Language of document : ECLI:EU:T:2015:149

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. März 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑377/13

ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz, M. Teworte‑Vey und A. Renvert,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH und der ultra air GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die ultra air GmbH, ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ultra.air ultrafilter, eingetragen am 28. Juli 2009 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

2        Die angegriffene Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

–        Klasse 7: „Luft- und Gaskondensatoren, Filter (Teile von Maschinen und Motoren), Kompressoren (Maschinen) und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten; Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten“;

–        Klasse 9: „Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile, Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer, insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-Druckmesser, Niveau-Druckmesser“;

–        Klasse 11: „Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft, insbesondere Druckluft; Gas- und Luftkondensatoren (ausgenommen Maschinenteile); Trockenapparate und ‑anlagen, insbesondere zur Drucklufttrocknung; Filtermedien, insbesondere in Form von Gewebe oder einer Membran, zum Filtern von Gas (auch in Form von Druckluft) und/oder Flüssigkeiten in industriellen Anlagen; Geräte und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, Geräte und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft, insbesondere Druckluft, anfallenden Kondensats“;

–        Klasse 37: „Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung, Monitoring und Diagnostik (soweit in Klasse 37 enthalten) und Reparatur von Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen; Bau von ortsfesten Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen“;

–        Klasse 42: „Technische Beratung, Forschung, Planung und Entwicklung im Bereich technischer Anlagen, insbesondere von Energie- und Druckluftanlagen; Bedarfs- und Fehleranalysen und Optimierung von Energie- und Druckluftanlagen; Entwicklung von Software, speziell für die Optimierung und Steuerung von Energie- und Druckluftanlagen; Qualitätsmanagement, nämlich Qualitätsplanung, ‑lenkung, ‑sicherung und ‑prüfung“.

3        Am 7. Dezember 2009 beantragte die Streithelferin, die Donaldson Filtration Deutschland GmbH, beim HABM gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke, da sie unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung eingetragen worden sei.

4        Mit Entscheidung vom 24. März 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag zurück.

5        Am 24. Mai 2011 legte die Streithelferin beim HABM eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

6        Mit Entscheidung vom 6. Mai 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer führte insoweit aus, dass die angegriffene Marke von den englischsprachigen Fachleuten im Filtrationsbereich, die die maßgeblichen Verkehrskreise darstellten, als Ausdruck von Qualität oder der sonstigen Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, verstanden werde, so dass ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe. Im Einzelnen bezeichne der Begriff „ultrafilter“ einen mit Mikroporen ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle auffangenden Filter, so dass er für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Ferner bedeute „ultra.air“ Luft von äußerst hoher Qualität, so dass diese Wörter als Qualitätsrühmung für die von der angegriffenen Marke erfassten Filtrationswaren sowie für die weiteren von der Marke erfassten Waren, die Bestandteil einer Luftfilteranlage sein könnten, wahrgenommen würden. Auch die oben in Rn. 2 genannten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 könnten sich auf Anlagen zur Lufterzeugung beziehen, so dass der Bestandteil „ultra.air“ ebenfalls eine Anpreisung ihrer Qualität enthalte. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aneinanderreihung zweier beschreibender Bestandteile, aus denen die angegriffene Marke bestehe, für Luft von äußerst hoher Qualität, die durch einen „Ultrafilter“ gewonnen werde, ebenfalls beschreibend sei und die Marke deshalb nicht eingetragen werden könne. Der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke führe auch dazu, dass ihr keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zukomme.

 Vorbringen der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 207/2009

10      Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Bedeutung des Bestandteils „ultra.air“ durch die Beschwerdekammer. Da sich das Wort „air“ nämlich nicht auf eine Qualität oder Beschaffenheit beziehe, die durch das Wort „ultra“ verstärkt werden könne, sei die Kombination „ultra.air“ für die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union bedeutungslos. Die Beschwerdekammer habe die Bedeutungserläuterung des Begriffs „ultra“ im Oxford English Dictionary falsch ins Deutsche übersetzt und sei dadurch in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs in die Irre geführt worden. Außerdem bedeute „ultra.air“ weder „besonders gut belüftet“ noch „besonders fein gefilterte Luft“. Jedenfalls gehe die Kombination „ultra.air ultrafilter“ über eine Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinaus, weil es sich erstens um ein ungewöhnliches Wortspiel mit zwei mit „ultra“ beginnenden Wörtern handele und zweitens das Einfügen eines Punktes zwischen „ultra“ und „air“ eine sprachliche Besonderheit darstelle. Da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft mit dem beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke begründet habe, würden die dieser Analyse anhaftenden Mängel auch der Schlussfolgerung, dass es der Marke an Unterscheidungskraft fehle, anhaften.

11      Die Klägerin führt weiter aus, dass die Bedeutung der angegriffenen Marke, selbst wenn die entsprechende Analyse der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden wäre, keinen Bezug zu Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, zu Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats, zu Füllstandsmessern, Ventilen, Steuerungen für Ventile, Manometern, Geräten und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, zu Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile sowie zu Zeitsteuerungen aufweise. Schließlich bestätige die Entscheidungspraxis des HABM, dass die angegriffene Marke eingetragen werden müsse.

12      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

13      Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14      Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dem entgegen, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Ein Zeichen fällt somit unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 90 und 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall widerspricht die Klägerin weder der Festlegung der maßgeblichen Verkehrskreise als die englischsprachigen Fachleute im Filtrationsbereich noch der Beschreibung des Wortes „ultrafilter“ durch die Beschwerdekammer als einen mit Mikroporen ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle auffangenden Filter.

18      Das Argument der Klägerin, der Bestandteil „ultra.air“ habe keine Bedeutung, ist zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, weist der Begriff „ultra“ in der Kombination mit dem Substantiv „air“ nämlich eine lobende Konnotation auf. Er wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Luft von hervorragender Qualität wahrgenommen werden, was einen üblichen Begriff darstellt. Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen diese Begriffe, gefolgt von dem Wort „ultrafilter“, als „Luft von äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, wahr, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ausführt.

19      Dem steht nicht entgegen, dass das Wort „ultra“ eher Adjektive begleitet als Substantive wie „air“. Zunächst ist nämlich zu beachten, dass diese Verwendung des Wortes „ultra“ zwar eher den Syntaxregeln entspricht, dass aber für die Frage des beschreibenden Charakters zu beurteilen ist, ob die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „ultra.air“ eine Bedeutung beimessen und, wenn ja, welche. Insoweit trifft es zwar zu, dass das Wort „air“, wie die Klägerin vorträgt, keine Qualität oder Beschaffenheit anklingen lässt, wie dies bei einem Adjektiv der Fall wäre, doch wird die Wortfolge „ultra“ und „air“ intuitiv als eine abgekürzte Version eines Begriffs wie „ultrareine Luft“ oder „ultrafeine Luft“, d. h. „Luft von außerordentlicher Qualität“, wahrgenommen, ohne dass der Punkt zwischen „ultra“ und „air“ dieses Verständnis ändern würde. Wie das HABM vorträgt, wird ein solches Verständnis umso wahrscheinlicher, als die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten im Filtrationsbereich bestehen. Zudem zeigt schon die Existenz des Wortes „ultrafilter“, dass eine Verbindung zwischen „ultra“ und einem Substantiv nicht ausgeschlossen werden kann.

20      In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die Beschwerdekammer die Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ im Oxford English Dictionary richtig ins Deutsche übersetzt hat, nicht von Belang. Da nämlich Deutsch nur die Verfahrenssprache der Sache vor dem HABM war, werden die Schlussfolgerungen dazu, wie die englischsprachigen Verkehrskreise dieses Wort verstehen, von der Richtigkeit der Übersetzung dieser Bedeutungserläuterung ins Deutsche nicht beeinflusst, solange diese Schlussfolgerungen objektiv richtig sind.

21      Daher ist festzustellen, dass die Marke ultra.air ultrafilter die Beschaffenheit und die Bestimmung von Filtern und deren Teilen, Filtermedien, Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft sowie Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats beschreibt. Was insbesondere die Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten anbelangt, macht die Streithelferin zu Recht geltend, dass die angegriffene Marke dahin verstanden werden kann, dass sie die gute Qualität einer Filterung von anderen Medien als Luft, etwa von Flüssigkeiten, zum Ausdruck bringt. Zu den Geräten und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden Kondensats ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Kondensat das Produkt der Filterung von Gasen und Luft ist. Die angegriffene Marke beschreibt folglich auch Waren, deren Bestimmung und Beschaffenheit mit der Entstehung von Kondensat im Zusammenhang stehen. Sie ist daher, wie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, für alle diese Waren beschreibend.

22      Da ferner Luft- und Gaskondensatoren, Kompressoren, Füllstandsmesser, Ventile, Steuerungen für Ventile, Manometer, Druckmesser und Geräte zur Trennung von Öl und Wasser Waren sind, die aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen notwendigen Bestandteil einer Luftfilteranlage darstellen können, ist die angegriffene Marke auch für deren Bestimmung beschreibend, wie ebenfalls in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird.

23      Was Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile betrifft, ist festzustellen, dass sich die angefochtene Entscheidung in Rn. 18 allgemein auf Kompressoren bezieht. Auch wenn jedoch die Beschreibung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren in Klasse 7 einen Verweis auf „Kompressoren (Maschinen) und deren Teile“ und einen gesonderten Verweis auf „Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile“ enthält, steht es der Beschwerdekammer frei, ihre Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter der streitigen Marke in Bezug auf Kompressoren allgemein zu begründen. Da nämlich die vorstehend genannten Waren Kompressoren sind, lässt sich insoweit kein Begründungsmangel feststellen. Wie die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kann im Übrigen eine industrielle Luftfilterungsanlage Kompressoren enthalten, so dass der Beschwerdekammer insoweit kein Fehler unterlaufen ist.

24      Entgegen dem Vorbringen der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung werden hingegen Zeitsteuerungen in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt, weder als solche noch als Teil einer größeren Kategorie von Waren, die von der angegriffenen Marke erfasst sind. In Übereinstimmung mit der Klägerin ist daher festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht begründet hat, warum die angegriffene Marke für eine solche Warenart beschreibend ist, so dass insoweit ein Begründungsmangel festzustellen ist. Da der allgemeine Verweis auf die fehlende Unterscheidungskraft in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung auf die Analyse zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke gestützt ist, kann er an diesem Ergebnis nichts ändern.

25      Hinsichtlich der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen ist die Beschwerdekammer in den Rn. 19, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sie sich auf Anlagen zur Lufterzeugung beziehen können. Die angegriffene Marke beschreibt somit die Qualität des Ergebnisses, das mit ihrer Erbringung unter Verwendung eines „Ultrafilters“ erzielt wird. Soweit die Klägerin zwischen den auf Luftanlagen bezogenen und den auf Energieanlagen bezogenen Dienstleistungen unterscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterscheidung im Rahmen der Feststellung der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen innerhalb allgemeinerer Kategorien erfolgt, für die die Beschwerdekammer eine fundierte Begründung gegeben hat. Die Eintragung eines Zeichens kann insoweit auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts daran gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 92). Daher greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch.

26      Zu dem Argument der Klägerin, das sie auf die Entscheidungspraxis des HABM stützt, ist festzustellen, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 77).

27      Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den oben in den Rn. 18 bis 23 und 25 gemachten Ausführungen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie annahm, dass die angegriffene Marke für die dort angeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

28      Da die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf Fehler gestützt ist, die die Beschwerdekammer in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke gemacht haben soll, ist auch sie zurückzuweisen.

29      Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus dem oben in Rn. 24 genannten Grund diese Entscheidung nicht in ihrer Gesamtheit berührt und auch nicht allen Anträgen der Klägerin genügt, ist eine Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes vorzunehmen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

30      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, da sie ihre Entscheidung auf die Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ im Oxford English Dictionary und deren deutsche Übersetzung gestützt habe, ohne ihr jedoch Zugang zu den entsprechenden Dokumenten zu gewähren oder ihr Gelegenheit zu geben, sich zu ihrem Inhalt zu äußern.

31      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

32      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weißen Flasche], T‑190/04, EU:T:2006:291, Rn. 28). Eine Beschwerdekammer des HABM kann demnach ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und Urteil Form einer mattierten weißen Flasche, EU:T:2006:291, Rn. 30).

33      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“, wie sie im Oxford English Dictionary enthalten und in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, übermittelt hat.

34      Ein solches Unterlassen kann jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

35      Wie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob die angegriffene Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, beschreibend ist, auf das Verständnis abzustellen, das die maßgeblichen Verkehrskreise, hier die englischsprachigen Fachleute im Filtrationsbereich, von ihr haben.

36      Wie oben in Rn. 19 ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „ultra.air“ eine Bedeutung beimessen und, wenn ja, welche. Zwar trifft es zu, dass die Bedeutungserläuterungen in einem Wörterbuch, das den einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügt, den semantischen Inhalt bzw. die semantischen Inhalte eines Begriffs detailliert darstellen, doch stimmt der begriffliche Inhalt einer Marke nicht zwangsläufig mit diesen Erläuterungen überein, da der Verbraucher die Bedeutung der Begriffe in der kurzen Zeit, in der er mit einer Marke konfrontiert ist, eher intuitiv als linguistisch-wissenschaftlich wahrnimmt. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Ausführungen in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung, die Wortfolge „ultra“ und „air“ werde als Hinweis auf Luft von hervorragender Qualität verstanden, um die maßgebliche Beurteilung der Beschwerdekammer, ohne dass der genaue Wortlaut, der in dem einen oder anderen Wörterbuch für die lexikologische Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ verwendet wird, ausschlaggebend wäre.

37      Da demnach die Frage, wie die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „ultra.air“ wahrnehmen, von Anfang an im Mittelpunkt der Erörterungen gestanden hat und die Klägerin, wie aus Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dazu Stellung nehmen konnte, lässt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellen, nur weil die Beschwerdekammer der Klägerin die Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ aus dem Oxford English Dictionary nicht übermittelt hat.

38      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009

39      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da die Beurteilung der Bedeutung des Wortes „ultra“ durch die Beschwerdekammer auf eine falsche Übersetzung der Bedeutungserläuterung ins Deutsche gestützt sei. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung keine Begründung zum beschreibenden Charakter des Bestandteils „ultra.air“ in Bezug auf „Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile“ und „Zeitsteuerungen“.

40      Aus den oben in Rn. 20 dargestellten Gründen ist das Argument, die Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ sei falsch aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt worden, zurückzuweisen.

41      Das Argument, das sich auf Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile und Zeitsteuerungen bezieht, ist oben in den Rn. 23 und 24 geprüft worden.

42      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

43      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM und der Streithelferin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) wird aufgehoben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die ultra air GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.