (KNP, Finnboard und Feldmühle oder Mayr-Melnhof) im Februar oder März 1986 habe der Direktor von Finnboard zur Geschäftspolitik der Klägerin erklärt: „Wenn Sie so weitermachen, werden wir Sie begraben.“ Er fügt hinzu: „Auch wenn die beiden anderen Anwesenden schwiegen, war uns klar, daß unsere Gesprächspartner einen Block bildeten und daß in den Sätzen von Herrn Köhler [von Finnboard] der gemeinsame Standpunkt der drei Teilnehmer zum Ausdruck kam.“

113.
    Zur angeblich praktizierten Unterbietung der Preise der Klägerin führt Herr Bannermann aus (Punkt 12 der Aussage):

„Mein damaliger Eindruck war, daß gegen Cascades ein wahrer .Preiskrieg' geführt wurde und daß die übrigen Hersteller abwechselnd tätig wurden, um sich den mit diesem .Krieg' verbundenen finanziellen Aufwand zu teilen.“

114.
    Abschließend macht er geltend (Punkt 17 der Aussage):

„Ich erklärte mich daher bereit, an den Sitzungen des PWG teilzunehmen, um Repressalien der übrigen Hersteller zu verhindern und so das Überleben der Kartonfabriken unseres Konzerns in Europa sicherzustellen.“

115.
    Nach Ansicht des Gerichts stellen die fraglichen Aussagen - die im übrigen, wenn die geschilderten Tatsachen erwiesen wären, zeigen würden, daß der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der betreffenden Unternehmen voll und ganz bewußt war - für sich genommen keinen Beweis für das Vorliegen eines auf die Klägerin ausgeübten Zwanges dar. Der Beweis für einen derartigen Zwang kann nämlich nicht durch bloße Behauptungen erbracht werden.

116.
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weder den dort geschilderten Sachverhalt einräumte noch geltend machte, unter Zwang gehandelt zu haben.

117.
    In diesem Schriftstück (S. 5) gab die Klägerin an, ihr Versuch, in den europäischen Markt einzudringen, habe eine heftige Reaktion der skandinavischen Hersteller ausgelöst, und fügte hinzu:

„Dieser Versuch des Eindringens in den Markt löste eine heftige Reaktion der großen skandinavischen Hersteller aus.

Aus diesem Grund wurde Cascades La Rochette von 1986 bis 1987 von den Sitzungen der PG Karton ausgeschlossen ...

Dieser Ausschluß wurde von einem Versuch der ansässigen Hersteller begleitet, sie vom Markt zu verdrängen.“

118.
    Aus diesem Schriftstück geht somit hervor, daß die übrigen Hersteller versuchten, die Klägerin von den Gremien der PG Karton fernzuhalten, und sie nicht zwingen wollten, an diesen Gremien teilzunehmen, um die Überwachung oder gar die Kontrolle ihres Marktverhaltens sicherzustellen. Daß die Klägerin 1986 und 1987 tatsächlich von den Sitzungen der PG Karton ausgeschlossen wurde, wird durch die Aussagen von Herrn Lemaire und Herrn Bannermann jedoch nicht bestätigt.

119.
    Folglich erscheinen die erstmals vor dem Gericht abgegebenen detaillierten Erläuterungen der Gründe, aus denen die Klägerin an den Gremien der PG Karton teilnahm, nicht mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren vor der Kommission vereinbar; dies kann unter den Umständen des vorliegenden Falles den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Aussagen nur mindern.

120.
    Zur Behauptung von Herrn Bannermann, daß der Zwang in der Unterbietung der von der Klägerin ihren Kunden angebotenen Preisen bestanden habe, ist festzustellen, daß eine aggressive Preispolitik durch Konkurrenzunternehmen nur dann als Form des Zwanges gegenüber einem anderen Unternehmen angesehen werden kann, durch den es zu einem bestimmten künftigen Verhalten veranlaßt werden soll, wenn erwiesen ist, daß diese Politik das Ergebnis einer Absprache der sie anwendenden Unternehmen ist.

121.
    Herr Bannermann erklärt zwar, daß der auf die Klägerin ausgeübte Druck auf einer unzulässigen Absprache der in der PG Karton vertretenen Hersteller beruht haben könne, aber die Klägerin hat weder den Beweis für eine systematische Unterbietung der ihren Kunden angebotenen Preise noch den Beweis für eine Absprache der Konkurrenzunternehmen erbracht.

122.
    Ein Anhaltspunkt für die Ausübung unzulässigen Drucks hätte jedenfalls ohne weiteres durch die Anzeige eines derartigen Verhaltens bei den zuständigen Behörden und durch die Einlegung einer Beschwerde bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 geschaffen werden können. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber von Mitte 1986 bis April 1991 an den Sitzungen einiger Gremien der PG Karton und insbesondere des PWG teilgenommen, ohne jemals den angeblich auf sie ausgeübten Zwang gerügt zu haben. Sie hat - wie sie nicht bestreitet - dagegen auf den verschiedenen nationalen Märkten Preiserhöhungen angekündigt, die den Vereinbarungen der in den Gremien der PG Karton vertretenen Unternehmen entsprachen und diese Erhöhungen zu den von ihnen festgelegten Zeitpunkten durchgeführt (vgl. Tabellen A bis H im Anhang der Entscheidung).

123.
    Unter diesen Umständen sind ihre Behauptungen zur passiven Rolle, die sie innerhalb der PG Karton gespielt habe, und zu der von ihr angeblich verfolgten unabhängigen Preispolitik unerheblich. In Anbetracht ihrer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen von PWG und JMC (vgl. Tabellen 2 und 4 im Anhang der Entscheidung), deren wettbewerbswidrigen Zweck sie nicht bestreitet, läßt vielmehr nichts darauf schließen, daß sie ein widerwilliger und unter Zwang handelnder Teilnehmer an der Zuwiderhandlung war.

124.
    Die Aussage von Stora (Anlage 39 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), auf die sich die Klägerin beruft, bestätigt, daß die Klägerin nach ihrem Eintritt in den europäischen Markt einen „Preiskrieg“ auslöste.

125.
    Stora führt nämlich aus (Punkt 2 der Anlage):

„Cascades kam 1985 mit der Übernahme der Kartonfabrik La Rochette auf den europäischen Markt und versuchte, in Europa Marktanteile zu gewinnen. Die nachfolgende Reaktion der übrigen Hersteller führte zu einem spürbarenPreisrückgang in diesem Zeitraum. Versuche, den Preisverfall aufzuhalten, blieben erfolglos; die Preise fielen 1987 erneut (um 10 %).“

126.
    In dieser Aussage wird jedoch nicht davon gesprochen, daß sich die der PG Karton angehörenden Unternehmen absprachen, um die Klägerin zu einem bestimmten Marktverhalten zu zwingen. Sie stützt die Behauptungen der Klägerin daher nicht.

127.
    Folglich ist - ohne daß Herr Lemaire und Herr Bannermann als Zeugen zu vernehmen sind - festzustellen, daß die Klägerin den Beweis für den Zwang, der auf sie ausgeübt worden sein soll, nicht erbracht hat.

128.
    In Anbetracht dessen ist der Klagegrund zurückzuweisen, ohne daß die übrigen Argumente geprüft zu werden brauchen.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne

Vorbringen der Parteien

129.
    Die Klägerin führt erstens aus, die Kommission habe in der Entscheidung Kriterien aufgestellt, nach denen sich in Fällen der Rechtsnachfolge die Verantwortung für das Verhalten der übergegangenen Unternehmen vor der Übernahme richte.

130.
    Gemäß Randnummer 145 Absätze 1 und 2 der Entscheidung sei die Verantwortung für ein solches Verhalten wie folgt zu verteilen:

-    auf das übergegangene Unternehmen, wenn die Entscheidung ohne die Übernahme an dieses Unternehmen gerichtet worden wäre und eine funktionale und wirtschaftliche Kontinuität des übergegangenen Unternehmens bestehe;

-    auf das übertragende Unternehmen, wenn die Entscheidung ohne die Übernahme an die Muttergesellschaft des übertragenden Konzerns gerichtet worden wäre.

131.
    Randnummer 145 Absatz 3 der Entscheidung, wonach es, „wenn die übertragene Tochtergesellschaft weiterhin dem Kartell angehörte, auf die jeweiligen Umstände [ankommt], ob bei einem Verfahren wegen dieser Beteiligung der Adressat die Tochtergesellschaft als solche oder der übernehmende Konzern sein sollte“, beziehe sich allein auf das Verhalten nach der Übernahme.

132.
    Hinsichtlich des Verhaltens vor der Übernahme hätte die Entscheidung folglich nach den in Randnummer 145 Absatz 1 der Entscheidung genannten Kriterien an die beiden Tochtergesellschaften gerichtet werden müssen.

133.
    Zweitens sei die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt unzureichend oder zumindest widersprüchlich. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe insoweit eine ähnliche Begründung wie die Entscheidung enthalten, und die Klägerin habe in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung die Gründe angegeben, aus denen die Kommission ihrer Meinung nach die von ihr selbst aufgestellten Kriterien nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Die Kommission hätte daher verdeutlichen müssen, weshalb sie der Klägerin das Verhalten der beiden Tochtergesellschaften vor ihrer Übernahme zugerechnet habe (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211).

134.
    Die durch die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgenommene Auslegung von Randnummer 143 der Entscheidung, wonach darin der Fall angesprochen werde, daß mehrere Unternehmen des gleichen Konzerns an einer Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, ein Fall also, der in Randnummer 145 nicht behandelt werde, komme im Wortlaut der Entscheidung nicht zum Ausdruck.

135.
    Außerdem befasse sich Randnummer 147 der Entscheidung mit der besonderen Lage der Klägerin. Dort werde im ersten Teil auf die in Randnummer 145 genannten Kriterien Bezug genommen, während der letzte Satz zwar einen Hinweis auf Randnummer 143, aber keine Rechtfertigung des Standpunkts der Kommission enthalte.

136.
    Artikel 1 der Entscheidung müsse daher insoweit für nichtig erklärt werden, als der Klägerin die Beteiligung von Van Duffel und Djupafors an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum vor ihrem Erwerb durch die Klägerin zugerechnet werde.

137.
    Die Kommission ist der Auffassung, sie habe die in der Entscheidung aufgestellten Kriterien ordnungsgemäß angewandt, denn sie habe das in Randnummer 143 der Entscheidung genannte Kriterium herangezogen, wonach diese u. a. dann an die Muttergesellschaft eines Konzerns zu richten sei, wenn mehrere Unternehmen des Konzerns an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Da sich Randnummer 145 ausdrücklich auf die in den Randnummern 143 und 144 genannten Grundsätze beziehe, dürfe er nicht entgegen diesen Grundsätzen ausgelegt werden.

138.
    Im übrigen sei die Entscheidung bezüglich der Möglichkeit, der Klägerin das Verhalten ihrer beiden Tochtergesellschaften vor deren Übernahme durch sie zuzurechnen, ordnungsgemäß begründet worden. Im letzten Satz von Randnummer 147 der Entscheidung werde nämlich ausdrücklich auf Randnummer 143 Bezug genommen, die Fälle betreffe, in denen mehrere Unternehmen des gleichen Konzerns an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.

Würdigung durch das Gericht

139.
    Das Vorbringen der Klägerin ist dahin zu verstehen, daß sie sich sowohl gegen die Begründung als auch gegen die Richtigkeit der Entscheidung wendet, soweit ihrdarin die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zugerechnet werden. Somit ist erstens die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt zu prüfen und festzustellen, ob die Kommission der Klägerin gegenüber die in der Entscheidung genannten Kriterien richtig angewandt hat. Zweitens ist zu prüfen, ob der Klägerin in der Entscheidung die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zu Recht zugerechnet wurden.

140.
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfüllen, muß eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben. Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß sie in bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (vgl. u. a. Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).

141.
    Im vorliegenden Fall werden die allgemeinen Kriterien, auf die sich die Kommission bei der Ermittlung der Adressaten der Entscheidung gestützt hat, in den Randnummern 140 bis 146 der Entscheidung hinreichend klar dargelegt.

142.
    Gemäß Randnummer 143 hat die Kommission die Entscheidung grundsätzlich an die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma gerichtet, ausgenommen folgende Fälle:

„1.    War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2.    [lagen] ausdrückliche Beweise dafür vor, daß die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,

so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat.“

143.
    Die Klägerin räumt ein, daß die Kommission sie in Anwendung des Kriteriums, nach dem die Entscheidung an den von der Muttergesellschaft vertretenen Konzern zu richten war, wenn mehrere Unternehmen dieses Konzerns an dem Verstoß beteiligt waren, für die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel nach deren Übernahme verantwortlich machen konnte.

144.
    In den Fällen des Übergangs von Unternehmen ermittelte die Kommission die Adressaten der Entscheidung anhand folgender, in Randnummer 145 genannter Kriterien:

„Die Anwendung der obigen Grundsätze hat zur Folge, daß in den Fällen, in denen sich das Verfahren - falls es nicht zu einem Erwerb gekommen wäre - von Rechts wegen an die Tochtergesellschaft selbst gerichtet hätte, die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen zusammen mit ihr übergeht ...

Andererseits geht in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft oder eine Gruppe, die selbst nachweislich an dem Verstoß beteiligt war, eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen überträgt, die Haftung für die Zeit bis zur Übertragung nicht auf den Erwerber über, sondern bleibt bei dem Veräußerer.

Im einen wie im anderen Fall wird es, wenn die übertragene Tochtergesellschaft weiterhin dem Kartell angehörte, auf die jeweiligen Umstände ankommen, ob bei einem Verfahren wegen dieser Beteiligung der Adressat die Tochtergesellschaft als solche oder der übernehmende Konzern sein sollte.“

145.
    Nach Ansicht des Gerichts geht aus dieser Begründung mit hinreichender Klarheit hervor, daß ein Konzern, der ein Unternehmen erwirbt, das sich eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, Adressat der Entscheidung sein muß, wenn mehrere andere Unternehmen dieses Konzerns ebenfalls an der von dem genannten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung mitgewirkt haben.

146.
    Die Angabe in Randnummer 145 Absatz 1 der Entscheidung, wonach bei einer übergegangenen Gesellschaft „die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen zusammen mit ihr übergeht“, stellt die Argumentation der Kommission nicht in Frage.

147.
    Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß die Entscheidung hinsichtlich des Verhaltens vor der Übernahme an die übergegangene Gesellschaft gerichtet werden müßte. Eine Gesamtbetrachtung der ersten beiden Absätze von Randnummer 145 der Entscheidung zeigt nämlich, daß der erste Absatz die Frage betrifft, ob die Verantwortung für das Verhalten der übergegangenen Gesellschaft vor ihrer Übernahme bei dieser Gesellschaft verbleibt oder auf den übertragenden Konzern übergeht.

148.
    Im Fall einer Gesellschaft, die sich vor ihrer Übernahme eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, richtet sich die Ermittlung des Adressaten der Entscheidung - übergegangene Gesellschaft oder neue Muttergesellschaft - somit allein nach den in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien.

149.
    Diese Auslegung wird durch Randnummer 147 der Entscheidung bestätigt, in der es um die individuelle Situation der Klägerin geht. Dort heißt es: „Wegen derBeteiligung aller Karton-Geschäftsbereiche von Cascades an dem Verstoß (siehe Randnr. 143) ist diese Entscheidung ... zweckmäßigerweise an die von Cascades S.A. vertretene Cascades-Gruppe zu richten.“

150.
    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

151.
    In diesem Schriftstück führte die Kommission aus (S. 91 und 92), daß sich das Verfahren im Prinzip gegen die in der Mitgliederliste der PG Karton aufgeführte Firma richtete, aber u. a. dann den (von der Muttergesellschaft vertretenen) Konzern betraf, wenn mehrere Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt waren.

152.
    Zu den Fällen des Unternehmensübergangs heißt es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 92):

„[I]n den Fällen, in denen eine eigenständig an dem Kartell beteiligte Tochtergesellschaft von einem anderen Unternehmen übernommen wird, [geht] die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen an das übernehmende Unternehmen [über].“

153.
    Diesem Hinweis ist klar zu entnehmen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Verantwortung für das Verhalten einer übergegangenen Gesellschaft vor der Übernahme mit ihr übergeht. Da dort jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen wird, ob sich das Verfahren gegen die übergegangene Gesellschaft oder gegen die neue Muttergesellschaft zu richten hat, ist sie zwangsläufig anhand der allgemeinen Kriterien zu beantworten, von denen es abhängt, ob die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zur Verantwortung zu ziehen ist.

154.
    Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergibt sich somit eindeutig, daß sich das Verfahren in Anwendung des Kriteriums der Beteiligung mehrerer Unternehmen eines Konzerns an der Zuwiderhandlung auch hinsichtlich der Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme gegen die Klägerin richtete.

155.
    Im übrigen hat die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegen den Angaben in ihren Schriftsätzen nicht geltend gemacht, daß sich das Verfahren nach den in den Beschwerdepunkten aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften Van Duffel und Djupafors vor deren Übernahme gegen diese hätte richten müssen. Sie hat vielmehr - ohne die Richtigkeit der von der Kommission für Fälle des Übergangs von Unternehmen aufgestellten allgemeinen Kriterien anzuzweifeln - lediglich vorgetragen, daß die früheren Muttergesellschaften der beiden fraglichen Unternehmen in die Beteiligung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaften an der Zuwiderhandlung verwickelt gewesen seien, so daß sich das Verfahren gegen siehätte richten müssen. Diese Argumentation hat sie jedoch in ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht wiederholt.

156.
    Da Randnummer 145 der Entscheidung im Licht der allgemeinen Systematik der Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die hinreichend klar formuliert ist, auszulegen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 230), hat die Kommission im Ergebnis, als sie die Entscheidung hinsichtlich des Verhaltens von Djupafors und Van Duffel während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung an die Klägerin richtete, die Kriterien, die sie sich in der Entscheidung selbst vorgegeben hatte, nicht falsch angewandt und nicht gegen die Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages verstoßen. Hinzu kommt, daß die Kommission angesichts des Inhalts der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen der Klägerin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme aufzuerlegen war, in der Entscheidung nicht näher zu erläutern brauchte.

157.
    Schließlich genügt zu der Frage, ob der Klägerin die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zu Recht zugerechnet wurden, der Hinweis, daß sich diese beiden Unternehmen zum Zeitpunkt ihrer Übernahme unstreitig an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch die Klägerin über die Firmen Cascades La Rochette und Cascades Blendecques mitwirkte.

158.
    Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Djupafors und Van Duffel für die Zeit vor und nach deren Übernahme durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern.

159.
    Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

Zu den Klagegründen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe und daß das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei

Vorbringen der Parteien

160.
    Die Klägerin bringt vor, das allgemeine Bußgeldniveau sei wegen der geringen Schwere der gerügten Zuwiderhandlung überhöht.

161.
    Sie verweist zunächst auf die Kriterien, die die Kommission in Randnummer 168 der Entscheidung zur Festlegung des allgemeinen Bußgeldniveaus aufgestellt habe, sowie auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission. Die im vorliegenden Fall gerügte Zuwiderhandlung sei ihrem Gegenstand und ihrer Natur nach mit den Zuwiderhandlungen vergleichbar, um die es in den Entscheidungen 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Polypropylen-Entscheidung) und 89/190/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.865 - PVC, ABl. 1989, L 74, S. 1; im folgenden: PVC-Entscheidung) gegangen sei. In diesen Fällen seien im allgemeinen Geldbußen in Höhe von etwa 4 % bzw. weniger als 1 % des Marktwerts verhängt worden, während der Gesamtbetrag der Geldbußen im vorliegenden Fall 5,3 % des Marktwerts betrage. Auch wenn die Kommission befugt sei, das allgemeine Bußgeldniveau anzuheben, sei ihre frühere Entscheidungspraxis doch ein Anhaltspunkt für das normale Bußgeldniveau.

162.
    Ferner müsse die Kommission, wenn sie die Schwere der Zuwiderhandlung prüfe und daraufhin das allgemeine Bußgeldniveau festlege, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 bis 107). Daher sei zu prüfen, ob die Zuwiderhandlung zu einer Verfälschung der Marktbedingungen geführt habe.

163.
    Bezüglich etwaiger Auswirkungen der Preisabsprache sei zwar einzuräumen, daß die angekündigten Preise tatsächlich aufeinander abgestimmt und der mit der Ankündigung angestrebte Zweck erreicht worden seien. Wegen der strukturellen und konjunkturellen Merkmale des Kartonmarktes in dem betreffenden Zeitraum wäre jedoch auch ohne jede Abstimmung das gleiche Preisniveau erreicht worden. Insoweit sei auf die Ergebnisse des Berichts von London Economics (im folgenden: LE-Bericht), einer im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission im Auftrag mehrerer Adressaten der Entscheidung erstellten Wirtschaftsstudie, zu verweisen. Außerdem habe die Kommission den Wettbewerb durch austauschbare Produkte außer acht gelassen, obwohl dieser Wettbewerb den preislichen Spielraum der Kartellteilnehmer beträchtlich eingeengt habe.

164.
    Abzulehnen sei das Vorbringen der Kommission in den Randnummern 135 bis 138 der Entscheidung, wonach sich die Abstimmung der angekündigten Preise zwangsläufig spürbar auf die tatsächlichen Marktpreise ausgewirkt habe.

165.
    Auch die Absprache über die Marktanteile habe keine konkreten Auswirkungen gezeigt. Daß die Klägerin selbst in dem betreffenden Zeitraum einen Marktanteil von 6,5 % erlangt habe, belege eindeutig das Fehlen solcher Auswirkungen, auch wenn diese Erhöhung auf den Erwerb von Produktionseinheiten zurückzuführen gewesen sei.

166.
    Die Kommission weist darauf hin, daß sie zur Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus berechtigt sei (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission), so daß ein Vergleich mit dem allgemeinen Bußgeldniveau in den Polypropylen- und PVC-Entscheidungen unerheblich sei.

167.
    Sie sei bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festlegung der Höhe der Geldbußen nicht verpflichtet, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, wenn feststehe, daß die Abstimmung einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 310, und in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 386, sowie vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnr. 122).

168.
    Außerdem hätten die Erhöhungen der Nettopreise, wie in Randnummer 115 der Entscheidung ausgeführt, mit gewissem zeitlichem Abstand die angekündigten Preiserhöhungen nachvollzogen. Dies sei für die Jahre 1988 und 1989 sogar vom Verfasser des LE-Berichts anerkannt worden, auf den sich die Klägerin berufe. Die Kommission sei berechtigt, solche Auswirkungen eines Kartells mit wettbewerbswidrigem Zweck zu berücksichtigen (vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1623, Randnrn. 276 bis 284, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnrn. 359 bis 364). Sie habe im übrigen nie behauptet, daß die angekündigten Preiserhöhungen stets mit dem Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Erhöhung für alle Kunden und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt worden seien (Randnr. 115 der Entscheidung).

169.
    Darüber hinaus seien die Gründe, aus denen die betreffende Absprache zwangsläufig eine spürbare Auswirkung auf die Marktbedingungen gehabt habe, in den Randnummern 135 bis 138 der Entscheidung gebührend dargelegt worden. Es gebe im übrigen keinen Grund, an der Einschätzung der Kartellteilnehmer zu zweifeln, die das Kartell als Erfolg gewertet hätten (Randnr. 137 der Entscheidung).

170.
    Bezüglich der Absprachen über die Marktanteile sei darauf hinzuweisen, daß die Klägerin ihren Marktanteil nur durch den Erwerb bestehender Produktionseinheiten erworben habe und daß der erlangte Marktanteil dem der erworbenen Einheiten entspreche. Unter diesen Umständen könne die Klägerin die Erlangung dieses Marktanteils nicht als Beleg dafür anführen, daß die Absprache über die Marktanteile ohne konkrete Auswirkung geblieben sei.

Würdigung durch das Gericht

171.
    Die Klägerin stellt ihr Vorbringen in ihren Schriftsätzen in den Rahmen des Klagegrundes der begrenzten Auswirkungen der Zuwiderhandlung. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um zwei Klagegründe, die getrennt geprüft werden.

- Zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung

172.
    Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, daß das Kartell, „was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich“ war. Es ist unstreitig, daß mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

173.
    Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Erstens geht nämlich aus der Entscheidung hervor, daß die Feststellung, wonach die Ziele weitgehend erreicht worden seien, im wesentlichen auf den Auswirkungen der Preisabsprache beruht. Während diese Auswirkungen in den Randnummern 100 bis 102, 115 und 135 bis 137 der Entscheidung analysiert werden, wird die Frage, ob die Absprachen über die Marktanteile und über die Abstellzeiten Auswirkungen auf den Markt hatten, darin nicht gesondert geprüft.

174.
    Zweitens kann durch die Untersuchung der Auswirkungen der Preisabsprache jedenfalls zugleich festgestellt werden, ob das Ziel der Absprache über die Abstellzeiten erreicht wurde, da mit ihr verhindert werden sollte, daß die konzertierten Preisinitiativen durch ein Überangebot gefährdet würden.

175.
    Drittens macht die Kommission hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile nicht geltend, daß die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen das völlige Einfrieren ihrer Marktanteile bezweckt hätten. Nach Randnummer 60 Absatz 2 der Entscheidung war die Vereinbarung über die Marktanteile keine statische Regelung, „sondern wurde in regelmäßigen Abständen angepaßt und neu ausgehandelt“. Angesichts dieser Klarstellung kann der Kommission somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Ansicht vertreten hat, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei, ohne daß sie den Erfolg dieser Absprache über die Marktanteile in der Entscheidung gesondert geprüft hat.

176.
    Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung hinsichtlich der Preisabsprache zu entnehmen, daß zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission darauf gestützt, daß die Hersteller selbst die Preisinitiativen im wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

177.
    Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, daß die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung).

178.
    Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, daß die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, daß „sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern ... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, daß sie bei den Kunden durchgesetzt wurden“ (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, daß den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und daß „die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung“ (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder im LE-Bericht macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfaßten Zeitraum habe es einen „engen linearen Zusammenhang“ zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluß: „Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, daß dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft“ (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

179.
    Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, daß die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, daß die tatsächlichen Verkaufspreise im allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, daß der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

180.
    Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfaßten Zeitraumunter Heranziehung der von mehreren Herstellern gemachten Angaben untersucht wird.

181.
    Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, daß es einen „engen linearen Zusammenhang“ gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlußfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefaßt: „Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]“ (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, daß diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

182.
    Diese mündlichen Schlußfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, daß die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, daß es den von ihr geltend gemachten „engen linearen Zusammenhang“ gab.

183.
    In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, daß sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, daß die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, daß Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei „unter solchen Umständen undenkbar, daß die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten“ (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfaßten Zeitraum.

184.
    Trotz dieser Ergebnisse läßt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluß zu, daß die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, daß die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflußt wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, daß die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

185.
    Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

186.
    Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluß, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, daß sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, daß mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Verhandlung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

187.
    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Beurteilung der Schwere der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten, Randnr. 194).

- Zum allgemeinen Bußgeldniveau

188.
    Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß desGerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

189.
    Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

„-    Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

-    das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

-    der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

-    die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

-    das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im einzelnen reguliert wurde;

-    es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, daß die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

-    das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich.“

190.
    Außerdem geht aus einer Antwort der Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hervor, daß gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt wurden.

191.
    Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und daß es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken.Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr. 385).

192.
    Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, daß aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, daß sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewußt waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

193.
    Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen.

194.
    Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit läßt sich schon allein daraus, daß die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und daß die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, daß die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, daß die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen.

195.
    Angesichts dessen sind die Klagegründe zurückzuweisen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe und daß das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei.

Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus nicht angemessen begründet worden sei

196.
    Die Klägerin trägt vor, in der Entscheidung sei das allgemeine Bußgeldniveau gegenüber früheren vergleichbaren Entscheidungen, und zwar der Polypropylen- und der PVC-Entscheidung, um etwa 25 % angehoben worden; die Kommission sei zwar berechtigt, das allgemeine Bußgeldniveau anzuheben, aber sie hätte in der Entscheidung die eine solche Anhebung rechtfertigenden Gründe angeben müssen.

197.
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß - wie die Prüfung des Klagegrundes ergeben hat, mit dem geltend gemacht wird, daß das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei (siehe insbesondere obige Randnr. 192) - dieses Niveau angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist und daß kein direkter Vergleich mit dem Niveau der von der Kommission in der Vergangenheit verhängten Geldbußen vorgenommen werden kann. Somit ist die Kommission bei der Festlegung dieses Niveaus nicht derart von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen, daß sie ihre Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung ausführlicher hätte begründen müssen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 31).

198.
    Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Begründungspflicht verletzt und die Klägerin zu Unrecht zu den „Anführern“ gezählt worden sei

Vorbringen der Parteien

199.
    Die Klägerin weist darauf hin, daß die als „Anführer“ angesehenen Unternehmen gemäß Randnummer 170 der Entscheidung eine besondere Verantwortung zu tragen hätten, da sie „eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells“ gewesen seien.

200.
    Diese Begründung reiche erstens nicht aus, um die verhängte Geldbuße zu rechtfertigen. Die „treibenden Kräfte des Kartells“ seien die Unternehmen gewesen, die die Initiative für das Kartell ergriffen, seine Politik festgelegt und deren Einhaltung durch die anderen Hersteller sichergestellt hätten. Die bloße Teilnahme an den Sitzungen des PWG genüge nicht, um eine solche Rolle zuzuweisen. Im übrigen sei Weig nicht zu den „Anführern“ gezählt worden, obwohl sie ab 1988 an den Sitzungen des PWG teilgenommen habe. Die Klägerin habe ihre Einstufung als „Anführer“ in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerügt. Trotz ihrer Ausführungen und Beweismittel sei jedochin der Entscheidung nicht näher erläutert worden, worauf die Kommission diesen Vorwurf gestützt habe.

201.
    Das Vorbringen der Kommission, daß zwischen den gegen sie und gegen Weig verhängten Geldbußen (ausgedrückt in Prozent der Umsätze) nur ein geringer Unterschied bestehe, sei zurückzuweisen. Im übrigen könne sie zu diesem Vorbringen nicht Stellung nehmen, weil die Entscheidung keine genauen Angaben über den Prozentsatz der Umsätze enthalte, der bei der Festlegung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen herangezogen worden sei.

202.
    Zweitens sei es jedenfalls ungerechtfertigt, sie als „Anführer“ einzustufen. Sie habe sich im Rahmen der Organisation und der Tätigkeit des Kartells stets passiv verhalten und sich immer bemüht, eine unabhängige Wettbewerbspolitik zu verfolgen. Sie habe die im PWG getroffenen Entscheidungen nie an dort nicht vertretene Hersteller übermittelt.

203.
    Soweit sie schließlich als „Anführer“ behandelt worden sei, weil sie „einer der führenden Hersteller“ gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, daß ihr Marktanteil in dem betreffenden Zeitraum nie über 6,5 % gelegen habe. Demgegenüber hätten die Marktanteile der anderen als führende Hersteller eingestuften Unternehmen zwischen 10 % und 20 % betragen.

204.
    Die Kommission verweist auf ihr Vorbringen im Rahmen des Klagegrundes, mit dem die Klägerin geltend macht, daß ihr die Zuwiderhandlung nicht zuzurechnen sei (siehe oben, Randnrn. 105 und 106).

205.
    Sie weist sodann darauf hin, daß Weig nicht zu den „Anführern“ gezählt worden sei, weil sie im Rahmen der PG Karton keine so wichtige Rolle wie die übrigen großen Hersteller gespielt habe (Randnr. 170 Absatz 3 der Entscheidung). Auch wenn Weig nicht zu den „Anführern“ gezählt worden sei, habe die Kommission doch berücksichtigt, daß Weig an den Sitzungen des PWG teilgenommen habe. Die gegen Weig verhängte Geldbuße liege daher nur wenig unter der Geldbuße der Klägerin.

Würdigung durch das Gericht

206.
    Die Klägerin hat ihr Vorbringen in den Rahmen eines einzigen Klagegrundes gestellt, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht in bezug auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße geltend gemacht wird. In Wirklichkeit besteht dieses Vorbringen aus zwei Klagegründen. Sie werden getrennt geprüft.

- Zur Begründung hinsichtlich der Ermittlung der individuellen Geldbußen

207.
    In der Verhandlung hat sich die Klägerin u. a. den gemeinsamen mündlichen Ausführungen zur Frage der Begründung der Entscheidung hinsichtlich derErmittlung der individuellen Geldbußen angeschlossen. In ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen hat sie geltend gemacht, die Entscheidung enthalte keine ausreichende Begründung dafür, daß sie zu den „Anführern“ des Kartells gezählt worden sei. Sie hat jedoch ausgeführt, daß sie auf einige Argumente der Kommission nicht antworten könne, da die Entscheidung keine Angaben über die bei der Ermittlung der Höhe der individuellen Geldbußen angewandten Prozentsätze enthalte. Unter diesen Umständen wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Verhandlung nur der Inhalt ihrer Schriftsätze näher ausgeführt, so daß es nicht als neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung anzusehen ist.

208.
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

209.
    Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müßten (Beschluß SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

210.
    Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

211.
    Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, daß die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als „Anführer“ des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen „gewöhnliche Mitglieder“ angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, daß die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit derKommission Rechnung zu tragen, und daß acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuß einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

212.
    In ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, daß die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

213.
    Im übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, daß diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, daß diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

214.
    In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, daß die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als „Anführer“ angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die „gewöhnlichen Mitglieder“ sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

215.
    Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, daß die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil Petrofina/Kommission, Randnr. 264).

216.
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Randnummer 170 Absatz 1 der Entscheidung lautet: „Die .Anführer' des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió und Stora) tragen eine besondere Verantwortung. Sie wareneindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells.“

217.
    Außerdem wird in der Entscheidung die zentrale Rolle des PWG im Kartell ausführlich beschrieben (insbesondere in den Randnrn. 36 bis 38 und 130 bis 132).

218.
    Die Entscheidung enthält somit eine ausreichende Begründung dafür, daß die Klägerin von der Kommission als einer der .Anführer' angesehen wurde. Im übrigen hat die Kommission nach ihren Angaben berücksichtigt, daß Weig im Kartell keine so wichtige Rolle wie die anderen Hersteller gespielt zu haben scheine (Randnr. 170 Absatz 3 der Entscheidung); dies ist eine ausreichende Begründung dafür, daß die Klägerin und Weig bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt wurden.

219.
    Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

220.
    Die Kommission hat im übrigen in der Verhandlung eingeräumt, daß sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekanntgegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muß und daß nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136).

221.
    Gleichwohl ist festzustellen, daß die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89(Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, daß die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

222.
    Folglich muß die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

223.
    Unter den zuvor in Randnummer 221 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

224.
    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

- Zur Einstufung der Klägerin als „Anführerin“

225.
    Die Klägerin bestreitet nicht, an den Sitzungen des PWG teilgenommen zu haben. Sie bestreitet auch nicht, daß der PWG einen im wesentlichen wettbewerbsfeindlichen Gegenstand hatte und daß es die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gab.

226.
    Somit wurde die Klägerin bei der Berechnung der Geldbuße zu Recht als „Anführerin“ eingestuft, ohne daß es darauf ankommt, ob die Behauptung der Kommission zutrifft, daß die Klägerin die Papeteries de Lancey über die Beschlüsse des PWG unterrichtete (vgl. Randnr. 38 Absatz 5 der Entscheidung).

227.
    Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin im PWG keine ebenso wichtige Rolle wie die anderen als „Anführer“ des Kartells angesehenen Unternehmen spielte (siehe auch oben, Randnrn. 122 und 123).

228.
    Die Klägerin hat insoweit nicht den geringsten Beweis dafür geliefert, daß sie im PWG stets eine passive Rolle gespielt hätte. Unter diesen Umständen war dieKommission berechtigt, sie bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße anders zu behandeln als Weig, denn letztere hatte der Kommission eine Erklärung von Herrn Roos, dem Vertreter von Feldmühle bei den Sitzungen des PWG, vom 22. März 1993 zugeleitet (die der Klägerin mit Schreiben der Kommission vom 1. Juni 1993 zur etwaigen Stellungnahme übersandt wurde), die bestätigte, daß Weig im PWG eine weniger wichtige Rolle als die übrigen Teilnehmer an den Sitzungen dieses Gremiums gespielt hatte.

229.
    Durch die Heranziehung eines Basissatzes von 9 % des auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes hat die Kommission die Klägerin somit nicht gegenüber Weig benachteiligt, bei der ein Basissatz von 8 % zugrunde gelegt wurde, wie die von der Kommission vorgelegte Tabelle zeigt (siehe oben, Randnr. 213).

230.
    Außerdem ist die Tatsache, daß sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache mit seinen Konkurrenten erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit ihnen vereinbarten Weise verhalten hat, bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.

231.
    Im vorliegenden Fall lassen die von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte nicht den Schluß zu, daß ihr tatsächliches Marktverhalten geeignet war, die wettbewerbswidrigen Wirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung aufzuheben.

232.
    Es steht fest, daß sie sich tatsächlich an den abgestimmten Preisinitiativen beteiligte, indem sie auf dem Markt die vereinbarten Preiserhöhungen ankündigte. Sie war sogar das erste Unternehmen, das in Frankreich die Preiserhöhungen von März/April 1988 und April 1991 ankündigte (vgl. Tabellen B und G im Anhang der Entscheidung).

233.
    Sie macht zwar zu Recht geltend, daß sich, wie aus den Anlagen 109 und 117 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervorgehe, andere Unternehmen über ihre Preise beschwert hätten. Solche Nachweise für vereinzelte Beispiele eines aggressiven Preisverhaltens belegen jedoch nicht, daß sie sich auf dem Markt stets unabhängig verhielt.

234.
    Die Kommission räumt ausdrücklich ein, daß einige Kunden günstigere Bedingungen oder Abschläge auf die angekündigten Preise erhielten (vgl. u. a. Randnr. 101 letzter Absatz der Entscheidung). Die von der Klägerin angeführten Aussagen einiger Kunden, wonach sie sich stets bemüht habe, die wettbewerbsfähigsten Preisbedingungen zu bieten, beweisen somit nicht, daß sie sich anders als in der mit den übrigen Unternehmen vereinbarten Weise verhielt.

235.
    Darüber hinaus hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt, daß sie ihren Marktanteil in dem von der Entscheidung erfaßten Zeitraum nur durch den Erwerb von Produktionseinheiten gesteigert habe. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihre tatsächlichen Verkaufspreise spürbar niedriger waren als die der übrigen an der Preisabsprache beteiligten Hersteller.

236.
    Demnach ist auch der Klagegrund zurückzuweisen, mit dem geltend gemacht wird, daß die Klägerin zu Unrecht als „Anführerin“ des Kartells eingestuft worden sei.

Zum Klagegrund des Vorliegens mildernder Umstände

Vorbringen der Parteien

237.
    Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße vier mildernde Umstände nicht gebührend berücksichtigt.

238.
    Der erste Umstand sei der Zwang, den die anderen Hersteller der Branche auf sie ausgeübt hätten.

239.
    Der zweite Umstand sei die von ihr verfolgte Politik des freien Wettbewerbs.

240.
    Der dritte Umstand sei ihre Kooperation während der Untersuchung. Die Kommission habe nicht danach unterscheiden dürfen, ob das betreffende Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens die ihm zur Last gelegten Tatsachenbehauptungen bestritten habe oder nicht.

241.
    Eine Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für das Nichtbestreiten der Tatsachenbehauptungen der Kommission könnte zu unzutreffenden Entscheidungen führen, weil die Unternehmen - nur um bei einer etwaigen Geldbuße einen spürbaren Nachlaß zu erhalten - dazu veranlaßt würden, diese Behauptungen nicht zu bestreiten, obwohl sie über Beweise für ihre Unrichtigkeit verfügten. Das würde dazu führen, die Prüfung der Tatsachen aus dem Stadium des Verfahrens vor der Kommission in das Stadium des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter zu verlagern, was eindeutig der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenverteilung widerspräche.

242.
    Der Standpunkt der Kommission könnte wegen der mit der Ermittlung der Unternehmen, die die Tatsachenbehauptungen der Kommission nicht bestritten hätten, verbundenen Schwierigkeiten zu Diskriminierungen führen. Die Niederschrift über die Anhörung bei der Kommission zeige genau die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung eines solchen Kriteriums verbunden seien; so sei unklar, welche Gründe die Kommission veranlaßt hätten, Sarrió als Unternehmen zu behandeln, das die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten habe.

243.
    Solche Schwierigkeiten entstünden nicht, wenn auf die Kooperation in Form eines Beitrags des Unternehmens zur Sachverhaltsermittlung durch die Überlassung materieller und greifbarer Beweise abgestellt werde. Die Klägerin habe während der Untersuchung in dieser Weise kooperiert, denn sie habe der Kommission alle in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke überlassen und ihr wichtige Informationen, z. B. über die Zahl der Sitzungen des PWG, an denen sie teilgenommen habe, gegeben. Die Kommission hätte daher bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße ihre Kooperation berücksichtigen müssen.

244.
    Es komme nicht darauf an, ob die der Kommission überlassenen Beweise zu ihren Antworten auf die an sie gerichteten Auskunftsverlangen des Organs gehört hätten. Wie die Fälle von Rena und Stora zeigten, habe sich die Kommission auch dann zur Herabsetzung der Geldbußen entschlossen, wenn die Beweismittel in Beantwortung von Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 übermittelt worden seien.

245.
    Den Randnummern 30, 40, 93 und 170 der Entscheidung sei zu entnehmen, daß die von der Klägerin vorgelegten Beweisstücke beim Nachweis der Zuwiderhandlung eine entscheidende Rolle gespielt hätten. Selbst wenn diese Beweisstücke aber nicht entscheidend gewesen wären, würde das nichts daran ändern, daß sie jedenfalls beim Nachweis der Zuwiderhandlung mit der Kommission kooperiert habe.

246.
    Schließlich sei auch ein vierter mildernder Umstand unberücksichtigt geblieben. Die Kommission sei zwar im allgemeinen nicht verpflichtet, die finanzielle Situation der Unternehmen zu berücksichtigen, gegen die Geldbußen verhängt würden (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 372). Unter den vorliegenden Umständen, wo die Zahlung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sie dazu zwingen könnte, einen Konkursantrag zu stellen, müsse die finanzielle Situation aber berücksichtigt werden.

247.
    Nach Ansicht der Kommission sind die ersten beiden angeblichen mildernden Umstände bereits im Rahmen der Klagegründe zurückgewiesen worden, mit denen die Klägerin geltend gemacht hat, daß ihr die Zuwiderhandlung nicht zuzurechnen sei (siehe oben, Randnrn. 105 und 106) und daß sie zu Unrecht als „Anführer“ eingestuft worden sei (siehe oben, Randnrn. 204 ff.).

248.
    Was den dritten Umstand anbelange, so habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse daran, die Befugnis der Kommission in Abrede zu stellen, bei der Berechnung der Geldbußen die kooperative Haltung der Unternehmen zu berücksichtigen, die die Tatsachenbehauptungen der Kommission nicht bestritten hätten.

249.
    Sie müsse die von den Unternehmen unter Beweis gestellte Kooperation berücksichtigen, wenn diese die Feststellung der Zuwiderhandlung wesentlich erleichtert habe (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393). Das Nichtbestreiten vonTatsachen erleichtere aber ebenso wie die Überlassung von Beweismitteln den Nachweis der Zuwiderhandlung durch die Kommission.

250.
    Die Berücksichtigung des Nichtbestreitens der Tatsachen durch einige Unternehmen habe keine der von der Klägerin angeführten schweren Folgen. Wie die Entscheidung zeige, habe sich die Kommission nicht allein auf die Geständnisse der Unternehmen gestützt, auf die sich ihre Untersuchung erstreckt habe. Im übrigen enthalte die Niederschrift über die Anhörung vor der Kommission keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der Klägerin befürchteten Diskriminierungen eintreten könnten.

251.
    Die Klägerin habe jedenfalls während des Vorverfahrens nicht aktiv mit ihr kooperiert. Wie die Begründung der Entscheidung (Randnrn. 40 bis 102) zeige, seien die von der Klägerin überlassenen Schriftstücke auch nicht besonders hilfreich gewesen.

252.
    Schließlich sei die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße nicht gehalten, die finanzielle Situation des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen (Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnrn. 54 und 55; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 81/83, Busseni/Kommission, Slg. 1984, 2951, Randnr. 22). Diesem Umstand sei vielmehr bei der Entrichtung der Geldbuße Rechnung zu tragen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

Würdigung durch das Gericht

253.
    Zu den ersten beiden von der Klägerin angeführten Umständen ist bereits festgestellt worden (siehe oben, Randnrn. 108 ff. und 225 ff.), daß die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß sie nur gezwungenermaßen an den Sitzungen der Gremien der PG Karton teilnahm und daß sie sich stets bemühte, eine Politik des freien Wettbewerbs zu verfolgen.

254.
    Zum dritten von ihr angeführten Umstand - ihrer Kooperation mit der Kommission - ist zu sagen, daß sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte keinen der gegen sie erhobenen tatsächlichen Vorwürfe einräumte.

255.
    Die Kommission hat zu Recht die Ansicht vertreten, daß sich die Klägerin mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393).

256.
    Bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, kann davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen sie eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln feststellt, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Dieses Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen.

257.
    Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission aufgestellten Behauptungen im wesentlichen bestreitet, wenn es gar nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission bei.

258.
    Wenn die Kommission in Randnummer 172 Absatz 1 der Entscheidung erklärt, daß sie gegen die Unternehmen, die in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Substanz nicht angefochten hätten, eine niedrigere Geldbuße festgesetzt habe, so können diese Bußgeldnachlässe folglich nur dann als zulässig angesehen werden, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die fraglichen Behauptungen nicht bestritten.

259.
    Selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbußen von Unternehmen herabsetzte, die nicht ausdrücklich erklärt hatten, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, ist darauf hinzuweisen, daß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muß, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Da die Argumentation der Klägerin gerade darauf hinausläuft, ihr einen Anspruch auf eine rechtswidrige Herabsetzung der Geldbuße einzuräumen, kann ihr nicht gefolgt werden.

260.
    Zum Vorbringen der Klägerin, daß sie der Kommission alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben und ihr wichtige Informationen verschafft habe, ist festzustellen, daß die Klägerin einräumt, die fraglichen Unterlagen und Informationen in Beantwortung von Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 geliefert zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt aber eine Mitwirkung an der Untersuchung, die nicht über das hinausgeht, wozu die Unternehmen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 17verpflichtet sind, keine Herabsetzung der Geldbuße (vgl. z. B. Urteil Solvay/Kommission, Randnrn. 341 und 342).

261.
    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Stora und Rena gewährten Bußgeldnachlässe belegten, daß eine in der Beantwortung von Auskunftsverlangen bestehende Kooperation berücksichtigt werden müsse.

262.
    Stora hat nämlich gegenüber der Kommission Aussagen gemacht, die eine eingehende Beschreibung von Art und Gegenstand der Zuwiderhandlung, der Funktionsweise der verschiedenen Gremien der PG Karton und der Beteiligung der einzelnen Hersteller an der Zuwiderhandlung enthalten. Durch diese Aussagen hat Stora Auskünfte gegeben, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann.

263.
    Was Rena anbelangt, so hat die Klägerin die Erläuterung in Randnummer 171 Absatz 2 der Entscheidung, daß dieses Unternehmen der Kommission „freiwillig wichtige schriftliche Beweisstücke“ überlassen habe, nicht bestritten.

264.
    Nach den vorstehenden Erwägungen war die Kommission nicht verpflichtet, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße aufgrund einer Kooperation im Verwaltungsverfahren herabzusetzen.

265.
    Schließlich genügt zum vierten mildernden Umstand - der angeblichen Unfähigkeit der Klägerin, die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen - die Feststellung, daß es Sache der Kommission ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darüber zu entscheiden, ob ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung angebracht ist (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 135).

266.
    Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

267.
    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

268.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
    Die Klage wird abgewiesen.

2.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Vesterdorf
Briët
Lindh

            Potocki                        Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf

Inhaltsverzeichnis

     Sachverhalt

II -

     Verfahren

II -

     Anträge der Parteien

II -

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

II -

         Zum Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

         Zum Klagegrund einer Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

         Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen das Kollegialprinzip

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

         Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Entscheidung und eine Pressemitteilung der Kommission vom 13. Juli 1994 voneinander abwichen

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

         Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Absprache der Klägerin nicht zuzurechnen sei

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

         Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

     Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

II -

         Zu den Klagegründen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe und daß das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

             - Zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung

II -

             - Zum allgemeinen Bußgeldniveau

II -

         Zum Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, daß die Anhebung des allgemeinen Bußgeldniveaus nicht angemessen begründet worden sei

II -

         Zu den Klagegründen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Begründungspflicht verletzt und die Klägerin zu Unrecht zu den „Anführern“ gezählt worden sei

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

             - Zur Begründung hinsichtlich der Ermittlung der individuellen Geldbußen

II -

             - Zur Einstufung der Klägerin als „Anführerin“

II -

         Zum Klagegrund des Vorliegens mildernder Umstände

II -

             Vorbringen der Parteien

II -

             Würdigung durch das Gericht

II -

     Kosten

II -


1: Verfahrenssprache: Französisch.