Language of document : ECLI:EU:T:2015:69

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

4. Februar 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Moon – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑374/13

KSR Kunststoff Rotation GmbH mit Sitz in Wehr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und M. Nielen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch D. Walicka und schließlich durch A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Lampenwelt GmbH & Co. KG mit Sitz in Schlitz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Rother, P. Mes, C. Graf von der Groeben, J. Künzel, J. Bühling, D. Jestaedt, M. Bergermann und A. Kramer, Rechtsanwältin J. Vogtmeier und Rechtsanwalt A. Verhauwen,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Mai 2013 (Sache R 676/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lampenwelt GmbH & Co. KG und der KSR Kunststoff Rotation GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 20. Dezember 2013, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die KSR Kunststoff Rotation GmbH, erwirkte beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) am 28. Mai 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) die Eintragung des Wortzeichens Moon als Gemeinschaftsmarke (Nr. 6 084 081). Angemeldet worden war diese am 9. Juli 2007.

2        Die Marke wurde für „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Außen- und Innenleuchten“ in Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

3        Am 22. Dezember 2010 stellte die Streithelferin, die Lampenwelt GmbH & Co. KG, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke, den sie unter Berufung auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 damit begründete, dass die Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden sei. Sie machte ferner geltend, die Klägerin sei bei der Anmeldung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig gewesen.

4        Mit Entscheidung vom 28. Februar 2012 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM dem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung statt.

5        Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 3. April 2012 gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

6        Diese wurde von der Vierten Beschwerdekammer des HABM mit Entscheidung vom 13. Mai 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer führte erstens aus, das Wort „moon“ beschreibe unmittelbar die Form und Art der bezeichneten Leuchten. Zweitens habe dieses Wort keine Unterscheidungskraft. Drittens bestehe kein Anlass, das Vorbringen zur Bösgläubigkeit der Klägerin zu prüfen. Entsprechend gelangte die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Nichtigkeitsabteilung die Marke Moon zu Recht für nichtig erklärt habe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das HABM zu verpflichten, den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

9        Das HABM macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht vom 7. August 2013 datiert sei, also nach Einreichung der Klageschrift beim Gericht erteilt worden sei. Daher genüge die Klageschrift nicht den Anforderungen des Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts.

10      Nach Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung haben juristische Personen des Privatrechts mit der Klageschrift „den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist“. In Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung heißt es weiter: „Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis 5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen.“ Kommt der Kläger dieser Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, „so entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat“.

11      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben. Innerhalb der vom Kanzler des Gerichts zur Behebung des Mangels der Klageschrift gesetzten Frist hat sie eine ihren Rechtsanwälten erteilte Prozessvollmacht vorgelegt, die vom 7. August 2013, einem Zeitpunkt nach der Erhebung der Klage, datiert ist.

12      Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung ist aber dahin auszulegen, dass eine fehlende Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch die nachträgliche Vorlage eines das Bestehen dieser Bevollmächtigung bestätigenden Dokuments geheilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Commune de Millau und SEMEA/Kommission, C‑531/12 P, Slg, EU:C:2014:2008, Rn. 33).

13      Obwohl die Anwälte der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nicht über eine von einem hierzu Berechtigten ausgestellte Prozessvollmacht verfügten, konnte ein hierzu Berechtigter nach der Erhebung der Klage folglich rechtsgültig seinen Willen zur Durchführung des Verfahrens bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Millau und SEMEA/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2014:2008, Rn. 34).

14      Die vom HABM erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Sie beanstandet einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.

16      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass am Anmeldetag der Marke Moon, dem 9. Juli 2007, kein Freihaltebedürfnis für das fragliche Zeichen als rein beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bestanden habe.

17      Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf Antrag beim HABM oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, „wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist“.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Abs. 2 des genannten Artikels „[finden] [d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

19      Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, EU:T:2007:172, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Folglich fällt ein Zeichen unter das in der genannten Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Schließlich ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei den fraglichen Waren um Beleuchtungsgeräte, insbesondere Außen- und Innenleuchten, handele, die sich an das allgemeine Publikum richteten, und dass bei der Beurteilung des von der Streithelferin geltend gemachten absoluten Nichtigkeitsgrundes auf die deutschsprachigen Verbraucher abzustellen sei. Diese Beurteilung der Beschwerdekammer, die von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.

24      Die Streithelferin macht geltend, vorliegend sei nicht nur auf den deutschen Verbraucher abzustellen, sondern auf alle Verbraucher der Europäischen Union, die zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache hätten und damit den Begriff „moon“ ohne Weiteres mit dem landesspezifischen Begriff für „Mond“ gleichsetzten. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, beziehen sich die von der Streithelferin zum Nachweis der beschreibenden Verwendung des Begriffs „moon“ eingereichten Unterlagen ausschließlich auf den deutschsprachigen Markt. Jedenfalls finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Abs. 2 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen (siehe oben, Rn. 22).

25      Demnach ist zu prüfen, ob das Zeichen Moon aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu den von der Anmeldemarke beanspruchten Waren einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist.

26      Insofern ist als Erstes festzustellen, dass das deutschsprachige Publikum das Zeichen Moon ohne Weiteres im Sinne von Mond verstehen wird, d. h. eines natürlichen Erdsatelliten, dessen sichtbare Seite je nach Phase eine unterschiedliche Gestalt annehmen kann und der seit jeher eine natürliche nächtliche Lichtquelle darstellt.

27      Als Zweites ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, was die Art des zwischen dem Zeichen Moon und den betroffenen Waren bestehenden Bezugs angeht, zu Recht angenommen hat, dass dieses Zeichen bereits am Anmeldetag zur Bezeichnung der Form und Art von Beleuchtungsgeräten dienen konnte.

28      Denn zum einen ist hinsichtlich des Zeitpunkts, der der Beurteilung des beschreibenden Charakters des betreffenden Zeichens zugrunde zu legen ist, zu beachten, dass zwar für die Prüfung des Vorliegens absoluter Nichtigkeitsgründe nach der Rechtsprechung allein der Zeitpunkt der Anmeldung ausschlaggebend ist, aber das Gericht ohne widersprüchliche Begründung oder Rechtsfehler Umstände berücksichtigen kann, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen (Beschlüsse vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, Slg, EU:C:2004:587, Rn. 40 und 41, und vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, EU:C:2010:225, Rn. 43).

29      Soweit Umstände, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen, kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die von der Streithelferin vorgelegten Dokumente genügten bereits allein deshalb nicht für den Nachweis eines absoluten Nichtigkeitsgrundes, weil sie vom 14. Dezember 2009 und 15. Dezember 2010 datiert seien, also aus der Zeit nach der Einreichung der Anmeldung stammten, nicht durchdringen.

30      Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung drei Beispiele für die vor der Anmeldung der betreffenden Marke erfolgte Verwendung des Wortes „moon“ angeführt hat, nämlich die Gartenleuchte „Moon“ in dem Katalog 2006/2007 von Nordlux, die Hängeleuchte „Romeo Moon“ von Flos mit dem Zusatz „design by Philippe Starck in 1996“ und eine „Moon-Lamp“ mit der Jahresangabe 1960, die als „Design-Klassiker“ beschrieben wird. Sie macht nämlich lediglich geltend, es werde durch diese drei Beispiele nicht bewiesen, dass das Wort „moon“ beschreibend verwendet worden sei.

31      Die zahlreichen weiteren von der Streithelferin im Verfahren vor dem HABM angeführten Beispiele, von denen einige in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung genannt sind, durfte die Beschwerdekammer heranziehen, um Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Marke zu ziehen.

32      Daher greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch, wonach nicht nachgewiesen worden sei, dass am Anmeldetag der fraglichen Marke, dem 9. Juli 2007, ein absolutes Eintragungshindernis bestanden hätte, und bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens Moon für Leuchten in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Situation am Anmeldetag abgestellt worden sei.

33      Was zum anderen die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens Moon im Hinblick auf die genannten drei Beispiele angeht, ist zunächst festzustellen, dass die Form der als „Design-Klassiker“ eingestuften „Moon-Lamp“ in den von der Streithelferin vorgelegten Dokumenten zwar nicht mit dem Wort „Mond“ beschrieben wird, aber nicht ernstlich bestritten werden kann, dass die Silhouette dieser Leuchte anhand der verstellbaren vertikalen Lamellen nach dem Vorbild der verschiedenen Mondphasen verändert werden und das Wort „Mond“ zur Bezeichnung der Form der Leuchte dienen kann. Was sodann die Gartenleuchte „Moon“ von Nordlux angeht, wird diese Leuchte in den von der Streithelferin vorgelegten Dokumenten zwar nicht als Mond beschrieben. Die Klägerin kann aber nicht bestreiten, dass die Leuchte insgesamt betrachtet genau der Form eines Mondes entspricht und die Leuchte in befestigtem Zustand von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Mond beschrieben werden kann. Schließlich ist zur Hängeleuchte „Romeo Moon“ von Flos mit dem Zusatz „design by Philippe Starck in 1996“ festzustellen, dass es in den von der Streithelferin vorgelegten Dokumenten, wie die Klägerin einräumt, heißt, dass die Leuchte ein „diffuses Licht“ ausstrahle. Unabhängig von der Form der Leuchte kann diese Lichtwirkung von den maßgeblichen Verkehrskreisen aber als Mondlicht beschrieben werden.

34      Außerdem ist festzustellen, dass die drei Leuchten, die als Beispiele für die vor der Anmeldung erfolgte Verwendung des Wortes „moon“ angeführt sind, zwar verschieden aussehen, das Wort „moon“ aber bei jeder von ihnen eines ihrer wesentlichen Merkmale beschreibt. Ein Zeichen kann aber bereits als beschreibend angesehen werden, wenn es eines der Merkmale der Waren bezeichnet, auf die sich die betreffende Marke bezieht. Dass sich die Leuchten hinsichtlich der anderen Merkmale unterscheiden, ist daher unerheblich.

35      Die genannten Beispiele zeigen, dass das Wort „moon“ seit einem Zeitpunkt, der vor der Einreichung der Anmeldung der betreffenden Marke liegt, zur Bezeichnung der Merkmale bestimmter Leuchten verwendet werden kann. Eine solche Verwendung des Wortes „moon“ wird bestätigt durch zahlreiche Beispiele, die die Streithelferin im Verwaltungsverfahren angeführt hat, insbesondere durch die in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung genannten weiteren Beispiele.

36      Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hat die Verwendung des Wortes „Mond“ für Beleuchtungsgeräte daher eine klare Bedeutung und beschreibt hinreichend direkt und konkret Leuchten in Mondform oder mit mondähnlicher Lichtwirkung.

37      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass das Zeichen Moon zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke direkt die Form und Art der bezeichneten Leuchten beschrieben habe, und bei dem Wort „moon“ handele es sich lediglich um ein sprechendes Zeichen, mit dem gewisse Assoziationen verbunden werden könnten, ist daher zurückzuweisen.

38      Folglich ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass das genannte Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

39      Als Drittes ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung nicht durch das übrige Vorbringen der Klägerin entkräftet wird.

40      Insoweit kann die Klägerin erstens nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, das Zeichen Moon sei ausschließlich als Marke und Bestandteil von Produktnamen verwendet worden und die Beschwerdekammer habe eingeräumt, dass es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung genannten Beispielen teilweise möglicherweise um kennzeichenmäßige Verwendungen des Wortes „moon“ handele.

41      Nach der Rechtsprechung ist es für die Ablehnung der Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach der genannten Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11, EU:T:2013:20, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Die in der angefochtenen Entscheidung genannten Beispiele zeigen aber, dass das Wort „moon“ vor der Einreichung der Anmeldung tatsächlich zur Bezeichnung von Leuchten in Mondform oder mit mondähnlicher Lichtwirkung verwendet werden konnte. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Wort „moon“ in diesen Beispielen nur ein Bestandteil des Produktnamens ist.

43      Außerdem bedeutet die Feststellung, dass das Wort „moon“ teilweise möglicherweise Gegenstand von kennzeichenmäßigen Verwendungen gewesen sei, nicht, dass die isolierte Verwendung dieses Wortes keinen beschreibenden Charakter hätte.

44      Im Übrigen genügt der Umstand, dass das fragliche Zeichen nach Ansicht der Klägerin auch als Marke hat dienen können, für sich genommen nicht, um das Zeichen vom Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auszunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferds], T‑386/08, EU:T:2010:296, Rn. 47).

45      Schließlich ist festzustellen, dass die Verwendung des Zeichens Moon als Marke seiner Einstufung als beschreibend nicht entgegensteht, solange nicht erwiesen ist, dass es gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat die Klägerin zu einer entsprechenden Eignung der Marke Moon aber nichts vorgetragen.

46      Was zweitens die Berufung der Klägerin auf eine frühere Entscheidung des HABM angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Sie muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis oder einen Nichtigkeitsgrund fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

47      Im vorliegenden Fall greift bei der fraglichen Marke der Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung (siehe oben, Rn. 37) ein. Die Beschwerdekammer hat also zu Recht festgestellt, dass die Eintragung des Zeichens Moon als Marke für die beanspruchten Waren entgegen der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt ist, so dass sich die Klägerin nicht auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen kann, um diese Feststellung zu entkräften.

48      Was drittens die Argumente angeht, die die Klägerin aus Entscheidungen nationaler Gerichte ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) (aufgehoben durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 299, S. 25]) harmonisiert worden sind, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47).

49      Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

50      Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ist festzustellen, dass das betreffende Zeichen nach dieser Bestimmung schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T‑360/99, Slg, EU:T:2000:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die Prüfung des ersten Klagegrundes hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren beschreibt und daher wegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig war.

52      Der zweite Klagegrund ist daher nicht zu prüfen.

53      Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ist festzustellen, dass die Klägerin ihn in keiner Weise untermauert hat. Jedenfalls hat die Prüfung des ersten Klagegrundes keinen Begründungsmangel ergeben. Anhand der Begründung der angefochtenen Entscheidung konnte die Klägerin nämlich die Gründe für den Erlass der Entscheidung erkennen und beanstanden, und diese Begründung hat dem Gericht genügend Angaben verfügbar gemacht, um seine Kontrolle auszuüben. Für den Fall, dass sich der dritte Klagegrund auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen sollte, ist festzustellen, dass er ins Leere geht, da das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der zweite Klagegrund nicht zu prüfen ist.

54      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

55      Somit ist die Klage abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des Antrags, das HABM zu verpflichten, den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

56      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die KSR Kunststoff Rotation GmbH trägt die Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.