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Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 – Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski (Darstellung eines Schachbrettmusters)

(Affaire T-105/19)1

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein Schachbrettmuster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Allgemein bekannte Tatsachen – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Gesamtwürdigung der Beweise für die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi, Rechtsanwältin N. Parrotta sowie Rechtsanwalt P.-Y. Gautier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Norbert Wisniewski (Warschau, Polen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Wisniewski und Louis Vuitton Malletier

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. November 2018 (Sache R 274/2017-2) wird aufgehoben.

Das EUIPO trägt die Kosten.

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1     JO C 139 du 15.4.2019.